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Frage geschrieben am 09.01.2009 03:00:08

Probleme mit Erotikauktion

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1974
Hallo,

ich habe bei einem Erotikauktionshaus kurz vor Weihnachten ein Date für 190 Euro gekauft.

Habe dem Verkäufer am selben Tag über das Ticketsystem des Auktionators mitgeteilt, daß ich aus privaten Gründen das Date nicht mehr wahrnehmen kann und meine E-Mail Adresse zur weiteren Klärung angegeben.

Darauf habe ich keine Antwort bekommen.

Im neuen Jahr wurde ich durch den Verkäufer beim Auktionator durch die Mahnfunktion ermahnt. Ausserdem bekam ich durch das Ticketsystem eine Nachricht, daß meine E-mail Adresse nicht funktionieren würde (was nicht stimmt. Die E-Mail Adresse benutze ich auch für den Schriftverkehr mit dem Auktionshaus). Der Verkäufer hat mir seine E-Mail Adresse gegeben.

Ich habe natürlich sofort der Mahnung widersprochen und eine E-Mail an die Adresse des Verkäufers geschrieben. In dieser ersten E-Mail habe ich nur geschrieben, daß der Verkäufer erstmal antworten soll, damit ich sehe, daß die Kommunikation per E-Mail diesmal klappt.

Der Verkäufer hat sich über das Ticketsystem bei mir entschuldigt. Ausserdem hat der Verkäufer auch per E-Mail geantwortet und mich gefragt, wann wir uns treffen.

Auf diese E-Mail habe ich geantwortet, daß ich aus privaten Gründen nicht kann und gerne eine Bankverbindung hätte, um meine Schulden zu begleichen (also das gleiche wie direkt nach der Auktion).

Auf diese E-Mail kam keine Antwort.

Zwei Tage später kam eine E-Mail vom Verkäufer, daß ich mich wieder nicht gemeldet hätte. Ich bekam einen Tag Zeit, da es sonst dem Auktionshaus mitgeteilt wird.

Noch am selben Tag habe ich im Abstand von einigen Stunden mit zwei E-Mails geantwortet (um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, daß wenigstens eine gelesen wird).

Der Tag ist verstrichen und ich bekomme wieder eine E-Mail, weil ich angeblich nicht geantwortet habe. Diesmal gibt mir der Verkäufer genau 3 Tage Zeit, um mich zu melden, sonst wird er rechtliche Schritte einleiten.

Meine Reaktion:
Ich habe die ganze Geschichte per E-Mail an das Auktionshaus geschickt. Den Verkäufer habe ich auf CC gesetzt.
Ausserdem habe ich noch eine Mail über das interne Ticketsystem an den Verkäufer geschrieben.

Ich weiß nicht, was ich noch tun soll?
Anscheinend will der Verkäufer mir keine Bankdaten nennen und stellt sich deshalb 'taub'. Ich vermute, daß alles reibungslos klappen würde, sobald ich das Date stattfinden lassen wollte.

Andere Kontaktdaten als die E-Mail Adresse habe ich nicht.

1. Welche 'rechtlichen Schritte' sind gegen mich denn jetzt möglich? Ich bin mir keiner Schuld bewusst, habe niemanden betrügen wollen, wollte für meine Schulden aufkommen etc.

2. Klingt das seitens des Verkäufers eher nach Einschüchterung oder muß ich mir Gedanken machen, demnächst Post und Probleme (die ich unbedingt vermeiden will) zu bekommen?

3. Was kann ich noch tun, um die Sache endgültig und diskret zu klären bzw. wie soll ich mich jetzt weiter verhalten?
Ich habe mir schon überlegt, ob es sinnvoll ist auf ein Date einzu gehen und falls es klappt, daß Geld abzugeben und wieder zu gehen. Aber dann hätte ich keine Beweise und könnte danach immernoch ermahnt werden etc.

Vielen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.01.2009 04:21:34
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie beweisen können, daß Sie das Date binnen 14 Tagen nach Abschluß der Auktion abgesagt haben, gilt dies als ein wirksamer Widerruf. Dann können Sie zu nichts gezwungen werden.

Wenn Sie dies nicht beweisen können, kann die Gegenseite Sie nur zur Bezahlung zwingen. Dies würde jedoch weitgehend ins Leere laufen, da Sie ja ausweislich der Mails versucht haben, das Geld zu überweisen. Daher sollten Sie die Emails sicher aufbewahren.

Es klingt klar nach Einschüchterung, da die Gegenseite nicht Anspruch auf Durchführung des Dates hat. Eine Androhung rechtlicher Schritte ist sinnlos, da Sie ja gewillt waren, das Geld zu bezahlen.

Sie sollten alle Emails sicher aufbewahren, insbesondere die Antworten des Auktionshauses oder der Gegenseite, aus denen hervorgeht, daß Ihr Angebot der Geldzahlung oder der rechtzeitige Widerruf von der Gegenseite empfangen wurde. Dann sollten Sie die rechtlichen Schritte abwarten und bei Bedarf Kopien der Mails übersenden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.01.2009 05:51:27

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort.

Folgende Fragen habe ich noch:

1. Gilt der 14 tägige Widerruf auch bei einer Erotikauktion eines _privaten_ Verkäufers (Hausfrauen, Studentinnen, ...) oder nur bei 'professionellen'?

2. Ich kann leider den _Empfang_ meiner Absagen nicht beweisen. Beim Auktionshaus ist diese Nachricht aber noch in dem von mir nicht manipulierbaren Ticketsystem gespeichert. Ist das als Beweis ausreichend? Sollte ich davon Screenshots anfertigen?

3. In der Auktionsbeschreibung war "Barzahlung" angegeben. Kann ich dennoch auf Herausgabe einer Bankverbindung (oder Paypal etc.) bestehen, um meine Schulden zu begleichen? Oder muß ich mich mit der Frau treffen, um Bar zahlen zu können?

Vielen Dank nochmal für Ihr wirklich schnelle Bearbeitung meines Problems!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.01.2009 13:36:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Widerruf gilt nur gegenüber Unternehmern. Wenn der Verkäufer jedoch mehrere Auktionen tätigt, wird er schnell zum Unternehmer.

Die Anzeige im Ticketsystem dient als Beweis, daß Sie stets zahlungswillig waren. Dementsprechend sollten Sie Screenshots anfertigen.

Wenn Barzahlung vereinbart war, können Sie nicht auf Bezahlung durch Überweisung bestehen. Wenn Sie in Bar bezahlen, was wohl die einfachste Lösung ist, sollten Sie sich den Empfang quittieren lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
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