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Frage geschrieben am 03.02.2011 21:39:36

Problem: KiTa-Kosten als Mehrbedarf bei Beurlaubung vom Studium

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1093
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Abend,

ich bin Studentin, wegen der Elternzeit vom Studium beurlaubt, bereite derzeit aber parallel in den Morgen- und Abendstunden, wenn unser Kind schläft oder in der KiTa ist, die Abschlussprüfung vor, da das Studium an sich bereits vor der Schwangerschaft quasi abgeschlossen war. Die Abschlussprüfung möchte ich während der Elternzeit ablegen, um nach der Elternzeit arbeiten gehen zu können.

Unser Kind ist 21 Monate alt und geht seit Januar 2011 für rund 4 Stunden am Morgen in die KiTa, da ich dies aus Erziehungsgründen und zur Förderung der sozialen Kompetenzen für förderlich halte. Auch am regelmäßigen Kontakt unseres Kindes mit Gleichaltrigen liegt mir viel. Den Rest der Zeit kümmere ich mich allerdings voll selbst um unser Kind, da ich die Elternzeit grundsätzlich vollumfänglich nutzen möchte.

Das Gute an dem KiTa-Platz ist auch, dass wir nach der Elternzeit keine längere Eingewöhnung mehr brauchen und ein Kindergartenplatz ab drei Jahren so auch bereits gesichert ist, weshalb ich nach der Elternzeit schnell in den Job übergehen kann, ohne Probleme wegen fehlender Kapazitäten in der Kommune betreffs der Kindesbetreuung.

Der Kindesvater und ich waren zu keinem Zeitpunkt zusammen, haben nie eine häusliche Gemeinschaft gebildet. Eine Klage wegen Betreuungsunterhalts ist anhängig, da der Vater bislang nicht dazu bereit war, seine Unterlagen einzureichen und BU zu zahlen. Kindesunterhalt zahlt er allerdings, nur ist nicht klar, ob er dies bereits in korrekter Höhe macht.

Nun kommen natürlich die Kosten der KiTa als Mehrbedarf hinzu, die sich auf 180 Euro/Monat belaufen. (Zusätzlich fallen rund 65 Euro Essenskosten an, die ich aber natürlich selbst trage, da sie durch den Kindesunterhalt abgegolten sind.) Derzeit zahlt meine Großmutter den Betrag von 180 Euro, da ich es mir von ALG II nicht leisten könnte, die KiTa zu finanzieren.

Bestehen Chancen, dass ich diese Kosten als Mehrbedarf beim Vater einklagen kann? Einen anderen Weg als eine Klage wäre vermutlich nicht denkbar, da der Kindsvater bereits den BU nicht freiwillig zahlen möchte. Aber besteht überhaupt ein Anspruch? Und könnte der Kindesvater von mir verlangen, dass ich als beurlaubte Studentin kurz vor der Abschlussprüfung die 4 Stunden am Tag, die unser Kind in der KiTa ist, arbeiten gehe, sodass er den Mehrbedarf auch vom BU abziehen könnte?

Die Beurlaubung vom Studium ist übrigens trotz KiTa-Betreuung rechtens, da ich unser Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche fremdbetreuen lasse.

Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort. Die Nennung von Paragraphen und/oder Gerichtsentscheidungen wäre hilfreich.


Antwort geschrieben am 03.02.2011 22:27:27
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Kindergartenbeiträge sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle umfasst und stellen daher Mehrbedarf dar, der neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt gemäß §§ 1601, 1610 BGB geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 26.11.2008, AZ.: XII ZR 65/07).

Grund hierfür ist zunächst, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß § 1610 seinen gesamten Lebensbedarf abdeckt einschließlich der Kosten der Erziehung. Der BGH stellt in seinem Urteil heraus, wie wichtig das Erlernen sozialer Kompetenzen im Umgang mit anderen Kindern für die spätere Entwicklung sei.

Da nach Abzug der Kindergartenkosten vom Tabellenunterhalt das Existenzminimum des Kindes auch nicht gewahrt wäre, sind diese zusätzlich vom Unterhaltsschuldner zu tragen.

Nicht erfasst werden nach dem Urteil dagegen – wie auch von Ihnen praktiziert – die Verpflegungskosten in der KiTa.

Zwar gilt nach dem zitierten Urteil einschränkend, dass für den Mehrbedarf (180 € KiTa-Beitrag mtl.) beide Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach Ihren Einkommensverhältnissen anteilig haften. Die Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB soll für den Mehrbedarf nicht gelten.

Da Sie derzeit jedoch nicht erwerbstätig sind – und dies unterhaltsrechtlich auch nicht von Ihnen verlangt werden kann, dazu sogleich unter 2) – führt dies zum Ergebnis, dass der Kindesvater den Mehrbedarf allein zu tragen hat.

Beachten Sie aber bitte, dass Mehrbedarf grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt eingeklagt werden kann, zu dem der Kindesvater zur Mehrleistung aufgefordert wird. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht gefordert werden.

Ihre Großmutter (als Trägerin der Kosten) hätte aber ggf. einen Anspruch aus § 812 BGB auf Ersatz der Beiträge, die sie anstelle des Vaters übernommen hat.

Dies wäre anhand einer genaueren Schilderung der Einzelheiten zu prüfen und kann ohne weitere Kenntnis von hieraus leider nicht beurteilt werden.

2. Der Kindesvater kann Sie derzeit nicht auffordern, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Nach § 1615l Abs. 2 BGB hat die ledige Kindesmutter für 3 Jahre nach der Geburt einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung besteht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie dies ohnehin planen, so dass sich hier kein Problem ergeben dürfte.

Dabei kann von Ihnen nicht verlangt werden, das Studium ggf. abzubrechen, um irgendeine Tätigkeit aufzunehmen, denn dies wäre nicht zumutbar. Sie sind berechtigt, den Abschluss zu machen und eine entsprechende Tätigkeit zu suchen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.


Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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