Im Jahr 2011, im September, wurde für die/den betroffenen(stammt aus Südkorea und ist mittlerweile 31 Jahre alt) ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme gestellt. Das Working Holiday Visum(Gültigkeit für ein Jahr) war abgelaufen. Nach langem hin und her kam die Absage und es wurde nicht zugestimmt. Im November des Jahres 2011 wurde beim gleichen Ausländeramt ein Antrag auf ein Sprachstudentenvisum eingereicht. (mit Wunsch auf ein Folgestudium)
Die folgenden Voraussetzungen wurden erfüllt:
- Krankenversicherung
- Sperrkonto(mit der geforderten Summe XY)
- Sprachschule mit xx Unterrichtsstunden in der Woche
Dies reicht dem Ausländeramt mittlerweile nicht mehr aus. Sie wollen alles ganz genau und kleinlich vorgelegt bekommen.
Im Jahr 2007 wurde ein Studium im Heimatland Süd-Korea absolviert und dies wurde mit einem Abschlusszertifikat, Bachelor an einer Hochschule für Betriebswirtschaft – Hauptfach „Handelsgewerbe", bestätigt. Der/die betroffene würde nun gerne einen Studiengang „Internationale Weinwirtschaft", mit Fächerkombination aus Betriebswirtschaftslehre, Weinbau und Önologie belegen.
Die Universität/Hochschule bestätigte uns, dass das abgeschlossene Studium in Deutschland nicht voll anerkannt wird, sondern nur für ein Studium dienlich/von Vorteil ist.
Laut Ausländeramt wären bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nun mehrere Punkte zu berücksichtigen:
sie ist schon
- 31 Jahre;
hat schon ein
- abgeschlossenes Studium im Heimatland(2007);
und sogar ein
- Abschlusszertifikat von einer Universität/Hochschule für Fremdsprachen über das Hauptfach Englisch(2001);
--------------------------
Jetzt die Fragen:
Sind diese Fragen überhaupt relevant für ein Sprachstudentenvisum? Das Ausländeramt, scheint oder eher es ist eines der härteren...aber ist das nicht zu viel des guten?...
-1. Ist der Umzug(in einen anderen Wohnbezirk) im jetzigen Stadium (noch)ohne Aufenthaltsgenehmigung möglich?
Was für Modalitäten sind zu beobachten?
Was muss/soll oder kann dem ,,neuen,, Ausländeramt übermittelt werden, warum man gerade jetzt umziehen möchte/muss? Reicht die Aussage ,,man müsse Umziehen,, aus?
-2. Sind Rechtsmittel gegen evtl. Ablehnung möglich?
-3. Spielt das Alter(31J.) eine Rolle?
-4. Das Ausländeramt ist der Ansicht, wenn im Ausland ein Studium abgeschlossen wurde, dann braucht der Bewerber hier nicht mehr zu studieren?
-5. Das AlA besteht auf einen Zusammenhang zwischen dem Studium in der Heimat(Betriebswirtschaft - Bereich Handelsgewerbe) und dem Studium
in Deutschland(Int. Weinwirtschaft) Ist dieser nicht gegeben?
-6. Das Ausländeramt möchte auch die belegten Studienfächer in S.Korea und eine Arbeitsbestätigung des letzten Berufes(es soll ja ein Zusammenhang gegeben sein) vorgelegt werden!
-7. Das AlA besitzt die Auffassung, daß nach einem abgeschl. Studium eine Aufenthaltserlaubnis nur noch für ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium erteilt werden kann
-8. Ist es für das AlA relevant zu wissen, was in der Zeit zwischen Studiumabschluß im Heimatland und der Einreise mit Working Holiday Visum(3 ½ Jahre) beruflich gemacht wurde? u.a. wurde 2 Jahre als Handelsvertreterin in S.Korea gearbeitet.
