Bei Sony erfuhr ich, dass ich die Seriennummer übers Bios erfahren konnte, Außerdem gibs noch ein anderes Etikett, wo die Seriennummer drauf steht. Ich war zunächst zufrieden und beruhigt, beschloss aber, dem Verkäufer eine negative Bewertung zu geben. Daraufhin medete er mich wegen Nichtbezahlung des Artikels und gab gleich darauf eine Vrwarnung ab, ohne die Siebentagesfrist zu beachten. Ganz klar eine Racheaktion, denn das Geld war schon zwei Wochen auf dem Konto des Verkäufers, eBay entfernte die Verwarnung, nachdem ich an sie meinen Kontoauszug geschickt hatte. Bei dieser Geegenheit merkte ich auch, dass ich 5 Cent zu viel überwiesen hatte, die der Verkäufer natürlich behalten hatte.
Das alles machte mich wieder sehr mißtrauisch, vor allem, weil der Verkäufer das Gerät ja mal geöffnet hatte, um eine Speichererweiterung vorzunehmen. Ich glaube, ich sollte das Gerät doch lieber zurück geben, obwohl ich es natürlich gerne behalten hätte. Gründe: Unklarheiten wegen Herkunft (Neuware als gebraucht, Preisunterschied, Gewährleistung) und Verhalten des Verkäufers. Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Vielen Dank für die Bearbeitung.
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Diese Antwort ist vom 18.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.07.2009 10:43:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ein Widerrufsrecht besteht nur bei Verbrauchsgüterverkäufen, d.h. bei Geschäften zwischen Verbraucher und Unternehmer. Hier haben zwei private Personen gehandelt, so dass kein Widerrufsrecht besteht.
Ich nehme an, dass bei der Auktion - wie bei Privatverkäufen bei eBay üblich - die Gewährleistung ausgeschlossen war.
Sollte dies der Fall sein, stehen Ihnen gegen den Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche zu. Gegen den Hersteller gibt es per Gesetz keine Gewährleistungsansprüche. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sony sich im Rahmen einer freiwilligen Garantie zur Reparatur im Garantiezeitraum verpflichtet hat. Der Umfang ergibt sich aus den Garantiebedingungen, welche sich jedoch meiner Kenntnis entziehen. In diesen Bedingungen ist dann höchstwahrscheinlich auch geregelt, wann die Garantie ausgeschlossen ist. So könnte geregelt sein, dass das Gerät nur von vom Hersteller autorisierten Werkstätten geöffnet werden darf etc. und der Garantieanspruch andernfalls erlischt.
Auch sonst kann ich leider Ihrerseits kein Recht erblicken, aus dem Sie zur Rückgabe berechtigt sein könnten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Verkäufer eine sog. Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat, d.h. er in dem Auktionstext bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert hat (Alter des Gerätes, Herkunft, Lieferumfang, Zustand etc.). Ist hiervon abgewichen worden, stehen Ihnen diverse Recht gegen den Verkäufer zu: Nachbesserung, Minderung, Rücktritt etc.
Ebenso könnte der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wegen arglistiger Täuschung unwirksam sein. Auch dies würde jedoch voraussetzen, dass der Verkäufer Sie bewusst getäuscht und nicht bestimmte Umstände nicht erwähnt hat.
Hinsichtlich der 5 cent steht Ihnen selbstverständlich ein Erstattungsanspruch zu.
Ebenso ist Verkäufer verpflichtet, unrichtige Angaben gegenüber ebay zu unterlassen und -soweit noch nicht erfolgt- zu revidieren.
Hinsichtlich der fehlenden Seriennummer gibt es sicherlich unterschiedliche Erklärungsmöglichkeiten. Eine hiervon wäre, dass die Herkunft des Geräts unkenntlich gemacht werden sollte, weil dieses beispielsweise aus einer Straftat stammt. Da dies jedoch nur schwerlich nachweisbar sein dürfte und der Verkäufer hiervon jede Kenntnis abstreiten wird, lassen sich hieraus auch keine Rechte herleiten.
Zusammenfassend muss ich Ihnen daher mitteilen, dass Sie durch den höchstwahrscheinlich erklärten Gewährleistungsausschluss auf Ihre wesentlichsten Rechte wirksam verzichtet haben und Sie nun auf Garantieleistungen von Sony hoffen müssen, falls ein Defekt auftritt.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
www.anwalt-naumburg.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.07.2009 10:47:39
Ich habe soeben den Link zur Auktion gefunden. Diese enthält die Formulierung:
"Privatauktion ohne Garantie oder Rücknahme meinerseits !".
Hierdurch wurde eine Gewährleistungsausschluss vereinbart. Es gilt als anerkannt, dass wenn Privatpersonen die "Garantie" ausschliessen, hierbei die Gewährleistung gemeint ist.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Ich habe soeben den Link zur Auktion gefunden. Diese enthält die Formulierung:
"Privatauktion ohne Garantie oder Rücknahme meinerseits !".
Hierdurch wurde eine Gewährleistungsausschluss vereinbart. Es gilt als anerkannt, dass wenn Privatpersonen die "Garantie" ausschliessen, hierbei die Gewährleistung gemeint ist.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.07.2009 12:08:06
Vielen Dank. Eine Frage habe ich noch. Wie steht es mit folgenden Vertragsbestandteil:
········· ca. 1 Jahr GARANTIE - incl. original Rechnung ··········
Der ist dann wohl unwirksam. Ich hatte aber den Artikel unter der Annahme gekauft, dass ich dementsprechende Ansprüche habe.
Vielen Dank. Eine Frage habe ich noch. Wie steht es mit folgenden Vertragsbestandteil:
········· ca. 1 Jahr GARANTIE - incl. original Rechnung ··········
Der ist dann wohl unwirksam. Ich hatte aber den Artikel unter der Annahme gekauft, dass ich dementsprechende Ansprüche habe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.07.2009 12:14:08
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Bei diesem Hinweis handelt es sich ganz offensichtlich um die Herstellergarantie von Sony. Deswegen ist auch die Originalrechnung erforderlich, da diese gegenüber Sony als Kaufnachweis benötigt wird.
Den Gewährleistungsausschluss berührt dies nicht. Gewährleistung gewährt der Verkäufer, Garantie i.d.R. der Hersteller. Beides ist genau zu trennen.
Sollte Ihnen entgegen der Zusicherung des Verkäufers kein Garantieanspruch gegen Sony zustehen - wovon ich jedoch nicht ausgehe - können Sie den Verkäufer hierfür haftbar machen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Bei diesem Hinweis handelt es sich ganz offensichtlich um die Herstellergarantie von Sony. Deswegen ist auch die Originalrechnung erforderlich, da diese gegenüber Sony als Kaufnachweis benötigt wird.
Den Gewährleistungsausschluss berührt dies nicht. Gewährleistung gewährt der Verkäufer, Garantie i.d.R. der Hersteller. Beides ist genau zu trennen.
Sollte Ihnen entgegen der Zusicherung des Verkäufers kein Garantieanspruch gegen Sony zustehen - wovon ich jedoch nicht ausgehe - können Sie den Verkäufer hierfür haftbar machen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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