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Frage geschrieben am 30.08.2010 10:05:17

Problem mit Fenster i.d. Wohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1195
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind im November 2009 in eine staatsbedienstete Wohnung eingezogen. Dabei stellten wir fest, dass die Fenster nicht richtig schlossen und dass das Bad schimmelbefallen war. Dies haben wir dem Hausmeister und dem Vermieter mitgeteilt. Anfang Dezember hätte darauf hin die Reparatur stattfinden sollen. Aufgrund der Erkrankung und später Urlaub des Handwerkers verzögerte sich die Reparatur und die Beseitung des Schimmels bis in den Januar hinein. In Januar 2010 stellte der Handwerker fest, dass die Scharniere an den Fenster ausgetauscht werden müssten. Diese sollten bestellt werden. Der Schimmel ist auf die Undichtheit der Fenster zurückzuführen.

Wir haben dann das Vorhaben nicht weiter verfolgt, weil die Geburt unserer Tochter und unsere Hochzeit bevorstand.

Im Mai 2010 fragten wir dann schließlich nach dem Stand der Bestellung. Darauf hin sandte der Vermieter uns wieder einen Handwerker, welcher wieder feststellte, dass die Scharniere ausgetauscht werden müssen. Für die Bestellung sollten wir uns bis August 2010 gedulden. Im August 2010 teilte uns der Handwerker schliesslich mit, dass die Ersatzteile doch nicht bestellt werden konnten und dass nun die Fenster ausgebaut und repariert werden. Dies ist aber nur wetterbedingt möglich und würde ca. 2 Tage dauern. Den Schimmel haben wir mittlerweile selbst in den Griff bekommen indem wir die Fensterrahmen geschliffen, behandelt und neu lackiert haben.

Mittlerweile schliessen die Fenster gar nicht mehr und beim ersten Windstoß sind sie offen. Beim letzten Gewitter anfang August stand die Küche und das Bad unter Wasser!

Nun unsere Frage:

Da die Reparatur der Fenster wetterbedingt und mehrere Tage andauern wird und die Wetterbediengungen nun eher dagegen sprechen (es wird herbstlich), wollten wir fragen, was wir nun unternehmen können, die Reparatur zu beschleunigen! Wir mussten in Winter extrem viel heizen, da eben die Fenster nicht schlossen. Außerdem warten wir nun schon seit 9 Monate (!) auf die Reparatur und der Handwerker kommt bislang nur zur Begutachtung.

Bislang haben wir auf rechtlicher Seite lediglich dem Vermieter geschrieben, dass die Miete unter vorbehalt gezahlt wird.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 30.08.2010 10:32:16
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Frage.

1.
Ihre Gewährleistungsrechte als Mieter richten sich nach §§ 535 ff. BGB.

Nach § 535 Abs. Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der Vermieter ist also verpflichtet etwaige Mängel zu beseitigen.

Ein Mangel liegt, wenn der tatsächliche Zustandes der Mietsache (Ist-Tauglichkeit) vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Beschaffenheit) für den Mieter nachteilig abweicht (z.B. BGH NJW 2000, 1714).

Ein Wohnmietvertrag setzt jedenfalls voraus, dass die Wohnung durch sicheres Schließen der Fenster vor äußerer Witterung geschützt werden kann.

Ein erheblicher Mangel liegt also vor, so dass Sie einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels gegen den Vermieter haben.

2.
§ 536 Abs. 1 BGB lautet: „Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."

Liegt ein Mangel vor, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert; und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Mangel gezeigt hat.
Sie sind also berechtigt eine geminderte Miete zu zahlen.
Ebenso können Sie die in den letzten Monaten, seitdem der Mangel auftrat, zuviel gezahlte Miete herausverlangen.

3.
§ 536a Abs. 1 BGB lautet:
„Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen."

Der Vermieter ist nun mehrfach von Ihnen zur Beseitigung aufgefordert worden und dürfte sich daher mit der Beseitigung des Schadens in Verzug befinden.

Ihnen entstandene Schäden sind dann vom Vermieter zu ersetzen (Wasserschaden, etc).

4.
Zur Durchsetzung der Mangelbeseitigung sind Sie berechtigt, einen Teil der Miete zurückzuhalten bis zur Beseitigung des Mangels (Zurückbehaltungsrecht). Im Gegensatz zur Mietminderung muss dieser zurückgehaltene Teil jedoch später nachgezahlt werden, wenn der Mangel beseitigt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Falls Sie noch Fragen haben: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
www.ra-belgardt.de

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