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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Freundin trennt sich gerade von ihrem Ehemann, der weiter in der gemieteten Wohnung wohnen bleibt. Obwohl er schon das gemeinsame Konto leergeräumt und sogar noch den Dispokredit überzogen hat, hat er auch alle Gegenstände von Wert aus der Wohnung entfernt, sowie sämtliche Akten wie Versicherungspolicen, Leasingvertrag des Autos meiner Freundin usw. Bei den Möbeln, die jetzt noch in der Wohnung stehen, handelt es sich um alte Gegenstände, die kaum noch Wert besitzen. Einzig die Einbauküche ist wirklich schön, aber auch die will er behalten und er hat meiner Freundin 200 Euro dafür geboten. Auf wessen Name die Küche gekauft wurde, daran erinnert sich meine Freundin nicht mehr, und nachsehen kann sie nicht, weil er diese Unterlagen ebenfalls mitgenommen hat. Die Küche wurde jedoch in Raten vom gemeinsamen Konto bezahlt.
Ich habe meiner Freundin geraten die Küche einfach mit zu nehmen, aber sie hat verschiedene Bedenken. Ihr Mann, nach außen hin ein sanfter Typ, der Beschützerinstinkte bei vielen Menschen hervorruft, hat meine Freundin schon häufiger geschlagen. Nun hat sie natürlich Angst. Und für den Auszugstag hat ihr Mann schon einige Männer angeheuert, die mit ihm aufpassen sollen, weil er vermutlich Angst um die Küche hat. Meine Freundin ist kaum mehr in der Lage irgendetwas zu planen, oder sich zu trauen. Er hat sie einfach fertig gemacht.
Hier meine Fragen:
1.) Hätten die Freunde des Ehemannes das Recht die Küche mit Gewalt zurück zu halten?
2.) Würde die Polizei kommen, wenn der Ehemann sie ruft, und würde die Polizei meiner Freundin verbieten können die Küche aus der Wohnung zu entfernen?
3.) Wie ist hier die Rechtslage?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 23.03.2011 14:07:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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die Freunde den Mannes haben, um es unjuristisch auszudrücken, gar nichts zu sagen; geschweige denn Ihrer Freundin die Mitnahme von Sachen etc. zu verweigern.
Die Polzei wird hier nicht tätig werden, da es sich um reine familienrechtliche Angelegenheit handelt. Die Polizei wird, wenn sie tatsächlich kommen sollte, auf die tatsächliche rechtliche Lage hinweisen; dass diese Auseinandersetzung vor dem Familiengericht zu klären ist.
Die Rechtslage stellt sich für Ihre Freundin wie folgt dar:
§ 1361 b BGB regelt, dass bei Getrenntleben der Hausrat nach Billigkeit zu teilen ist. Allein das Wort "teilen" drückt schon aus, dass dem einen Ehegatten nicht nur die "alten" Sachen überlassen werden dürfen, sondern das die Hauratsteilung gerecht und zweckmäßig zu erfolgen hat. Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung dürfte davon nicht auszugehen sein.
Ihre Freundin hat das Recht, gerichtlich diese gerechte und zweckmäßige Teilung durchzusetzen, wenn keine einvernehmliche Regelung erfolgen kann, wovon wohl derzeit auszugehen ist. Ihre Freundin kann einen Antrag stellen, dass Ihr ausdrücklich benannte Gegenstände zugeteilt werden sollen. Über diesen Antrag entscheidet dann das Familiengericht.
Grundsätzlich fällt auch die Kücheneinrichtung unter den Hausratsbegriff. Allerdings kannn dieses bei einer Einbauküche anders sein. Vorausgesetzt, die Einbauküche lässt sich ohne Beschädigung und ohne großen Kostenaufwand ausbauen und auch an einem anderen Ort ohne Schwierigkeiten wieder aufbauen, ist sie dem Hausrat zuzuordnen. Im geschilderten Fall aber dann etwas anderes gelten, wenn die Küche wegen der gemieteten Wohnung zum Miteobjekt gehören würde. Nach Ihrer Darstellung ist dafür allerdings kein Anhaltspunkt ersichtlich, sollte aber zumindest geklärt werden.
Es wird am Auszugstag voraussichtlich Ärger wegen der Küche und/oder auch anderer Gegenstände geben. Verweigert der Ehegatte am Auszugstag die Mitnahme von Sachen und gibt es keine anderslautende Entscheidung, bleibt Ihrer Freundin nur die Möglichkeit wie oben beschrieben, die Hausratsgegenstände, die sie haben möchte, durch einen Antrag beim Gericht herauszuverlangen.
Praktisch kann natürlich auch darüber nachgedacht werden, den Auszugstermin zu verlegen um eine Eskalation gänzlich zu vermeiden und Ihre Freundin dann in Ruhe ohne Dritte Ihre Wahl treffen kann.
Anzuraten ist jedoch, dass die Freundin Zeugen mitnimmt und auch eine Liste der Gegenstände angefertigt, die sie mitgenommen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 14:11:23
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Tippfehlerteufel hat zugeschlagen.
Die zutreffende Vorschrift ist
§ 1361 a BGB.
Ich bitte diesen Schreibfehler zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Tippfehlerteufel hat zugeschlagen.
Die zutreffende Vorschrift ist
§ 1361 a BGB.
Ich bitte diesen Schreibfehler zu entschuldigen.
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Sylvia True-Bohle
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