01.09.2010 | 16:54
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Aussage des Finanzamtes ist so nicht korrekt. Auch wenn die selbstständige Zweigniederlassung durch Beschluss der Gesellschafter und im Handelsregister ausgelöst wurde, ergibt sich für die nach Auflösung bestehenden Verpflichtungen eine Liquidationstätigkeit des Geschäftsführers/Director. Die Zweigniederlassung existiert als zu liquidierende Nachfolgegesellschaft weiter.
Erst wenn alle Verpflichtungen erfüllt und vorhandenes Vermögen im Rahmen der Liquidation aufgeteilt wurde wird mit Beendigung der Liquidation auch die Zweigniederlassung beendet. Hierzu muss dann eine Schlussbilanz erstellt werden.
Daher ist der Geschäftsführer als Liquidator noch vertretungsbefugt. Eine ausdrücklichen Beschluss oder eine Bestellung bedarf es hierzu nicht, da der Geschäftsführer kraft Gesetz bzw. Kraft Amtes zum Liquidator gekoren wird.
Daher sind die Steuererklärungen für 2007 und 2008 nachzureichen. Eine überzahlte Steuer ist mit Steuernachzahlungen aus 2008 zu verrechnen.
Für den Geschäftsführer besteht das Haftungsrisiko darin, dass er durch einen Haftungsbescheid für die Steuerverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird. Würde man jedoch die falsche Argumentation des Finanzamtes fortführen, wäre der Geschäftsführer für 2008 nicht mehr Vertretu7ngsberechtigt und damit auch nicht haftbar, als handelnder Geschäftsführer.
Für die Gesellschafter besteht kein Haftungstatbestand, soweit sie nicht als Geschäftsführer tätig waren oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen genommen haben.
Eine Strafbarkeit kommt allenfalls für den Geschäftsführer in Betracht. Allerdings ergibt sich eine solche Strafbarkeit nach
§§ 283 ff. StGB nur im Insolvenzfalle. Die Gesellschafter haften hierbei nicht, außer sie sind als faktische Geschäftsführer tätig geworden.
Aus meiner Sicht ist für die Beendigung der Gesellschaft auch ein Jahresabschluss in 2009 zu erstellen, sog Schlussbilanz. Erst dann ist die selbständige Zweigniederlassung und die Liquidation beendet.
Insoweit sollten Sie die Jahresabschlüsse für 2007, 2008 und 2009 unter Verweis auf die Liquidation nachreichen und zudem eine Verrechnung der Überschüsse aus 2007 mit einer möglichen Steuernachforderung des Finanzamtes beantragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Im Rahmen der Nachfragemöglichkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
02.09.2010 | 12:33
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort, das bringt etwas Licht ins Dunkle.
Zum Schlachtplan:
i) So wie ich Sie verstanden habe, schlagen Sie vor, schnellstmöglich alle offenen Abschlüsse abzugeben, um die Firma sauber zu liquidieren.
ii) Wie bewegen wir jedoch das Finanzamt dazu, wieder Handlungen des ehemaligen Geschäftsführers zu akzeptieren? Zur Zeit weigert sich ja das Finanzamt gänzlich. Würde das im schlimmsten Falle auf eine Klage gegen das FA hinauslaufen?
iii) Was mich persönlich noch sehr interessieren würde: Wie verfahren in der Regel Finanzämter, nachdem kommuniziert wurde, dass die Gesellschaft "führungslos" sei? Bucht das Finanzamt diese Dinge aus oder gibt es hier weitere Rechtsfolgen?
Nochmals vielen Dank für Ihre sehr kompetente Hilfe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.09.2010 | 20:35
Sehr geehrter Ratsuchende,
i) Richtig die Abschlüsse sollten erstellt ud abgegeben werden, um eine Schätzug und der Haftugsinanspruchnahme des Geschäftsführers und jetzigen Liquidators auszuschließen bzw. zu minimieren.
ii) Verweisen Sie auf die analoge Anwendung der § 65 ff GmbHG. Hier ist geregelt, dass Sie trotz Auflösug Liquidator bis zur Beendigung der Zweigniederlassung sind. Eine Klage ist nicht erforderlich. Sie können aber gegen die noch ausstehenden Steuerbescheide vorgehen, wenn das aus der Schätzung resultierende Guthaben nicht verrechnet wird.
iii) Das Finanzamt beantragt eine Löschug von Amts wegen. Es kann sein, dass das Finazamt Steuerforderugen nicht weiter verfolgt. Wahrscheinlicher ist aber, dass versucht wird den Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen, über einen Haftugsbescheid. Daher ist die Abgabe der noch ausstehenden Jahresabschlüsse wichtig, um eine mögliche Nachhaftung zu reduzieren.
Sollte es Problem mit dem Finanzamt geben, stehe ich Ihnen gerne weiterhi zur Verfügung.
Mit besten Grüßen