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Frage geschrieben am 26.03.2011 17:29:26

Probleme mit Stadtwerken nach Trennung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Trennung.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

seit einigen Jahren gibt es im Zusammenhang mit der Trennung von meinem Exmann Probleme mit den Stadtwerken (SW) bzgl. vorgenommener Vertragsänderungen. Sämtliche Ratschläge, die ich bislang zum Thema bekommen habe, waren nicht eindeutig, sodass ich Ihre Hilfe brauche- ich möchte endlich mit der Sache abschließen!Damit Sie den langwährenden Sachverhalt verstehen, schildere ich einige Einzelheiten, die sich jedoch (siehe Schluss) relativ kurz zusammenfassen lassen:

-Mann alleiniger Unterzeichner/Vertragspartner der SW, Mann weiterh. (bis heute) im Mietvertrag der Whg. Vertragskündigung Mann Mitte 2006. Aber danach persönliche Abmachung zwischen Mann und mir, SW und mir (mit Zeuge), dass Mann weiterhin alleiniger Schuldner bleibt Als Adressaten plötzlich aber Ende 06 wir beide (ohne mein Zutun).
-Erfahre 2008, dass für das gesamte Jahr 2007 nichts bezahlt wurde!! Hatte keine Kenntnis, Rechnungen gingen an Mann (Nachsendeantrag). SW weisen nun mir alleinig neue Kundennummer zu, schicken eine Vertragsbestätigung (ohne mein Zutun). Neue Kundennummer gilt nicht nur zukünftig sondern auch rückwirkend zum Juni06. (alleiniger Schuldner) ->Widerspruch gegen „Vertragsbestätigung" und rückwirkende Vertragsänderung->Bezahle unter Druck den Rückstand von 07. 2006 n. meinen Unterlagen v. Mann beglichen.
-Januar 09: Rückstand ü 400€ taucht plötzl. auf, obwohl Beträge (nach Endabrechnung) für 2008 und 07 komplett von mir bezahlt wurden! Zahle nicht, Widerspruchsschreiben, erbitte Aufklärung. Juni 09: persönl. Gespräch mit SW-Mitarbeiterin bleibt wg. Komplexität/ Ungereimtheiten ergebnislos -> erbittet sich Zeit bei Mahnsperre. Dennoch: Juli und Oktober 09 wieder kostenpfl. Mahnungen, Sperrandroh. Nach Telefonat/Mail jeweils wieder Mahnsperre. Höre bis Febr. 2011 nichts mehr von SW. Plötzl. Mahnungen. Rückstand mittlerweile geschrumpft (150€), weil einf. Abschlagzahlg (auch als solche ausgewiesen) von 2010 zur Tilgung des Rückstandes genommen werden (geht das?). Maile, dass ich immer noch um Aufklärung des Betrages bitte. Signalisiere stets generelle Zahlungswilligkeit, wenn ich den Betrag nachvollziehen kann. Laufende Kosten stets beglichen.->Keine Reaktion! Sperrankündigung kommt. Faxe erneut Widerspruch usw. an Zentrale, keine Reaktion. SW-Mitarbeiter mit Sperrauftrag kommt trotzd. (Gangkosten wg. Abwesenheit)!! ->Sofort Telefonat mit anderer SW Mitarbeiterin, die ohne Sachverhalt zu kennen auf Richtigkeit der Forderung besteht. Briefe, Faxe und Mails würden von den SW gar nicht bearbeitet werden!! (wg. Überlastung).

Nun meine Zusammenfassung und Fragen:
1.Können die SW einfach rückwirkend ohne meine Einwilligung den Vertragsnehmer ändern und mich auch für Vergangenheit zum alleinigen Schuldner machen, obwohl das im Widerspruch zu Abmachungen und Vorgehensweise der SW bis 2008 (s.o.) steht und Mann im Mietvertrag ist? Es fand keine ordentliche Abrechnung der ersten Kundennummer statt (ich habe eine solche jedenfalls nicht bekommen). Ich tippe darauf, dass sich Mann 2008 einen Betrag für das halbe Jahr 2006 rückerstatten ließ (ohne Zählerstände!!)… Aber genau darum wollte sich die Mitarbeiterin 2009 kümmern, was sie bis heute nicht getan hat.

2.Der noch strittige Betrag ist ja nicht hoch (140€) Dennoch:wie soll ich mich nun verhalten (bezahlen z.B. unter Vorbehalt) angesichts erneuter Sperrandrohung? Ich fühle mich zudem nicht verpflichtet, Mahnkosten, Gangkosten bezahlen, weil ich die Briefe (06,07) nicht bekommen habe (s.o.) bzw. trotz persönlicher Abmachung der Mahnsperre doch Mahnungen ankamen (09). Ich weiß natürlich nicht, ob ich das richtig sehe… Sämtliche Gespräche, schriftliche Widersprüche, Bitten, Einwände waren erfolglos.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 26.03.2011 20:20:24
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Vertragspartner bei einem Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas mit den Stadtwerken wird derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat.

