Frage geschrieben am 12.09.2009 12:46:09
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Probleme mit Internetanbieter
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2010Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
um meinen Sachverhalt besser erläutern zu können hier erst einmal die Vorgeschichte. Anfang Herbst 2008 bin ich innerhalb Berlins umgezogen und habe somit den Vertrag mit meinem Internetanbieter gekündigt. Jetzt etwas weniger als ein Jahr Später bin ich erneut beruflich umgezogen und wollte wieder zu meinem damaligen Internetanbieter da ich mit diesem sehr zufrieden war. Wenn wir hier vom Internetanbieter reden dann immer von der Hans**et Telekommunikation GmbH alias "Al*ce".
Besagter Internetanbieter bietet Neukunden mehrmals im Jahr attraktive Angebote um einen Neuvertrag abzuschließen. Dies habe ich nun im Juli 2009 getan wohlwissend, dass man eigentlich mindestens 365 Kalendertage kein Altkunde gewesen sein darf um diese Vergünstigungen zu erhalten. Aus diesem Grund habe ich vor Vertragsabschluss 3 mal mit der Hotline des Anbieters telefoniert ob es da irgendwelche Probleme geben könnte oder ob man mich trotzdem so anmelden kann, dass ich die Vergünstigungen erhalte. 3 Mal war der einstimmige Tenor: "Das ist gar kein Problem, dass bekommen wir hin". Nach dem dritten Anruft willigte ich also telefonisch in den Vertragsabschluss ein. In diesem Telefonat wurde mir dann auch die Frage gestellt wie schnell ich denn den Anschluss benötigen würde. Natürlich so schnell wie möglich war meine Antwort also verzichtete ich telefonisch auf mein 14-Tägiges Widerrufsrecht und siehe da, eine Woche später war der Anschluss geschalten. Bei der ersten Rechnungsabbuchung sollte mich dann der Schlag treffen. Anstatt der normalerweise um die 14 Euro für Neukunden mit Vergünstigung sollte ich nun um die 108 Euro zahlen. Umgehend ließ ich den Betrag von meiner Bank zurück buchen und legte Widerspruch gegen die Rechnung ein mit der Begründung, dass mir die Mitarbeiter des Unternehmens telefonisch zugesichert haben, dass ich die Vergünstigungen erhalte. Mittlerweile habe ich eine erste Mahnung im Briefkasten und man droht mir mit der Stilllegung des Anschlusses obwohl die Sache mit dem Widerspruch noch nicht abschließend geklärt ist. Man teilte mir lediglich mit, dass ich da ich keine 365 Tage kein Kunde war die Vergünstigugen nicht erhalten könne.
Des weiteren soll ich den fälligen Betrag samt Mahngebühr bis zum 14.09.09 überweisen. Ich habe den Brief aber erst heute am 12.09.09 erhalten und das Schreiben trägt das Datum vom 04.09.09. ist das überhaupt zulässig mir zwei Tage Zeit zu geben zu mal wir nun Wochenende haben?
Nun meine eigentlicheFrage, was kann ich tun und wie soll ich mich Verhalten? Ist nicht schon allein mein Verzicht auf das Widerrufsrecht zusammen mit den nun "neuen" Vertragsbedingungen die Alice sich zurecht legt ein Vertragsbruch?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.09.2009 13:24:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Ist das überhaupt zulässig mir zwei Tage Zeit zu geben zu mal wir nun Wochenende haben?
Grundsätzlich ist es hier zulässig, eine kurze Zahlungsfrist zu setzen. Es war für den Anbieter sicher nicht absehbar, dass der Brief vom 04.09. bis zum 12.09.2009 unterwegs ist. Hier sollten Sie sich am Montag mit dem Anbieter in Verbindung setzen und abklären, dass der Brief erst am 12.09. eingetroffen ist und Sie die Zahlungsverpflichtung prüfen und sich dann umgehend wieder melden.
Frage 2: Was kann ich tun und wie soll ich mich Verhalten?
