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Privatweg nicht noteriell? Keine Haftung bei Beinbruch?


| 06.06.2012 10:48 |
Preis: 54,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Serkan Kirli




Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
dieses Schreiben möchten wir in dieser Form an unseren Nachbarn reichen. Sind wir damit juristisch auf der sicheren Seite?
Die Nutzung soll unserem Nachbarn ermöglichen seine Mülltonnen für die Müllabfuhr über seine Garten herauszustellen und dass seine potenziellen Handwerker nicht mehr durch sein Haus müssen.

Unser Vorschlag:

Hiermit gewähren wir Ihnen die Mitbenutzung des Privatweges gemäß der Kopie in der Anlage.

1.Wir übernehmen keine Haftung, d.h. Nutzung auf eigene Gefahr. Wir weisen darauf hin, dass ein Teil der Steinplatten lose verlegt wurden und somit vorsichtig zu begehen sind.

2.Es erfolgt kein Winter-Streu- oder Kehrdienst für den Abschnitt, d.h. bei Benutzung müssen Sie selbst im Vorfeld für die Begehbarkeit des Weges sorgen.

3.Die Vereinbarung läuft bis auf Weiteres. Ein dauerhaftes Duldungsrecht ergibt sich hieraus nicht. Die Vereinbarung ist jederzeit formlos aufhebbar, sie endet spätestens mit Verkauf oder Vermietung Ihres oder unseres Hauses.

Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit geholfen haben und freuen uns auf weiterhin gute Nachbarschaft.
Ich habe dieses Schreiben zur Kenntnis genommen und erkläre mich hiermit einverstanden:
Datum und Unterschrift des Nachbarn

Vielen Dank für Ihre Beratung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Privatweg
06.06.2012 | 12:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Aufgrund der Vereinbarung sind Sie vertragsrechtlich zunächst auf der sicheren Seite. Eine notarielle Beurkundung der vorgennanten Vereinbarung ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.

Obwohl möglicher Weise keine Streuspflicht für Sie aus dem Straßenwegegestez NRW besteht, kann im Einzelfall eine Streupflicht über die allgemeine deliktsrechtliche Konstruktion einer Verkehrssicherungspflicht treffen. Es handelt sich dann um originäre Streupflichten, also nicht um eine Pflicht, die sich von der des Staates ableitet.

Die Räum- und Streupflicht kann sich - wie bereits ausgeführt - aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers ergeben. Dieser muss als Verantwortlicher für seinen Weg oder seine Straße notwendige Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Sollte der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen, so ergibt sich seine Haftung regelmäßig aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Besonderheit liegt hier darin, dass Unbefugte ihr Grundstück gerade nicht betreten sollen.

Auch wenn Sie die Haftung vertraglich ausgeschlossen haben, könnte eine deliktische Haftung nicht ausgeschlossen sein. Insondere z.B. den Handwerkern gegenüber. Oder führen Sie sich die Konstellation vor Augen, wenn Ihr Nachar Besuch bekommt, und genau dieser Weg dann ausnahmsweise benutzt wird. Dann würde sich die Frage stellen, wie sich die Vereinbarung zwischen Ihnen insbesondere Dritten gegenüber auswirkt. Im Falle einer wie oben beschriebenen deliktischen Haftung wären Sie wahrscheinlich Dritten gegenüber haftbar.

Eine mögliche Haftung wäre aufgrund unterbliebener Streuung und der losen Steinplatten nicht ganz unbedenklich.

Es kommt jedoch grundsätzlich darauf an, wie das Nutzungsrecht ausgestattet ist. Je nach Einzelfall kann eine Haftung - wie bereits erwähnt - trotz dieser Vereinbarung in Betracht kommen.

Etwas anderes kann sich m.E. auch nicht daraus ergerben, wenn es sich um einesog. Gefälligkeit des täglichen Lebens handeln würde. Im Rahmen einer Haftung würden wohl möglich dann Milderungen zu Ihren Gunsten eintreten, aber die delikrechtliche Haftung schlägt sich auch hier durch.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 06.06.2012 | 14:34

Sehr geehrter Herr Kirli,

vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.

Ihre Antwort befasst sich intensiv mit der Situation im Winter (Streupflicht).
Tritt die deliktrechtliche Haftung auch im Sommer gegenüber dem Nachbar oder Handwerker ein, wenn er umknickt und sich den Fuß bricht? Dann sind wir ja quasi gezwungen, das Wegerecht doch nicht einzuräumen, um juristisch auf der sicheren Seite zur sein! Ich frage mich nur, warum es dann das Schild gibt: Privatweg, Nutzung auf eigene Gefahr.
Auf jedem Fall bin ich sehr dankbar, dass ich Sie so schnell über das Internet fragen konnte und mir nicht gedacht habe, ist ja alles durch das Schreiben geregelt....

Vielen Dank für die letzte Nachfrage.

Freundliche Grüße
Die Fragestellerin

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.06.2012 | 15:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

Danke für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:

Meine antwort befasste sich intensiver mit der Situation im Winter, weil es da naturngsgemäß schnee- und glatteisbedingt öfter zu Unfällen kommen kann. Jedoch kann eine deliktische Haftung natürlich auch im Sommer eintreten, aus welchen Gründen auch immer.

Eine andere Frage ist wiederum wie lebensnah und wahrscheinlich solch ein Unglücksfall ist. Zu beachten ist natürlich, dass nicht jeder "Knick" zwangsläufig zu einer Haftung führen muss. verunglückt jemand auf einer Art, welches überhaupt nichts mit der Verkehrssicherungspflicht zu tun hat, kommt natürlich keine Haftung in Betracht.

Die rechtliche Einstufung solcher Schilder sind mit Vorsicht zu genießen. Es ist ein weit verbreiter Rechtsirrtum, dass solche Schilder wie z.B., "Nutzung auf eigene Gefahr", "Eltern haften für Kinder" usw. eine jegliche Haftung ausschließen sollen. Dies ist nicht der Fall. Gegebenenfalls können diese Schilder bewirken, dass eine Haftungsmilderung eintritt, aber keinen vollständigen Haftungsausschluss.

Mit freundlichen Grüßen

RA Kirli

Bewertung des Fragestellers 2012-06-09 | 21:58


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-09
5/5.0

Ich bin sehr zufrieden.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Köln

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