Würde mich über eine Rückmeldung freuen
MfG
HDynamite
Antwort geschrieben am 10.02.2012 14:33:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen zunächst einmal im Klaren darüber sein, dass auf ein solchen Aufenthaltstitel kein Anspruch besteht. Die Ausländerbehörde muss lediglich eine Ermessensentscheidung treffen. Daher sind all die von Ihnen genannten Umständen relevant.
zu 1. dies lässt sich ohne genauere Kenntnis nicht beantworten. Wenn der Antrag auf AE Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG entfaltet hat, dann ist ein Umzug in der Regel möglich. Ist der Ausländer derzeit ohne AE, dann ist dieser Ausreisepflichtig. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 gilt: "Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. "
zu 2. Ja. Je nach Bundesland entweder Widerspruch oder Klage. Der Bescheid ergeht mit einer entsprechenden Rechtsmittelsbelehrung.
zu 3. Ja, in Rahmen der Ermessensentscheidung. Je älter, desto mehr überwiegt das Interesse Deutschlands an der Versagung .
zu 4. Noch einmal: Ermessenssache. Es ist aber in der Regel kaum machbar, wenn der Abschluss dem zu in D erwerbenden Abschluss entspricht.
zu 5. Kann nicht ohne weiteres beurteilen. Es muss aber -siehe 4.- aufbauend sein.
zu 6. Dies ist erlaubt.
zu 7. nicht "erteilt werden kann" sondern "nach pflichtgemäßem Ermessen versagt werden kann". Es ist wohl möglich die AE abzulehnen, wenn eine plausible Begründung geltend gemacht wird.
zu 8. Ja: es geht um die Ermessensentscheidung. Es spielt nämlich eine entscheidende Rolle, ob das Studium in Deutschland objektiv "sinnvoll" ist .
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Tel.: 030 2318 5608
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2012 14:47:20
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
danke für die schnelle Antwort.
Ich habe dennnoch eine Frage bezüglich "Umzuges".
Nach Ablauf des Working Holiday Visums, wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme gestellt. Daraufhin fragen wir, ob diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung benötigen würden. Dies wurde verneint.
Deshalb wurde direkt im Anschluss ein Antrag auf ein Sprachstudentenvisum gestellt. Die Frist wurde immer wieder verlängert. Diese, neue Verlängerung, läuft in gut 1-2 Wochen aus. Daher besteht die Frage, ob ein Wechsel machbar wäre. Das A.Amt ist für den harten Umgang und der schroffen Vorgehensweise mit den Ausländern bekannt - daher wurde uns ein Umzug mehrach angeraten.
Danke für die Informationen!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
danke für die schnelle Antwort.
Ich habe dennnoch eine Frage bezüglich "Umzuges".
Nach Ablauf des Working Holiday Visums, wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme gestellt. Daraufhin fragen wir, ob diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung benötigen würden. Dies wurde verneint.
Deshalb wurde direkt im Anschluss ein Antrag auf ein Sprachstudentenvisum gestellt. Die Frist wurde immer wieder verlängert. Diese, neue Verlängerung, läuft in gut 1-2 Wochen aus. Daher besteht die Frage, ob ein Wechsel machbar wäre. Das A.Amt ist für den harten Umgang und der schroffen Vorgehensweise mit den Ausländern bekannt - daher wurde uns ein Umzug mehrach angeraten.
Danke für die Informationen!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2012 14:52:39
Ich gehe davon aus, dass dies nicht möglich ist. Nach Ablehnung der AE für Beschäftigungszwecke endete die Fiktionswirkung. Mit erneuter Antrag wird dieser nicht wiederhergestellt.
Ich halte ein Umzug daher für nicht rechtsmäßig.
Endgültige Einschätzung kann ich leider erst nach Durchsicht der Ausländerakte geben.
Ich würde dringend dazu raten, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Vertretung zu beauftragen. U.U. könnte ich von hier aus den Fall übernehmen.
Ich gehe davon aus, dass dies nicht möglich ist. Nach Ablehnung der AE für Beschäftigungszwecke endete die Fiktionswirkung. Mit erneuter Antrag wird dieser nicht wiederhergestellt.
Ich halte ein Umzug daher für nicht rechtsmäßig.
Endgültige Einschätzung kann ich leider erst nach Durchsicht der Ausländerakte geben.
Ich würde dringend dazu raten, einen Kollegen vor Ort mit der weiteren Vertretung zu beauftragen. U.U. könnte ich von hier aus den Fall übernehmen.
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