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Probleme bei Auflösung einer Limited


01.09.2010 14:48 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Guten Tag,
folgende Konstellation:
Im Jahre 2005 wurde eine UK Limited über den Dienstleister Go Ahead gegründet, die Firma hat das Stammkapital von 150 Euro, das durch 2 Gesellschafter (80 % und 20 %) vollständig einbezahlt wurde.
Die Gesellschaft war in UK nicht aktiv, sondern hatte in Deutschland eine selbstständige Zweigniederlassung. Alle Angaben beziehen sich daher auf DE.
- Die Firma hat 2 Jahresabschlüsse eingereicht, und zwar den Jahresabschluss für das Jahr 2005 und 2006. Beide wurden vom Finanzamt akzeptiert.
Aufgrund eines untergetauchten, privatinsolventen Buchhalters, der zur Zeit nicht greifbar ist, kam die Buchhaltung für 2007 und 2008 ins stocken, sodass hier keine Jahresabschlüsse erstellt wurden. Die Steuer für 2007 wurde daraufhin vom Finanzamt sehr großzügig geschätzt (ca. 200 % der tatsächlichen Steuerlast) und von der Gesellschaft bezahlt. Für 2008 gab es keine Schätzung, allerdings wurde vom FInanzamt folgendes kommuniziert:
- Da die Gesellschaft Anfang 2009 aufgelöst wurde (einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung), ist die Gesellschaft vertreterlos und Handlungen des ehemaligen Geschäftsführeres für können nicht mehr akzeptiert werden. Dieser Zustand hat zur Folge, dass weder Steuerbescheide erstellt werden können, noch bestehende Steuerbescheide (= Überbezahlung 2007) korrigiert werden können.
Der Geschäftsführer selbst ist von der Gesellschaft entlastet.
Folgende Fragen:
- Was passiert mit der überbezahlten Steuer für 2007? Laut Finanzamt darf diese nicht mehr erstattet werden.
- Was passiert mit der ausstehenden Steuerschuld von 2008? Diese beträgt ca.1000 Euro, allerdings akzeptiert das Finanzamt keine Jahresabschlüsse mehr.
- Welche Haftungsrisiken bestehen für den alten, entlasteten Geschäftsführer und die Gesellschafter?

- Haben sich Gesellschafter und alter Geschäftsführer strafbar gemacht?

- Die Buchhaltung liegt im Unternehmen vollständig vor, die Jahresabschlüsse fehlen. Die Buchhaltung für 2007 besteht aus Duplikaten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema:
Auflösung Limited
01.09.2010 | 16:54

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Aussage des Finanzamtes ist so nicht korrekt. Auch wenn die selbstständige Zweigniederlassung durch Beschluss der Gesellschafter und im Handelsregister ausgelöst wurde, ergibt sich für die nach Auflösung bestehenden Verpflichtungen eine Liquidationstätigkeit des Geschäftsführers/Director. Die Zweigniederlassung existiert als zu liquidierende Nachfolgegesellschaft weiter.

Erst wenn alle Verpflichtungen erfüllt und vorhandenes Vermögen im Rahmen der Liquidation aufgeteilt wurde wird mit Beendigung der Liquidation auch die Zweigniederlassung beendet. Hierzu muss dann eine Schlussbilanz erstellt werden.

Daher ist der Geschäftsführer als Liquidator noch vertretungsbefugt. Eine ausdrücklichen Beschluss oder eine Bestellung bedarf es hierzu nicht, da der Geschäftsführer kraft Gesetz bzw. Kraft Amtes zum Liquidator gekoren wird.

Daher sind die Steuererklärungen für 2007 und 2008 nachzureichen. Eine überzahlte Steuer ist mit Steuernachzahlungen aus 2008 zu verrechnen.

Für den Geschäftsführer besteht das Haftungsrisiko darin, dass er durch einen Haftungsbescheid für die Steuerverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird. Würde man jedoch die falsche Argumentation des Finanzamtes fortführen, wäre der Geschäftsführer für 2008 nicht mehr Vertretu7ngsberechtigt und damit auch nicht haftbar, als handelnder Geschäftsführer.

Für die Gesellschafter besteht kein Haftungstatbestand, soweit sie nicht als Geschäftsführer tätig waren oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen genommen haben.

Eine Strafbarkeit kommt allenfalls für den Geschäftsführer in Betracht. Allerdings ergibt sich eine solche Strafbarkeit nach §§ 283 ff. StGB nur im Insolvenzfalle. Die Gesellschafter haften hierbei nicht, außer sie sind als faktische Geschäftsführer tätig geworden.

Aus meiner Sicht ist für die Beendigung der Gesellschaft auch ein Jahresabschluss in 2009 zu erstellen, sog Schlussbilanz. Erst dann ist die selbständige Zweigniederlassung und die Liquidation beendet.

Insoweit sollten Sie die Jahresabschlüsse für 2007, 2008 und 2009 unter Verweis auf die Liquidation nachreichen und zudem eine Verrechnung der Überschüsse aus 2007 mit einer möglichen Steuernachforderung des Finanzamtes beantragen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Im Rahmen der Nachfragemöglichkeit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 02.09.2010 | 12:33

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort, das bringt etwas Licht ins Dunkle.

Zum Schlachtplan:
i) So wie ich Sie verstanden habe, schlagen Sie vor, schnellstmöglich alle offenen Abschlüsse abzugeben, um die Firma sauber zu liquidieren.

ii) Wie bewegen wir jedoch das Finanzamt dazu, wieder Handlungen des ehemaligen Geschäftsführers zu akzeptieren? Zur Zeit weigert sich ja das Finanzamt gänzlich. Würde das im schlimmsten Falle auf eine Klage gegen das FA hinauslaufen?

iii) Was mich persönlich noch sehr interessieren würde: Wie verfahren in der Regel Finanzämter, nachdem kommuniziert wurde, dass die Gesellschaft "führungslos" sei? Bucht das Finanzamt diese Dinge aus oder gibt es hier weitere Rechtsfolgen?

Nochmals vielen Dank für Ihre sehr kompetente Hilfe.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.09.2010 | 20:35

Sehr geehrter Ratsuchende,

i) Richtig die Abschlüsse sollten erstellt ud abgegeben werden, um eine Schätzug und der Haftugsinanspruchnahme des Geschäftsführers und jetzigen Liquidators auszuschließen bzw. zu minimieren.

ii) Verweisen Sie auf die analoge Anwendung der § 65 ff GmbHG. Hier ist geregelt, dass Sie trotz Auflösug Liquidator bis zur Beendigung der Zweigniederlassung sind. Eine Klage ist nicht erforderlich. Sie können aber gegen die noch ausstehenden Steuerbescheide vorgehen, wenn das aus der Schätzung resultierende Guthaben nicht verrechnet wird.

iii) Das Finanzamt beantragt eine Löschug von Amts wegen. Es kann sein, dass das Finazamt Steuerforderugen nicht weiter verfolgt. Wahrscheinlicher ist aber, dass versucht wird den Geschäftsführer in Anspruch zu nehmen, über einen Haftugsbescheid. Daher ist die Abgabe der noch ausstehenden Jahresabschlüsse wichtig, um eine mögliche Nachhaftung zu reduzieren.

Sollte es Problem mit dem Finanzamt geben, stehe ich Ihnen gerne weiterhi zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht