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Privatverkauf - Rückgaberecht oder Anspruch an den Verkäufer


21.05.2012 12:03 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 2 Stunden

Habe mir am 14.04.2012 einen PKW Opel Vectra 1.9 CDT, Bj. 2007 Vollaustattung für ca. 10000 Euro von einem Privatverkäufer gekauft.
Laut Verkäufer ist der Turbolader neu, ansonsten ist das Fahrzeug ohne Unfallschäden oder sonstige Mängel.
Im Kaufvertrag ist nichts besonderes aufgeführt außer die seit 2002 bestehende Sachmängelhaftung.

Da ich diesen Pkw im Nachbarort gekauft habe,
habe ich dann etwas später von einer anderen Person gehört was es vorher für Probleme gab.
Der Verkäufer hat diesen Pkw selber mit einem chip getunt, wodurch der Turbolader dann beschädigt wurde und dann erneuert. In der Werkstatt die den Turbolader erneuert hat habe ich angerufen die weiß nichts von einem Tuning.
Des weiterem erzählte diese Person mir das es kurz vor meinem Kauf zu Problemem mit zu viel Motoröl laut Meßstab gab. Vermutlich eine Leckleitung und dadurch Dieselkraftstoff im Motoröl. Das sich dann auch nach Kontrolle von mir bestätigte( ca. 1l Öl ) wie normal.

Das heißt für mich, der Verkäufer hätte mich bößwillig in einen Motorschaden laufen lassen, wenn ich nicht zufällig von den Mängeln gehört hätte.

Meine Frage

Wie soll ich mich verhalten und was habe ich für Ansprüche?

Mit freundl Gruß

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 69 weitere Antworten zum Thema:
Rückgaberecht Verkäufer Privatverkauf
21.05.2012 | 12:54

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Beim Vorliegen von Sachmängeln gemäß § 434 BGB stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 437 ff. BGB auch bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten zu. Voraussetzung ist, dass kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und Sie bei Vertragsschluss auch keine Kenntnis von den Mängeln hatten, § 442 Abs. 1 BGB. Ob vorliegend ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, kann nur anhand des genauen Wortlauts des Kaufvertrags beurteilt werden. Vorliegend ist fraglich, ob der neue Turbolader überhaupt einen Mangel darstellt. Die Probleme mit dem Motoröl dagegen sind als Mangel zu qualifizieren.

Ein vereinbarter Haftungsausschluss wäre aber in jedem Falle unwirksam, wenn der Verkäufer die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hätte, § 444 BGB. Hierfür tragen Sie jedoch die Darlegungs- und Beweislast, was in Bezug auf die Arglist regelmäßig nicht ganz einfach ist.

Zunächst hat der Verkäufer aber das Recht zu Nachbesserung nach § 439 BGB. Sie sollten den Verkäufer daher unter Fristsetzung (ca. 14 Tage) zur Nachbesserung auffordern (nachweisbar mit Einwurfeinschreiben) und den Rücktritt vom Kaufvertrag androhen, falls die Nachbesserung erfolglos bleibt oder verweigert wird. Je nach Schwere des Mangels kann auch nur eine Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB angezeigt sein. Ob die Probleme mit dem Motoröl einen erheblichen oder eher unerheblichen Mangel darstellen, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen und müsste ggf. ein Sachverständiger ermitteln.

Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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