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Schulden im überschaubare Ausmaß hatten wir schon immer, durch eine lang anhaltende chronische Krankheit mit 50 % Schwerbehinderung und den Jobverlust meiner Frau wurden die monatlichen Verbindlichkeiten i.H.v 700,- Euro monatl. irgendwann zu hoch.
Daraufhin suchten wir ende 2008 die Schuldnerberatung fünf Zwerge in Löwenstein zur Regelung unserer Verbindlichkeiten auf, für die Regelung bezahlten wir 2 x 700 Euro Gebühren. Da meine Frau über kaum Einkommen verfügt wurde bei ihr die private Insolvenz beantrage, daß lief dann auch recht zügig und gut.
Doch mit meinen Angelegenheiten fühle ich mich durch die fünf Zwerge in Löwenstein nur mangelhaft vertreten! Bei Beratungsgesprächen wurde mir falsche Angaben zum pfändbare Anteil mitgeteilt, z.B. wurde vergessen mein Dienstwagen mit zu berechnen.
Vereinbarungen, Rückmeldung und besprochene Maßnahmen werden nicht eingehalten, einen Termin erhält man nur nach dauerndem drängeln und wird dann nicht unbedingt freundlich behandelt.
Nach zwei erfolglosen außergerichtlichen Vergleichen wurde Anfang 2010 meine private Insolvenz angemeldet Der pfändbare Anteil von ca. 340,- Euro wäre auch o.k., wenn nicht Anfang 2009 die Kurzarbeit und eine vom Arbeitgeber verordnete 7,8% Gehaltskürzung dazu gekommen wäre.
Das bedeutet weitere finanzielle Einschneidungen, so das mir mit drei unterhaltspflichtigen Personen häufig nur knapp 900,- Euro im Monat zum leben verbleiben.
Meine private Schuldnerberatung versprach im Januar beim Amtsgericht die Erhöhung meines nicht pfändbaren Anteils nach §850 ZPO zu beantragen, es passiert aber nichts.
Ich besitze eine Rechtsschutzversicherung und jetzt meine Frage:
,,Gibt es juristische Möglichkeiten gegen die Schuldnerberatung fünf Zwerge in Löwenstein vorzugehen?"
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.02.2010 10:20:32
grundsätzlich haben Sie gegen die Schuldnerberatung einen Anspruch auf rechtskonforme Durchführung der Schuldner-Beratung.
Für den Fall, dass die Schuldnerberatung Sie nicht ordnungsgemäß beraten hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, so haben Sie einen Anspruch gegen die Schuldnerberatung auf Erstattung des Ihnen entstandenen Schadens.
Dabei stellt sich die Frage, ob und wen ja, in welcher Höhe Ihnen einen Schaden entstanden ist.
Grundsätzlich könnte der Schaden darin bestehen, dass der Ihnen zustehende monatliche Freibetrag nicht beim Amtsgericht erhöht wurde bzw. die Erhöhung nicht beantragt wurden ist. Der Schaden besteht nur dann, wenn Sie einen Rechtsanspruch auf diese Erhöhung hätten.
Ebenso könnten Sie einen Anspruch gegen die Schuldnerberatung haben, sofern das Vergessen Ihres Dienstwagens einen Einfluß auf die Berechnung Ihres Ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Geldbetrags hätte.
Ohne die genaue Durchsicht Ihrer Unterlagen lässt sich die Anfrage von Ihnen leider nur pauschal beantworten.
Eine Durchsicht Ihrer Unterlagen ist leider im Rahmen dieser Antwort nicht möglich- ich stehe Ihnen aber selbstverständlich gern als Anwalt zur Verfügung. Diesbezüglich müsste aber grundsätzlich eine Deckungszusage Ihrer Rechtsschutz vorliegen.
Im konkreten würde die Schuldnerberatung aufgefordert werden, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Kommt die Schuldnerberatung dieser Aufforderung nicht nach, so müsste man die Schuldnerberatung aus Falschberatung etc. verklagen.
Sollten bzgl. meiner Antwort noch Rückfragen bestehen, so bitte ich um Benutzung der kostenlosen Rückfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
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