06.06.2012 | 12:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Aufgrund der Vereinbarung sind Sie vertragsrechtlich zunächst auf der sicheren Seite. Eine notarielle Beurkundung der vorgennanten Vereinbarung ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich.
Obwohl möglicher Weise keine Streuspflicht für Sie aus dem Straßenwegegestez NRW besteht, kann im Einzelfall eine Streupflicht über die allgemeine deliktsrechtliche Konstruktion einer Verkehrssicherungspflicht treffen. Es handelt sich dann um originäre Streupflichten, also nicht um eine Pflicht, die sich von der des Staates ableitet.
Die Räum- und Streupflicht kann sich - wie bereits ausgeführt - aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers ergeben. Dieser muss als Verantwortlicher für seinen Weg oder seine Straße notwendige Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Sollte der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen, so ergibt sich seine Haftung regelmäßig aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Besonderheit liegt hier darin, dass Unbefugte ihr Grundstück gerade nicht betreten sollen.
Auch wenn Sie die Haftung vertraglich ausgeschlossen haben, könnte eine deliktische Haftung nicht ausgeschlossen sein. Insondere z.B. den Handwerkern gegenüber. Oder führen Sie sich die Konstellation vor Augen, wenn Ihr Nachar Besuch bekommt, und genau dieser Weg dann ausnahmsweise benutzt wird. Dann würde sich die Frage stellen, wie sich die Vereinbarung zwischen Ihnen insbesondere Dritten gegenüber auswirkt. Im Falle einer wie oben beschriebenen deliktischen Haftung wären Sie wahrscheinlich Dritten gegenüber haftbar.
Eine mögliche Haftung wäre aufgrund unterbliebener Streuung und der losen Steinplatten nicht ganz unbedenklich.
Es kommt jedoch grundsätzlich darauf an, wie das Nutzungsrecht ausgestattet ist. Je nach Einzelfall kann eine Haftung - wie bereits erwähnt - trotz dieser Vereinbarung in Betracht kommen.
Etwas anderes kann sich m.E. auch nicht daraus ergerben, wenn es sich um einesog. Gefälligkeit des täglichen Lebens handeln würde. Im Rahmen einer Haftung würden wohl möglich dann Milderungen zu Ihren Gunsten eintreten, aber die delikrechtliche Haftung schlägt sich auch hier durch.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
06.06.2012 | 14:34
Sehr geehrter Herr Kirli,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Ihre Antwort befasst sich intensiv mit der Situation im Winter (Streupflicht).
Tritt die deliktrechtliche Haftung auch im Sommer gegenüber dem Nachbar oder Handwerker ein, wenn er umknickt und sich den Fuß bricht? Dann sind wir ja quasi gezwungen, das Wegerecht doch nicht einzuräumen, um juristisch auf der sicheren Seite zur sein! Ich frage mich nur, warum es dann das Schild gibt: Privatweg, Nutzung auf eigene Gefahr.
Auf jedem Fall bin ich sehr dankbar, dass ich Sie so schnell über das Internet fragen konnte und mir nicht gedacht habe, ist ja alles durch das Schreiben geregelt....
Vielen Dank für die letzte Nachfrage.
Freundliche Grüße
Die Fragestellerin
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.06.2012 | 15:45
Sehr geehrte Fragestellerin,
Danke für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
Meine antwort befasste sich intensiver mit der Situation im Winter, weil es da naturngsgemäß schnee- und glatteisbedingt öfter zu Unfällen kommen kann. Jedoch kann eine deliktische Haftung natürlich auch im Sommer eintreten, aus welchen Gründen auch immer.
Eine andere Frage ist wiederum wie lebensnah und wahrscheinlich solch ein Unglücksfall ist. Zu beachten ist natürlich, dass nicht jeder "Knick" zwangsläufig zu einer Haftung führen muss. verunglückt jemand auf einer Art, welches überhaupt nichts mit der Verkehrssicherungspflicht zu tun hat, kommt natürlich keine Haftung in Betracht.
Die rechtliche Einstufung solcher Schilder sind mit Vorsicht zu genießen. Es ist ein weit verbreiter Rechtsirrtum, dass solche Schilder wie z.B., "Nutzung auf eigene Gefahr", "Eltern haften für Kinder" usw. eine jegliche Haftung ausschließen sollen. Dies ist nicht der Fall. Gegebenenfalls können diese Schilder bewirken, dass eine Haftungsmilderung eintritt, aber keinen vollständigen Haftungsausschluss.
Mit freundlichen Grüßen
RA Kirli