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Frage geschrieben am 14.04.2011 14:04:15

Probezeitverlängerung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1343
Guten Tag,
habe folgendes Problem: Ich bin noch bezüglich des führerscheins in der Probezeit. Jetzt ist es geschehen, dass ich im letzten Jahr ca. Oktober bei 50km/h 21km/h zu schnell gewesen bin und geblitzt worden bin. Ende Dezember habe ich Bescheid bekommen mit eine Bußgeldschtrafe von 120€, damit schien die Sache geklärt zu sein. Doch jetzt letzte Woche 7.04.11 habe ich nochmals einen Brief bekommen worin man mir erklärte das man meine Probezeit übersehen hätte, jetzt sei es aufgefallen und somit soll ich jetzt eine Nachschulung machen mit Probezeitverlängerung! Meine Frage ist nun, ob so etwas geht? Ist es nicht schon verjährt? Kann man ne doppelstrafe erteilen?
Freue mich auf eine konkrete Antwort!


Antwort geschrieben am 14.04.2011 15:10:56
Rechtsanwältin Nadine Martin
Hauptstraße 25, 66589 Merchweiler, Tel: 06825/800 988, Fax: 06825/801 953
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Sehr geehrter Fragesteller,

gemäß der von Ihnen gemachten Angaben und dem Einsatz beantworte ich die Frage wie folgt:

Die Verwaltungsbehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit einen Bußgeldbescheid zu berichtigen bzw. zurückzunehmen.

Nach den von Ihnen gemachten Angaben scheidet eine Rücknahme des "alten" Bußgeldbescheides vom Dezember 2010 und ein Neuerlass mit der Probezeitverlängerung und Nachschulung jedoch aus, da eine Rücknahme nur zeitlich begrenzt möglich ist. Da davon auszugehen ist, dass der Bußgeldbescheid vom Dezember 2010 rechtskräftig geworden ist, scheidet eine Rücknahme aus.

Nach den von Ihnen gemachten Angaben scheidet auch eine Berichtigung des Bußgeldbescheides aus Dezember 2010 aus. Jederzeit können nur offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler berichtigt werden. Nach der Zustellung ist eine sachliche Ergänzung oder Änderung des Bußgeldbescheides grundsätzlich nicht mehr möglich.
Es können dann nur noch " ins Auge springende " Fehler berichtigt werden. Die Verwaltungsbehörde kann also nach diesseitiger Auffassung nun nicht nachträglich durch eine Berichtigung eine vergessene Rechtsfolge, wie die Probezeitverlängerung und die Nachschulung, in den Bußgeldbescheid aufnehmen, da dieser rechtskräftig geworden ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen in dieser Sache weiterhelfen.

Durch Weglassen und Hinzufügen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste Orientierung in der Sache darstellen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Nadine Martin
-Rechtsanwältin-


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