Fehlt es an einem wirksamen Vertrag wird stattdessen derjenige Schuldner, der tatsächliche Gas oder Strom, das von den Stadtwerken stammt, nutzt (§ 2 Strom-Grundversorgungsverordnung bzw. § 2 Gas-Grundversorgungsverordnung).

Die Beendigung des Vertrages geschieht durch Kündigung, was nach Ihrer Schilderung Mitte 2006 seitens Ihres Mannes passierte.

Wer in der versorgten Wohnung wohnt oder wer im Mietvertrag steht, ist dagegen in erster Linie nicht von Bedeutung.

Die von Ihnen mit den Stadtwerken bei Erneuerung des Vertrages getroffene Vereinbarung, dass Ihr Mann zahlungspflichtig bleiben solle, begegnet dabei rechtlichen Bedenken. Denn ein Vertrag zwischen zwei Personen, wonach ein dritter (Ehemann) zahlungsverpflichtet sein soll, ist als Vertrag zu Lasten Dritter grundsätzlich unwirksam.

Die von Ihrem Mann Ihnen gegenüber vorher erklärte Zustimmung verhilft einem solchen Vertrag nur dann zur Wirksamkeit, wenn sie auch gegenüber dem Vertragspartner (Stadtwerke) erklärt wird.

Dies kann auch durch stillschweigende nachträgliche Genehmigung geschehen, in dem Ihre man z.B. die ersten Abschlagszahlungen begleicht.

Eine von den Stadtwerken erklärte Bereitschaft oder auch über einen Zeitraum geübte Praxis, von einer Zahlungsverpflichtung Ihres Ehemannes auszugehen, ist demgegenüber nicht rechtswirksam, da es allein in der Entscheidung des verpflichteten Dritten steht, die Anerkennung des Vertrages zu erklären.

Es hängt hier also davon ab, ob Ihr Mann auf diese Weise gegenüber den Stadtwerken die Genehmigung erklärt hat. Ansonsten wäre die Benennung ihres Mannes als Schuldner unwirksam.

In diesem Falle wären Sie als tatsächliche Nutzerin von Strom oder Gas zur Zahlung verpflichtet.


2. Die Vereinbarung mit Ihrem Mann, dass er die Rechnungen der Stadtwerke übernehmen werden, ist davon gesondert zu betrachten, denn sie betrifft das Innen-Verhältnis zwischen Ihnen beiden und nicht das Außenverhältnis mit den Stadtwerken.

Die Verpflichtung des Ehemannes Ihnen gegenüber besteht nach wie vor und ist insbesondere nicht gekündigt oder auf sonstige Weise beendet worden.
Durch seine offensichtliche Nichtleistung hat er die Vereinbarung verletzt und hat sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Die von Ihnen an seiner Stelle gemachten Zahlungen können Sie daher von Ihm zurückfordern.

3. Was die Mahnkosten angeht, so ergibt sich eine Ersatzpflicht hierfür aus § 286 BGB als Verzugsschaden. Eine vorherige Zahlungserinnerung ist für die Abschlagszahlungen i.d.R. nicht notwendig, da deren Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. zum 15. des Monats). Daher muss vorher gemäß § 286 Abs. 2 BGB kein vorheriges Schreiben erfolgen, so dass es auch nicht auf dessen Zugang ankommt.

Wurde allerdings mit einem Mitarbeiter der Stadtwerke vereinbart, dass keine weiteren kostenpflichtigen Mahnungen erfolgen, hat dies vorrangige Geltung. Bedenken Sie insoweit aber bitte, dass Sie im Streitfall für eine solche Abrede beweispflichtig sind, wenn Sie sich darauf berufen.

4. Ich würde Ihnen daher empfehlen, den noch offenen Betrag auszugleichen, schon um eine Sperre zu vermeiden. Natürlich haben Sie dann aber auch das Recht (regelmäßig aber erst zum Jahresende), eine ordentliche Jahresabrechnung zu erhalten.

In Bezug auf die Mahnkosten kommt es darauf an, ob die Vereinbarung einer Mahnsperre beweisbar ist.

Sie sollten dann überlegen, ob Sie an Ihren Mann wegen des Ersatzes der Beträge herantreten wollen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.03.2011 20:57:30

Sehr geehrter Herr Driftmeyer,
danke für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort.
Ein paar Unklarheiten bestehen noch:

zu 1. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dürfen die SW mich auch rückwirkend (nach 2 Jahren) zum alleinigen Vertragpartner machen.
Mein Mann hat ja trotz seiner Kündigung bis Ende 2006 die Abschlagszahlungen bezahlt. Kann man das als stillschweigende nachtr. Genehmigung betrachten? Der 2009 plötzlich aufgetauchte (von den SW nie erklärte) Rückstand könnte m.E. daher kommen, dass mein Exmann sich die "überzahlten" Abschlagzahlungen rückerstatten ließ. Können die SW also nun genau diesen Betrag, den er in stillschw. Genehmigung an SW bezahlt hat, jetzt von mir verlangen? Das genau ist ja für mich der strittige Punkt- ich weiß mangels Abrechnung nicht, wo der Rückstand herkommt.Denken Sie dennoch, dass ich bezahlen soll?

zu 3.: Muss ich die Mahnkosten von 2006 und 2007 bezahlen, obwohl ich gar nichts von einem Zahlungsrückstand wusste? Die Rechnungen und Mahnungen gingen ja per Nachsendeantrag nur an meinen Mann (er war urspr.bis Ende 06 alleiniger Vertragsnehmer, 2007 waren wir das gemeinsam, er war erstgenannt, sodass Briefe bei ihm ankamen).
SW haben mir ja erst 2008 (als ich alleiniger VN wurde, die Kosten mir allein zugewiesen!)

