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Ein Arbeitnehmer hatte einen befristeten Arbeits-vertrag vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 mit einem
halben Jahr Probezeit. Jetzt wurde das befristete
Arbeitsverhältnis schriftlich vom 01.10.2011 bis
30.09.2012 verlängert und dabei wieder eine 1/2
jährige Probezeit vereinbart. Ist diese Probezeit
verlängerung rechtens und kann der Arbeitnehmer
in dieser Probezeit mit einer 14-tägigen Kündungsfrist gekündigt werden?
Mit freundlichem Gruß
Ihr Fragesteller
Antwort geschrieben am 03.01.2012 17:32:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Probezeit sollte grundsätzlich auf sechs Monate lauten. Allerdings ist eine Verlängerung der Probezeit nicht zwangsläufig rechtswidrig. Eine Verlängerung der Probezeit kann sachgerecht sein, wenn dies im Hinblick auf die Tätigkeit zweckmäßig erscheint. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 02.06.2010, Az.: 7 AZR 85/09, entschieden.
2.
Hier ist der befristete Arbeitsvertrag nochmals verlängert worden, d. h. es liegt eine Anschlußbefristung, die zulässig ist, vor. Unzulässig ist aber die Vereinbarung einer erneuten Probezeit, so daß die gesetzliche Kündigungsfrist und nicht die Zwei-Wochen-Frist bei Probezeit gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2012 17:46:41
Wie ist in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist?
Wie ist in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 17:55:00
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Hier gilt § 622 Abs 1 BGB.
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Hier gilt § 622 Abs 1 BGB.
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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