02.07.2012 | 11:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu 1.
Es hängt davon ab, ob das Streichen in weiß bei Auszug wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Farbwahlklausel grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt, siehe BGH, Urteil vom 22. 2. 2012 -
VIII ZR 205/11. Sieht die Klausel in Ihrem Mietvertrag aber ein Streichen in weiß auch bereits während der Mietdauer vor, benachteiligt diese Klausel den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam, so dass der Vermieter sich nicht darauf berufen und ein weißes Anstreichen verlangen kann. Ansonsten kann er zumindest gedeckte Töne verlangen, die für den Durchschnittsgeschmack hinnehmbar sind.
Grundsätzlich dürfte es empfehlenswert sein, den gesamten Mietvertrag überprüfen zu lassen. Da in den letzten Jahren die Gerichte einige „Standardklauseln" insbesondere in Bezug auf Renovierungspflichten für unwirksam erklärt haben, ist es gut möglich, dass auch Ihr Mietvertrag eine unwirksame Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter enthält.
Zu 2.
Grundsätzlich haftet der Mieter nicht für Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, also der normalen Abnutzung unterliegen. Sind die Kratzer und Laufspuren im Rahmen der üblichen Nutzung entstanden, sind diese Abnutzungsschäden bereits durch den gezahlten Mietzins abgegolten und eine Beseitigung kann vom Vermieter nicht verlangt werden.
Zu 3.
Nach Ansicht der Gerichte gehören Dübellöcher in den Wänden zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, um übliche Einrichtungen wie Hängeschränke, Spiegel usw. anzubringen. Wenn Sie nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, so sind Sie zumindest nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 30.11.2006 - 33 s 10/06) und des OLG Köln (Urteil vom 26. November 1991 - 22 U 97/91) auch nicht dazu verpflichtet, die Dübellöcher zu verschließen. Dagegen bejahen das LG Berlin (Urteil vom 1. März 1991 - 64 S 247/90) und das LG Köln (Urteil vom 9. Januar 1975 - 1 S 243/74) auch in diesem Fall eine Pflicht des Mieters, von ihm angebrachte Dübellöcher wieder ordnungsgemäß zu verschließen, so dass diese nicht mehr sichtbar sind. Es kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind.
Zu 4. und 5.
Auch hier gilt: Für normale Abnutzungserscheinungen haften Sie nicht. Da in Ihrem Fall der Schaden an der Badewanne aber durch einen unsachgemäßen Gebrauch (Fallenlassen der Flasche) entstanden ist, werden Sie hierfür wohl grundsätzlich aufkommen müssen. Allerdings kommt es hierbei auch auf das Alter der Badewanne an. Bei älteren Badewannen, die schon von den verschiedensten Mietparteien benutzt wurden und daher zwingend Verschleißerscheinungen aufweisen, unter anderem Emaille-Absplitterungen, besteht regelmäßig kein Ersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter (LG Köln, Urteil vom 27.05.1983 - Az. 11 S 47/83).
Auch bezüglich der Plastikhalterung kommt es darauf an, ob diese aufgrund normaler Abnutzung abgebrochen ist oder aufgrund übermäßiger Belastung, die außerhalb des üblichen Gebrauchs lag. Auch hier kommt es ggf. darauf an, wie alt die Halterung war bzw. in welchem Zustand sie sich bei Übergabe der Wohnung an Sie befand.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen