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Guten Tag!
Ich habe bei eBay ein gebrauchtes Radio versteigert. Jetzt bekomme ich von dem Käufer zu hören ich hätte Ihn getäuscht und meine Preisangabe von 1200€ würde nicht stimmen da ein Nachfolgemodell des Radios bereits für 700€ zu bekommen ist nur habe ich damit gemeint das der Neupreis damals 1200€ betrug. Ein anderes Problem ist noch das ich dazu geschrieben habe das ich das Radio ca 6Monate in meinem Auto verbaute hatte aber der Käufer meinte das das Radio erst 6 Monate alt ist und will mir jetzt wegen diesen Punkten mit der begründung getäuscht worden zu sein mein mir zustehendes Geld nicht überweisen!
Bitte helfen Sie mir und klären die Sache.
Ich bedanke mich im Vorraus
Mit freundlichen Grüßen
Florian S
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.02.2009 18:59:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass ein einmal wirksam zustande gekommener Kaufvertrag bindend ist und von beiden Vertragsparteien einzuhalten ist. Der Käufer kann sich vor allem in zwei Konstellationen von einem solchen Vertrag lösen: Zum einen kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Kaufsache bereits übergeben worden ist, die Sache mangelhaft ist und eine Nacherfüllung fehlschlägt. Zum anderen kann der Käufer den Vertrag bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes anfechten.
Hier kann es also allein zum die zweite Konstellation gehen. Fraglich ist also, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt. Zunächst ist hier an eine Anfechtung nach § 119 II BGB wegen Eigenshcaftsirrtums zu denken. Danach kann ein Käufer die Anfechtung erklären, wenn er bei Vertragsschluss einem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Kaufsache unterlag. Der Begriff der verkehrswesentlichen Eigenschaften bezeichnet alle wertbildenden Faktoren der Sache außer den Wert selbst. Daher darf der Käufer im vorliegenden Fall nicht nach § 119 II BGB anfechten, nur weil er glaubte, dass das Radio einen höheren Marktwert habe. Anders wäre dies, wenn er davon ausgegangen wäre, dass das Radio irgendwelche Eigenschaften oder Funktionen habe, die tatsächlich nicht gegeben sind, aber zu einem höheren Wert geführt hätten. Daher kann er auch nicht nach § 119 II BGB mit der Begründung anfechten, dass es das Radio erst seit etwa 6 Monaten gebe, wenn Sie angegeben haben, es sei 6 Monate eingebaut gewesen. Denn das eine schließt das andere nicht aus. Hierbei handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum des Käufers.
Es kommt jedoch eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Dieser Begriff bezeichnet jedes aktive Tun oder Unterlassen des Verkäufers, um einen Irrtum beim Käufer hervorzurufen oder zu unterhalten, ohne den der Käufer den Vertrag nicht geschlossen hätte. Arglist ist bereits dann gegeben, wenn der Verkäufer bedingt vorsätzlich handelt. Es genügt demnach, wenn Sie erkannt hätten, dass der Käufer einem Irrtum unterliegt, und wenn Sie den Vertrag dann trotzdem geschlossen hätten, ohne ihn aufzuklären.
Hier liegt ein Irrtum hinsichtlich des angegebenen Neupreises vor. Während Sie den im Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblichen Neupreis meinten, ist der Käufer vom gegenwärtigen Neupreis ausgegangen. Ich vertrete die Ansicht, dass eine arglistige Täuschung deshalb zu verneinen ist, dass Sie gar nicht damit gerechnet haben, dass der Käufer diesen Preis für einen aktuellen hält, weshalb Ihrerseits dann auch kein Vorsatz gegeben wäre, weshalb das Merkmal der Arglist zu verneinen ist. Die Frage wäre anders zu entscheiden, wenn Sie entweder damit gerechnet haben, dass der Käufer einem Irrtum unterliegt oder wenn der Neupreis zu keiner Zeit 1.200 € betragen hätte.
Jedenfalls gilt, dass der Anfechtende, also der Käufer, die Beweislast für die Voraussetzungen der Anfechtung trägt. Der Käufer müsste also beweisen können, dass einerseits eine Täuschung vorliegt, und dass Sie diesbezüglich arglistig also vorsätzlich gehandelt haben. Dieser Beweis dürfte ihm nur schwer gelingen.
Zudem müsste er aber auch beweisen, dass diese arglistige Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich geworden ist. Sollte er das Radio also trotzdem zu einem günstigen Preis erworben haben, könnte erst einmal unterstellt werden, dass er diesen Kaufvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er dem Irrtum nicht unterlegen wäre. Er müsste hier beweisen, dass er den Vertrag dann nicht geschlossen hätte.
Wie Sie sehen, ist die Beantwortung Ihrer einfach klingenden Frage dennoch juristisch relativ kompliziert, da es hier um viele Details geht. Wenn ich an dieser Stelle auch nicht alle Einzelheiten des Falles kenne und deshalb keine abschließende Beurteilung abgeben kann, halte ich die Wahrscheinlichkeit dennoch für hoch, dass der Käufer eine arglistige Täuschung im Ergebnis nicht wird beweisen können, so dass er den Vertrag auch nicht wird anfechten können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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