Hier bleibt Ihnen zunächst nur, sich mit dem Anbieter auseinanderzusetzen und die vertraglichen Regelungen zu klären. Dies sollten Sie am Besten schriftlich tun.
Wenn Ihnen der Anbieter bestimmt Vergünstigungen angeboten hat und darüber insoweit ein Vertrag zustande gekommen ist, ist der Anbieter auch daran gebunden und muss Ihnen die vertraglich vereinbarten Vergünstigungen auch gewähren.
Es ist hier auch nicht Ihre Pflicht, dem Anbieter gegenüber anzugeben, dass Sie kein Altkunde waren. Der Anbieter hat diese Informationen in seinem System und hätte dies bei Vertragsschluss berücksichtigen müssen.
Es ist hier also ein Vertrag über mit den entsprechenden Vergünstigungen zustande gekommen. Sie sollten auf Vertragserfüllung zu den vereinbarten Konditionen drängen. Anderenfalls kann der Anbieter den Vertrag kündigen, wenn er sich darüber geirrt hat, dass Sie doch Altkunde waren.
Jedenfalls kann der Anbieter nicht einen Vertrag mit Ihnen zu den günstigen Konditionen schließen, sich dann nicht daran gebunden fühlen und andere Konditionen zugrunde legen.
Teilen Sie dies dem Anbieter am Montag umgehend schriftlich mit und drängen Sie auf Vertragserfüllung.
Sollte dies nicht funktionieren, kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen.
Frage 3: Ist nicht schon allein mein Verzicht auf das Widerrufsrecht zusammen mit den nun "neuen" Vertragsbedingungen die Alice sich zurecht legt ein Vertragsbruch?
Grundsätzlich kann auch ein Verzicht auf das Widerrufsrecht vereinbart werden. Dies aber nur unter strengen Voraussetzungen.
Wenn hier der Verzicht auf das Widerrufsrecht unwirksam war, können Sie immer noch von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sollten umgehend den Widerruf erklären.
Ich empfehle Ihnen hier, sich in dem Schreiben an den Anbieter hilfsweise darauf zu berufen, dass Sie den Widerruf erklären, wenn der Anbieter nicht wie vereinbart erfüllt, da der Verzicht auf das Widerrufsrecht unwirksam war.
Ein Vertragsbruch ist vorliegend nicht ersichtlich. Wenn man sich hier auf einen möglichen Vertragsbruch berufen wollte, müsste man auch sicher sein, dass man die entsprechenden Behauptungen auch beweisen kann.
Da das Vertragsgespräch telefonisch ablief, wird schwer nachweisbar sein, welche Aussagen und Versprechungen tatsächlich vorgenommen wurden. Insbesondere können Sie sich dann aber auch darauf berufen, dass kein Verzicht auf das Widerrufsrecht erklärt wurde. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass der Anbieter das Gespräch aufgezeichnet hat. Dazu hätte man Sie aber im Vorfeld befragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.09.2009 13:35:37
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für diese schnelle und hilfreiche Antwort.
Werde die Schritte nacheinander abarbeiten.
Falls ich nicht weiter komme setze ich mich mit Ihnen gegebenenfalls in Verbindung um Sie mit dem Fall zu betreuen.
Mit freundlichen Grüßen und einem verbleibendem schönen Wochenende.
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für diese schnelle und hilfreiche Antwort.
Werde die Schritte nacheinander abarbeiten.
Falls ich nicht weiter komme setze ich mich mit Ihnen gegebenenfalls in Verbindung um Sie mit dem Fall zu betreuen.
Mit freundlichen Grüßen und einem verbleibendem schönen Wochenende.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.09.2009 13:45:34
Sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Gern stehe ich Ihnen – falls dies erforderlich sein sollte – für das weitere Vorgehen im Rahmen einer weitergehenden Beauftragung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein angenehmes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Gern stehe ich Ihnen – falls dies erforderlich sein sollte – für das weitere Vorgehen im Rahmen einer weitergehenden Beauftragung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein angenehmes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt

