Probleme bei der Bewilligung von ALG II
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Sozialrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um folgenden Fall:
Ein 30 jähriger Sohn, der selbstständig tätig ist, wohnt im Haus der Mutter.
Ab 10.7. ist der Sohn mit seiner Einzelfirma nicht mehr zahlungsfähig und
wird daher in der KW 38 Insolvenzantrag stellen. Vor dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit war der Sohn kaum zu Hause und hat sich dort im Wesendlichen praktisch nur zum Schlafen aufgehalten, da er während des Tages bis in die späten Abendstunden in seiner Firma war, in der sich auch eine Küche befindet.
Ab dem 10.7. besteht ein Untermietvertrag des Sohnes mit der Mutter über ein Zimmer mit Bad über 17 Quadratmeter und Mitbenutzungsrecht für die Küche und Flur in Höhe von EUR 80 zzgl. pauschal 20 Euro für Wasser und Heizkosten.
Seit dem 01.08.09 ist der Sohn in Ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig geschrieben.
Am 14.08.09 beantragt der Sohn nun Arbeitslosengeld II, da er weder über Vermögen noch über Einkünfte verfügt.
Leider gerät der Sohn an eine hilfsunwillige Behördenmitarbeiterin. Er bittet am Tag der persönlichen Antragstellung, bei dem die Antragsunterlagen jedoch noch sehr unvollständig sind, um einen sofortigen Abschlag vom Amt zum Kauf von Lebensmitteln, über die er nicht mehr verfügt. Die Behördenmitarbeiterin will aber keinen Abschlag gewähren und verweist darauf, dass die Mutter doch Verpflegung zur Verfügung stellen solle. Auf den Hinweis des Sohnes, dass die Mutter dazu nicht bereit sei, bekommt er schließlich lediglich einen Lebensmittelgutschein über 20 Euro. Zu weiteren Leistungen ist die Behördenmitarbeiterin erst nach Abgabe von vollständigen Antragsunterlagen bereit. Außerdem verlangt die Behördenmitarbeiterin bei dem Termin mündlich Einkommens- und Vermögensunterlagen der Mutter und beruft sich dabei auf §9 Absatz 5 SGB II.
Da der Sohn weiterhin krank ist, sich von der Behördenmitarbeiter durch das widerwillige Ausstellen des Lebensmittelgutscheins statt Bargelds schikaniert fühlt und die Rechtslage aufgrund der für ihn unberechtigt erscheinen Forderung nach den Einkommens- und Vermögensunterlagen der Mutter unklar ist, für vollständige Antragsunterlagen noch andere Ämter besucht werden müssen und umfangreiche Firmenunterlagen zusammengesucht werden müssen, gibt ihm schließlich die Mutter ein Darlehen zum Kauf von Lebensmitteln, Miete und anderen dringenden Dingen, das nach Bewilligung des ALG-II Geldes wieder zurückgezahlt werden muss, worüber auch ein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
Der Sohn recherchiert nun im Internet nach der Rechtslage und erscheint am 24.8. erneut beim Amt, um den Hauptantrag zusammen mit vielen weiteren Anlagen abzugeben und gibt im Hauptantrag unter Punkt 2f an, dass 0 weitere Personen zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehören und unter Punkt 2g, dass keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, wobei er ein ausgedrucktes Urteil des Bundessozialgerichtes (B 14 AS 6/08 R) vom 27.01.09 vorlegt, in dem u.a. festgestellt wird, dass der Leistungsträger die Beweislast zum vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft trägt und dass daher die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs 5 SGB II nicht anwendbar ist, solange nicht eine Haushaltsgemeinschaft vom Amt nachgewiesen wurde.
