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Frage geschrieben am 05.01.2009 13:24:45

Probeabo - Nachweispflicht der rechtzeitigen Kündigung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2269
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
ich habe im Jahr 2006 über das Internet ein Probeabo über 2 Monate bei einer Internetseite abgeschlossen, die eine automatische Teilnahme an Gewinnspielen ermöglicht. Nach Ablauf von 2 Monaten würde dies automatisch in einen 2-Jahres-Vertrag übergehen.
Innerhalb der 2 Monate habe ich fristgerecht per Fax gekündigt.

Durch einen Umzug bedingt habe ich jedoch den Nachweis über den Versand dieses Faxes verloren.

Diese Internetseite pocht auf Erfüllung des ihrer Meinung nach abgeschlossenen Vertrages und schickt mir regelmäßig Mahnungen.

Inzwischen wurde diese Angelegenheit einer Inkasso Gesellschaft übergeben, die mir eine Mahnung einschließlich weiterer Gebühren geschickt hat.

Jetzt meine Fragen:

1. Liegt die Verpflichtung, den entsprechenden Nachweis der fristgerechten Kündigung zu erbringen, bei mir oder bei dem Betreiber der Internetseite (wie gesagt, den Nachweis könnte ich nicht mehr erbringen)?
2. Ich bin vor einem halben Jahr von Deutschland nach Österreich gezogen, arbeite dort und habe dort auch meinen einzigen Wohnsitz. Können diese Forderungen auch in Österreich erhoben werden?




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Diese Antwort ist vom 5.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.01.2009 13:42:03
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.

1. Sie müßten die fristgerechte Kündigunbg beweisen, da Sie sich auf diese berufen.
Sollten Sie den Nachweis nicht erbringen können, so gilt die Kündigung im Zweifel als nicht erfolgt.

2. Die Forderungen können durch ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren auch in Österreich eingezogen werden.
Die Zuständigkeit des Gerichts könnte sich dann lediglich ändern.Zuständig wäre nicht mehr das Gericht des Wohnsitzes des Gläubigers, sonders das Gericht das auch in der Hauptsache zuständig wäre.

Insofern wäre Ihnen hier in diesem Fall die Zahlung der Forderung anzuraten, da ansonsten weit höhere Kosten auf Sie zukommen könnten.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von Frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.

Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Türk
(geb.Schöpper)


E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net

Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

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