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Frage geschrieben am 26.09.2011 10:17:29

Privatversicherung weigert Zahlung Sehhilfe

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 762
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Sehr geehrte Damen und Herren,

bis 6.6. war ich bei der Arag privat voll krankenversichert. Ab dem 6.6. tratt ich in die gesetzliche KV ein. Am 1.6. bestellte ich auf Rezept meines Augenarztes eine Sehhilfe im Wert von ca. 140 EUR (Sehhilfekosten von max. 150 EUR werden von der PKV erstattet.) Die Brillen wurden aber eine Woche später geliefert, also wo mein Versicherungsschutz bei der Arag schon zu ende war. Nun weigert die PKV die Rückerstattung der Kosten. Sie meinen, das Lieferdatum der Brillen wäre maßgeblich, nicht das Bestelldatum. Tatsächlich wurden die Arztkosten für die Augenärztin nur nach meiner Aufförderung zurückerstattet. Ursprünglich lehnten die auch die Erstattung der Arztrechnung ab, weil das Rechnungsdatum auch nach Ablauf meines Versicherungschutzes lag (wo ich aber weiß, nicht das Rechnungsdatum sondern das Behandlungsdatum ist hier maßgeblich.) Meine Frage: Ist die Arag in ihrer Ablehnung der Sehhillfekosten richtig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 26.09.2011 11:30:31
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:

Grundsätzlich besteht für den Versicherer eine Leistungspflicht bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses, in Ihrem Fall also bis zum 06.06.
Behandlungen, die bis zu diesem Zeitraum erfolgen, müssen erstattet werden, ebenso Rezepte, die innerhalb des Versicherungszeitraumes ausgestellt werden und die Sie auch innerhalb dieses Zeitraumes einlösen.

Grundsätzlich gilt für die Abrechung der Leistungszeitpunkt, also der Zeitpunkt zu dem Sie behandelt werden bzw. das Medikament oder das Hilfsmittel erhalten.
Bei längerfristig verschriebenen orthoopädischen Hilfsmittel beispielweise zahlt die PKV bis Ende des Versicherungsschutzes, danach übernimmt die GKV, unabhängig davon, wann das Rezept ausgestellt wurde.

Ich würde daher in Ihrem Fall leider davon ausgehen, dass die Brille nicht mehr von der PKV zu erstatten ist. Da es sich um einen relativ geringen Betrag handelt, besteht eventuell die Möglichkeit die Krankenkasse mit ein bißchen Penetranz zur Zahlung zu bewegen. Sprich, Sie erhalten die Erstattung, damit der Fall ‚endlich’ abgeschlossen ist. Das kann funktionen, muss aber nicht.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.09.2011 12:30:47

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Lt. Ihrer Aussage sollte das Rezept also von der GKV übernommen werden, liege ich hier richtig?

Vielen Dank nochmal für die prompte Rückmeldung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.09.2011 12:36:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja genau so ist es. Die wird nur u. U. eine Zahlung ablehnen oder eine Zuzahlung fordern. Es kommt auf den Leistungskatalog Ihrer Versicherung an.

Mit freundlichen Grüßen

Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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