Die Mitarbeiterin behauptet trotzdem, dass auf dem Antrag unter Punkt 2g Haushaltsgemeinschaft angekreuzt sein muss und ändert das Kreuz ohne Einwilligung des Sohnes einfach ab. Dieser erklärt, dass er damit nicht einverstanden ist, worauf die Mitarbeiterin unter den Punkt auf dem Antrag schreibt, „Antragsteller widerspricht dem“. Die Behördenmitarbeiterin fordert anschließend den Sohn auf unter dem Punkt „Ich bestätige die Richtigkeit der durch mich oder die Antragsannahme des zuständigen Trägers vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in den Abschnitten:“ zu unterschreiben, was dieser macht, nachdem dieser das Kreuz unter Punkt 2g wieder auf keine Haushaltsgemeinschaft umgeändert hat. Die Behördenmitarbeiterin teilt im Abschluss noch mit, welche Unterlagen der Sohn noch nachzureichen hat und es wird mündlich vereinbart, dass diese in den nächsten Tagen nachgereicht werden sollen.
Der Sohn erscheint jedoch am vereinbarten Tag nicht, da er die Unterlagen noch nicht vollständig hat und sich auch erst mit einem Anwalt beraten möchte. Daraufhin bekommt er von der Behörde eine „Aufforderung zur Mitwirkung nach §60 SGB I.
Es werden folgende Nachweise verlangt:
- Mietvertrag mit der Mutter
- Anlage HG vollständig ausgefüllt
- Einkommens und Vermögensunterlagen der Mutter, da hier eine Unterhaltsprüfung gem. §9 (5) SGB II geprüft werden muss.
- Bestätigung, dass Insolvenzantrag beim Amtsgericht gestellt wurde.
Fragen:
1. Nach Rechtsauffassung des Sohnes liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor. (Der Sohn erhält nach Antragsstellung weder Sach- noch Geldleistungen von der Mutter), nur das Darlehen. Gegenteiliges müsste von der Behörde nach Urteil des Bundessozialgerichtes (B 14 AS 6/08 R) nachgewiesen werden. Ist diese Rechtsauffassung richtig und daher der Aufforderung nach den „Einkommens und Vermögensunterlagen“ der Mutter und dem Ausfüllen der Anlage HG nicht Folge zu leisten und wenn diese richtig ist, sollte trotzdem zur Sicherheit noch eine Erklärung der Mutter abgegeben werden? Formulierungsvorschlag: „Ich bestätige, dass ich meinem Sohn Herrn X, weder Sach- noch Geldleistungen erbringe, sondern dass ich diesem lediglich vorübergehend ein kurzfristiges Darlehen ( von 500 Euro pro Monat) zum Kauf von Nahrungsmitteln, Miete und anderen lebensnotwendigen Dingen seit dem gewährt habe, dass nach ALG II Bewilligung wieder zurückgezahlt werden muss.“ Formulierung ok? Sonst bitte Änderungsvorschlag! Sollte der Darlehensbetrag in der Formulierung genannt werden?
2. Kann es wegen dem Mietvertrag seit dem 10.7. Probleme geben, da die Behörde argumentieren könnte, dass eine Unterstützung durch die Mutter vorliegt, da vor dem 10.7. keine Miete gezahlt wurde und ab dem 10.7. auch nur 100 Euro.
3. Falls die „Einkommens und Vermögensunterlagen“ der Mutter wider erwartend doch vorgelegt werden müssen, ist sie dann unterhaltspflichtig? (1030 Euro Einnahmen aus Rente), 120 Quadratmeter Reihenhaus, 20000 Euro Darlehen noch offen, davon 66 Quadratmeter untervermietet. (Kosten für Hausinstandsetzung und Energiekosten usw. übersteigen laut Finanzamtbescheid die Einnahmen).
4. Insolvenzantrag wird erst zum Ende der Woche gestellt. Dieser wird aber sofort verlangt. Kann dies dadurch Probleme geben?
Ich bedanke mich für die umgehende Beantwortung der Fragen ganz herzlich und bitte um Entschuldigung, dass alles so lang geworden ist, da ich Angst hatte durch Verkürzen den Sachverhalt zu Verfälschen.








