Privatvermögen Arbeitsamt offen legen ?
26.04.2012 14:54
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Generelle Themen
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Sehr geehrter RA !
Herr "B" Angesteller einer Firma erbt privat ein Vermögen. Davon die Steuer usw. ist klar.
Jetzt rechnet sich herr "B" aus das er seinen Job Kündigen kann und bis zur Rente keine Job mehr brauchen wird. Wenn sich Herr "B" nun beim Arbeitsamt Arbeitslos meldet, und erklärt das er keine Leistungen seitens von Arbeitsamt möchte,
das heist kein Geld bekommt bzw. das auch so möchte. Mus Herr "B" trodtzdem über sein Privatvermögen bescheid geben ?
Besten Dank im Voraus
26.04.2012 | 15:17
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Selbst wenn Herr B Arbeitslosengeld I beantragen würden, müssten er sein Vermögen nicht angeben.
Im Gegensatz z.B. zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) handelt es sich beim Arbeitslosengeld I um eine Versicherungsleistung und nicht um eine Sozialleistung.
Um diese Leistung zu erhalten, hat Herr B in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, damit er im Falle der Arbeitslosigkeit nicht ohne Einkünfte ist.
Daraus, dass Herr B das Vermögen nicht einmal bei Beantragung von Arbeitslosengeld I angeben müsste folgt, dass er es erst recht nicht angeben müssen, wenn er kein ALG I beziehen möchten.
Herr B wird sein Vermögen bei der Arbeitsagentur also nicht angeben müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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