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Frage geschrieben am 08.09.2010 11:35:18

Problematsicher Autokauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vor drei Monaten wurde ein Fahrzeug vom V gekauft.

-V hat in den Vertrag aufnehmen lassen, dass er bezüglich des Fahrzeuges ein Gerichtsverfahren hat und das Fahrzeug vor Begutachtung durch einen Sachverständigen im Originalzustand bleiben solle. Mündlich hat er dargelegt, dass die Begutachtung bevorstehe und es ein paar wochen dauern wurde. Deswegen wurde die Klausel in den Vertrag aufgenommen.

- Selbst nach drei Monaten wurde das Fahrzeug immer noch nicht durch den Sachverständiger begutachtet. Nunmehr hat der Anwalt des V geschrieben, dass im Falle des Weiterverkaufs und der nicht zur Verfügungstellung zur Begutachtung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Bin ich nach nach drei Monaten immer noch gezwugen, auf den gerichtlichen Sachverständiger zu warten?.Wie lange muss ich warten?. Wann ist die Zumutsbarkeigrenze überschritten?. Habe ich ein Rücktrittsrecht ?


P.S.:
- Ich will das Fahrzeug weiterverkaufen und habe bereits einen Käufer. Es handelt sich um einen Händler, der das Fahrzeug sofort weiterverkaufen möchte.
Vielen Dank für die Antwort


Antwort geschrieben am 08.09.2010 12:13:29
Sehr geehrter Rechtssuchender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Grundsätzlich haben Sie sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug im Originalzustand zu belassen, bis die Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgt ist. Daher besteht grundsätzlich eine Schadensersatzverpflichtung, wenn Sie sich nicht an diese Vereinbarung halten und das Fahrzeug weiterverkaufen. Dabei gehe ich davon aus, dass diese Klausel beim Kauf des PKW zwischen Ihnen ausgehandelt wurde und es sich insofern nicht um AGB handelt.

Hier wäre es nun wichtig, den genauen Wortlaut der Klausel zu kennen, um zu überprüfen, ob dort eine bestimmte Zeitspanne genannt wurde. Ist dies nicht der Fall, so muss die Zeitspanne aus meiner Sicht angemessen sein. Dies ist - zumindest bei einem privat in Auftrag gegebenem Gutachten - nach drei Monaten wohl nicht mehr der Fall, da Sachverständige in der Regel das Auto binnen weniger Tage begutachten können. Anders könnte der Fall liegen, wenn es sich um ein gerichtlich in Auftrag gegebenes Gutachten handelt, auf dessen Erstellung und Verzögerung der Verkäufer des Fahrzeugs selbst keinen Einfluss hat.

In jedem Fall liegt aus meiner Sicht hier ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vor (§ 313 BGB). Dies ist immer dann der Fall, wenn sich a) Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern und b) die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn Sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Hier wird man argumentieren können, dass Sie den Vertrag nicht geschlossen hätten, wenn Sie gewusst hätten, dass es nicht wenige Wochen sondern mehrere Monate bis zur Begutachtung dauert.

Rechtsfolge ist zunächst die Anpassung des Vertrages, sofern ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Dies kann z.B. in Form von Reduzierung des Kaufpreises geschehen. Aus meiner Sicht ist Ihnen ein Festhalten am Vertrag jedoch unzumutbar, da die vereinbarte Klausel Sie an der Ausübung Ihrer Stellung als Eigentümer hindert. Sie hätten daher ein Rücktrittsrecht.

Den Rücktritt müssen Sie dem V gegenüber erklären. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgesehen, aus Beweisgründen sollten Sie dies jedoch schriftlich tun und sich von V den Erhalt des Schreibens quittieren lassen. Danach müssen Sie die jeweils empfangenen Leistungen herausgeben: sprich: PKW gegen Kaufpreis. Hierbei müssen Sie sich jedoch die Gebrauchsvorteile des PKW für die 3 Monate Nutzung anrechnen lassen (§ 346 BGB).

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit. Zudem können Sie die Bewertungsfunktion des Portals nutzen, um diese Antwort zu bewerten. Darüber hinaus können Sie mich gerne mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen in dieser Angelegenheit beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen,
Cornelia Klüting


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