26.09.2011 | 11:30
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
207 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Grundsätzlich besteht für den Versicherer eine Leistungspflicht bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses, in Ihrem Fall also bis zum 06.06.
Behandlungen, die bis zu diesem Zeitraum erfolgen, müssen erstattet werden, ebenso Rezepte, die innerhalb des Versicherungszeitraumes ausgestellt werden und die Sie auch innerhalb dieses Zeitraumes einlösen.
Grundsätzlich gilt für die Abrechung der Leistungszeitpunkt, also der Zeitpunkt zu dem Sie behandelt werden bzw. das Medikament oder das Hilfsmittel erhalten.
Bei längerfristig verschriebenen orthoopädischen Hilfsmittel beispielweise zahlt die PKV bis Ende des Versicherungsschutzes, danach übernimmt die GKV, unabhängig davon, wann das Rezept ausgestellt wurde.
Ich würde daher in Ihrem Fall leider davon ausgehen, dass die Brille nicht mehr von der PKV zu erstatten ist. Da es sich um einen relativ geringen Betrag handelt, besteht eventuell die Möglichkeit die Krankenkasse mit ein bißchen Penetranz zur Zahlung zu bewegen. Sprich, Sie erhalten die Erstattung, damit der Fall ‚endlich’ abgeschlossen ist. Das kann funktionen, muss aber nicht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller
26.09.2011 | 12:30
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Lt. Ihrer Aussage sollte das Rezept also von der GKV übernommen werden, liege ich hier richtig?
Vielen Dank nochmal für die prompte Rückmeldung
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.09.2011 | 12:36
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja genau so ist es. Die wird nur u. U. eine Zahlung ablehnen oder eine Zuzahlung fordern. Es kommt auf den Leistungskatalog Ihrer Versicherung an.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -