Frage geschrieben am 08.02.2010 12:39:17Betreff: Probleme mit Mietfahrzeug
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 436
Ein Fahrzeug wird bei der S-Autovermietung angemietet.
Ein Dritter ( Bekannter) fragt, ob er das Fahrzeug für eine halbe Stunde ausleihen kann. Diesem wird das Fahrzeug übergeben
Der Dritte bringt das Fahrzeug abredewidrig nicht zurück, sondern fährt mit dem Fahrzeug von Berlin nach Köln. Auf dem Hinweg nach Köln erleidet das Fahrzeug einen Defekt..
Der Dritte ruft bei mir an und fragt, ob ich bei der S-Autovermietung anrufen könne und für ihn eim Ersatzfahrzeug anfordern könne. Dies wird empört zurükgewiesen
Der Dritte ruft bei S-Autovermietung an und gibt ab, von mir bevollmächtigt zu sein. Die S-Autovermietung gibt ihm ohne irgendwelche Legitimierung vorlegen zu lassen ein Ersatzfahrzeug.
Das Ersatzfahrzeug wird nach Rückfahrt aus Köln an die S-Autovermietung abgegeben. Das Ersatzfahrzeug hat diverse Schäden erlitten.
S-Autovermietung mach nunmer gegen mich Schadensersatzansprüche geltend, da das Ersatzfahrzeug beschädigt ist.
Fragen:
1. Kann sich S-Autovermietung an mich halten wegen der Schäden am Ersatzfahrzeug? Inbesondere ist darauf aufmerksam zu machen, dass die S-Autovermietung sich nicht vergewissert hat, ob der Dritte überhaupt meinerseits legitimiert ist.
2. Woraus habe ich Ansprüch gegen den Dritten?
Bitte helft mir
Antwort geschrieben am 08.02.2010 14:34:34
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Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 59
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Die Frage, ob und in welcher Höhe Sie für die Schäden an dem Ersatzfahrzeug haften, hängt von einigen Faktoren ab. In erster Linie wäre hier der Mietvertrag unter die Lupe zu nehmen. Folgende Fragestellungen sind für Ihren Fall relevant:
1. Darf der Mieter des gemieteten Fahrzeugs dieses an einem Dritten überlassen? Grundsätzlich nicht! Insoweit liegt Ihrerseits schon alleine durch die Überlassung des Mietfahrzeugs an einem unbefugten Dritten eine Verletzung der Vertragspflicht vor.
2. Wird bei der Übergabe des Ersatzfahrzeugs ein neuer Mietvertrag abgeschlossen? (Indiz: es wird erneut ein Vertrag unterzeichnet). Grundsätzlich nicht, so dass Sie auch für das Ersatzfahrzeug als Mieter gelten und dementsprechend für die Schäden haften. Sollte ausnahmsweise doch über den Ersatzwagen ein neuer Vertrag abgeschlossen worden sein, dann handelt es sich dabei um einen Vertragschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gem.: § 177 BGB, da Ihr Bekannter von Ihnen nicht zur Anmietung des Ersatzfahrzeugs ermächtigt war. Die Rechtsfolge wäre, dass Ihr Bekannter selbst aus dem Mietvertrag (und damit auch für Schäden) gegenüber der S-Autovermietung haftet (§ 179 I BGB).
3. Ergebnis: Sie haften auch wegen der Schäden an dem Ersatzwagen, die Ihr Bekannter an dem Fahrzeug schuldhaft verursacht hat.
4. Der S-Autovermietung trifft jedoch ein Mitverschulden gem.: § 254 BGB an die verursachten Schäden, da ihre Mitarbeiter Ihrem Bekannten das Ersatzfahrzeug ohne jegliche Prüfung der Legitimation überlassen haben. Das Mitverschulden wird in Ihrem Fall mindernd betreffend der Höhe des von Ihnen zu ersetzenden Schadens berücksichtigt.
5. a) Sie haben gegen Ihren Bekannten Ihrerseits Schadensersatzansprüche aus § 823 I und II BGB. Ein rechtmäßiger Besitz ist ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I. In dem Moment, als Ihr Bekannter abredewidrig und damit gegen Ihren Willen mit dem Fahrzeug zur Fahrt nach Berlin ansetzte, entzog er Ihnen den rechtmäßigen Besitz. Ihr Mitverschulden (unbefugte weitergaben des Mietfahrzeugs) wird dabei allerdings auch berücksichtigt.
b) Ihr Bekannter hat sich auch gegen die Normen des Strafgesetzbuches verstoßen. In Betracht kommt hier die Strafbarkeit nach § 248 b StGB (unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) bzw. 246 StGB (Unterschlagung ). Zivilrechtlich wären dann zusätzlich noch Ansprüche gegen Ihren bekannte gem.: § 823 II BGB gegeben.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
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