Für die Mahnsperre ab 2009 gibt es einen Zeugen für das Gespräch und eine Mail der Bearbeiterin, in der sie sich noch Zeit erbittet bei Mahnsperre. Da ich nach der Mail nichts mehr von ihr hörte, wähnte ich mich in "Sicherheit".Auch die Tatsache, dass Mahnsperre immer wieder verlängert wurde (1,5 Jahre) spricht für sich. Ich habe ja im Februar/März 2011 nach der 1.Mahnung u. danach sofort immer Kontakt zur Bearbeiterin augenommen (ohne Antwort). Es hatte sich ja nichts an der Voraussetzung für die Mahnsperre verändert.

Den Rest habe ich verstanden.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe, mfG


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 13:29:05

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

1. Auch wenn Ihr Mann durch Zahlung bis Ende 2006 zum Ausdruck gebracht hat, den Vertrag zu genehmigen, ist zu beachten, dass den SW für den Fall dauerhafter Nichtzahlung ein Kündigungsrecht zusteht.

Dabei kann in der Zuteilung einer neuen Vertragsnummer an Sie eine Kündigung zu sehen sein.

Grundsätzlich ist die Kündigung gegenüber dem Vertragspartner (Ex-Ehemann) zu erklären. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Sie im Streitfalle vom Gericht auf Grund des Vertragsabschlusses für Ihren Mann als dessen Stellvertreterin (§ 164 BGB) behandelt werden, so dass eine Kündigung auch Ihnen gegenüber wirksam hätte erklärt werden können.

Allerdings entfaltet die Kündigung keine Wirkung für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft, so dass die Beträge für Mitte 2006 - 2007 Ihnen nicht angelastet werden dürfen.

Die von Ihnen geleistete Zahlung für diesen Zeitraum wäre an Stelle Ihres Ex-Mannes erfolgt (§ 267 BGB), daher können Sie diese von Ihrem Ex-Mann zurückfordern.

Woher der Rückstand kommt und wie sich die offene Gesamtsumme zusammensetzt, muss die Stadtwerke Ihnen gemäß § 16 Strom-Grundversorgungsverordnung bzw. § 16 Gas-Grundversorgungsverordnung jedoch mitteilen.

Hier muss die Offenlegung des Rückstandes aber auch deshalb erfolgen, um Ihnen Überprüfung zu ermöglichen, ob die offene Forderung nicht bereits verjährt ist.

Sind noch Forderungen aus 2006/07 offen, dann wären diese verjährt.

Ob sich Ihr Exmann die für 2006 gezahlten Beiträge rückerstatten ließ, ist spekulativ und sollte daher nicht zur Grundlage weiteren Handelns gemacht werden.

Eine Rechtsgrundlage für die Rückerstattung ist dabei nicht ersichtlich .Dies müsste für die Stadtwerke anhand der früheren Kundennummer jedoch ohne weiteres aufklärbar sein. Offensichtlich sind die SW jedoch nicht ohne weiteres bereit, dem nachzugehen.

Ich würde Ihnen daher raten, gegenüber den SW Ihre Zahlungsbereitschaft zu erklären unter Hinweis auf die Pflicht der SW, eine verständliche Rechnung zur Verfügung zu stellen. Bei Erklärung der Zahlungsbereitschaft besteht gemäß § 19 Abs. 2 Strom- bzw. Gas-Grundversorgungsverordnung regelmäßig nicht die Gefahr einer Sperre.
Da der Sachverhalt sich als sehr ungewöhnlich und unübersichtlich darstellt, ist auch denkbar, eine Lösung im Vergleichswege zu suchen. Den Stadtwerken kann - ggf. über einen Rechtsanwalt - eine Vergleichszahlung zur endgültigen Klärung der Angelegenheit angeboten werden.

2. Mahnkosten, die aus dem Zeitraum 2006 u. 2007 resultieren, können Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, da Sie frühestens mit Zuteilung einer neuen Kundennummer Vertragspartner wurden.

Nur für einen Rückstand mit den monatlichen Abschlagszahlungen oder die Jahresabrechnungen danach können Mahnkosten geltend gemacht werden, die i.d.R. aber auch nicht mehr als 2,50 € je Zahlungserinnerung betragen dürfen.

Wurde eine Mahnsperre beweisbar zugesagt, dann stellt dies einen Verzicht auf weitere kostenpflichtige Mahnungen dar. Aus dem Zusammenhang dürfte sich ergeben, dass die Mahnsperre bis zur Klärung des Sachverhaltes gelten sollte, was jedoch nicht passierte. Weitere Mahnungen stellen sich daher m.E. als unzulässig dar.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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