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Probleme bei Rückgabe von Leasingfahrzeug


| 07.03.2012 13:35 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 2 Stunden

Ich habe letzte Woche nach 3 Jahren Nutzung ein Fahrzeug beim Händler zurückgegeben, km-Endstand innerhalb der vertraglichen Parameter.

Vor der Rückgabe habe ich auf einem Parkplatz das Fahrzeug detailiert auf über 100 Fotos aufgenommen, und mehr als 6 Minuten Video gedreht. Auf dem Video sind auch Fahrleistung des Fahrzeugs und Fahrgestellnummer auf dem Bordcomputerdisplay zu sehen, zwischendurch halte ich einen Kontoauszug in die Kamera, den ich wenige Stunden zuvor bei meiner Bank geholt habe und der Buchungen zeigt, die nur an diesem Tag vorgenommen sein können. Das ganze in High-Definition und sehr gut lesbar. Auf dem Video erkennt man auch, dass das Display des Radios einwandfrei funktioniert (komme ich gleich darauf zurück). Auf dem Parkplatz des Händlers habe ich nochmals ein kurzes Video gedreht, auf dem man den km-Endstand des Fahrzeugs sieht, und dass das Radio-Display ohne Fehler funktioniert.

Nun hat der Händler von einem Sachverständigen eine Bewertung durchgeführt, und dieser will laut Protokoll festgestellt haben, dass folgende Instandsetzungen zu machen seien:

- Windschutzscheibe hätte Rißbildung = 750 EUR
- Radio-Display sei defekt = 1100 EUR
- Bremsflüssigkeit müsste erneuert werden = 70 EUR

Zwischen Rückgabe des Fahrzeugs und der Bewertung (die keine ist) vergingen 3 Kalendertage.

Auf dem Rücknahmeprotokoll hatte der Mitarbeiter des Händlers keine Mängel vermerkt, und hat auch schon per E-Mail bestätigt, dass das Fahrzeug optisch in Ordnung ist.

Zur Windschutzscheibe:

Ich war Ende 2010 beim gleichen Händler zwecks Routineservice. Zuvor hatte ich zu Protokoll gegeben, man solle doch bitte mal die Windschutzscheibe kontrollieren, da ich den Eindruck habe, dort sei Steinschlag. Das Fahrzeug kam zurück, die Scheibe war nicht ersetzt worden. Auf meine Nachfrage, warum nicht, sagte man mir, der Steinschlag sei zu geringfügig und nicht im Sichtfeld, also müsste man nichts austauschen.

Mir sind die Urteile des LG München (DAR 98, 19), LG Gießen (NJW RR 95, 687) und LG Frankfurt (DAR 98, 278) bekannt.

Mir ist auch bekannt, dass das Protokoll des Sachverständigen des Händlers lediglich eine Parteienbehauptung darstellt, und dass die Beweislast beim Händler liegt.

Der Händler hat mir nun bzgl. der Windschutzscheibe (so sagt er) eine sog. "Sicherungsabtretung/Zahlungsanweisung/RKÜ" zugeschickt mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen. Zuvor hatte der Mitarbeiter des Händlers geschrieben, man könne die Windschutzscheibe über die Versicherung austauschen lassen, Selbstbeteiligung für mich = 150 EUR. Davon steht aber nichts in der Sicherungsabtretung.

Ausserdem hat er angekündigt, das angeblich defekte Radio-Display "reparieren" zu lassen, Kosten s.o., da der Hersteller angeblich Kulanz verweigert.

Ich hätte nun gerne zunächst eine rechtliche Bewertung der Situation, sowie einen Rat, wie ich mich weiter verhalten sollte. Ich habe mich bisher weder mündlich noch schriftlich zu den angeblichen Defekten geäussert.

Mich interessiert insbesondere, ob das Drängen des Mitarbeiters des Händlers, ich solle den "Reparaturen" zustimmen bzw. diese in Auftrag geben, bereits den Versuch einer Nötigung darstellt.

Vielleicht sollte ich noch erwähnen, dass ich bei diesem Händler nach Ablauf des Leasings kein neues Fahrzeug geordert hatte.

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema:
Rückgabe Probleme
07.03.2012 | 14:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir überlassenen Informationen summarisch wie folgt beantworten möchte:

Eine Nötigung stellt das Verhalten des Händlers aus meiner Sicht nicht dar. Die Sicherungsabtretung ist bei Kaskoschäden üblich und regelmäßig auch in Ordnung. Haben Sie eine Kopie des Scheins? Ratsam wäre, kurz mit der Teilkasko zu sprechen. Diese können Ihnen bestätigen, dass der Schaden übernommen wird.

Ansonsten haben Sie Recht wegen der Frage der DArlegungs- und Beweislast. Ohne in die Niederungen des komplexen Beweisrechts einzutreten - dürfte die Mail des MA im Wesentlichen ausreichen (aus meiner Sicht) um bzgl. des Radiodefekts aus dem Schneider zu sein. Der Schaden an der Scheibe lag ja auch nach Ihrer Kenntnis vor. Der Umfang ist dabei irrelevant.

Bei der Bremsflüssigkeit handelt es sich wohl um Verschleiss. Dieser dürfte vom Leasing mitumfasst sein.

Ich hoffe, meine Beantwortung konnte Ihre Fragen abschließend klären. Andernfalls stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption oder für eine weitere Vertretung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen aus Burgwedel


Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
www.hellmannundpaetsch.de
facebook:www.facebook.com/hellmannundpaetsch
mail@hellmannundpaetsch.de
05139/9703334

Nachfrage vom Fragesteller 07.03.2012 | 15:37

Ich habe Ihre Ausführungen leider nicht ganz verstanden. Was meinen Sie mit, "aus dem Schneider sein"? Wer ist aufgrund wovon aus dem Schneider, der Händler oder ich?

Und was meinen Sie mit "vom Leasing mitumfasst"? Dass dieser Verschleiss durch die Leasingraten abgegolten wurde, oder dass ich aufgrund des Leasingvertrages hier den Austausch der Bremsflüssigkeit bezahlen müsste?

Würde mich über eine Antwort freuen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.03.2012 | 15:48

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich gehe davon aus, dass der Kontext ergibt, dass SIE aus dem Schneider sind bzw. rechtlich nicht bei Ihnen die DArlegungslast liegt.

Vom Leasing mitumfasst bedeztet, dass Sie regelmäßig die Abnutzung bezahlen. Genauso wenig wie Sie einen Ölwechsel nach Abgabe zahlen müssen. Soweit Sie ggf. einen vertraglich vereinbarten Wartungsintervall natürlich verpasst haben, könnte sie Rechtslage anders sein; das lässt sich im Rahmen der hier erfolgten summarischen Prüfung nicht abschließend sagen.

MFG
Hellmann, RA

Bewertung des Fragestellers 2012-03-07 | 16:09


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"Fachlich sicher richtig, aber unnötig zweideutig formuliert, so dass erst bei Nachfrage der Sachverhalt aufgeklärt werden konnte."
Stellungnahme vom Anwalt: "ich bedanke mich für die erhellende Bewertung / Kritik. Ich denke, dass die erste Stellungnahme deutlich und fachlich angemessen gewesen ist. Aber die weiterführende Nachfrage hat erneut ihren Sinn gehabt und ich bedanke mich für die Anfrage!
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-03-07
3,2/5.0

Fachlich sicher richtig, aber unnötig zweideutig formuliert, so dass erst bei Nachfrage der Sachverhalt aufgeklärt werden konnte.


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Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
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