09.06.2012 | 10:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Ihre Frage richtet sich nach der Qualifizierung Ihrer "Privatstraße".
Dabei wird zwischen privatem und öffentlichem Verkehrsgrund unterschieden.
Der öffentliche Verkehrsgrund unterteilt sich dabei in öffentlich rechtlichen Teil und den tatsächlich öffentlichen Teil. Der wesentliche Unterschied ist die öffentliche Widmung des Verkehrsgrundes.
Der Unterschied zwischen tatsächlich öffentlichem Verkehrsgrund und privatem ist die Zugänglichkeit.
Eine Privatstraße ist somit dann privater Verkehrsgrund, wenn durch bauliche Maßnahmen ein Ausschluss aller anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht wird, mithin eine Einfriedung besteht.
Dies erfolgt in der Regel durch eine verschließbare Schranke oder ein Tor.
Sie könnten auf einem privatem Verkehrsgrund durch Schilder die Geltung der StVO erklären.
"Gilt hier die Straßenverkehrsordnung?"
Ja, es handelt sich um tatsächlichen öffentlichen Verkehrsgrund. Dies wäre auch der Fall, wenn Sie allen Fahrzeugen ein Verbot aussprechen würden, da auf die tatsächliche Möglichkeit zum Befahren Ihrer Privatstraße abzustellen ist.
"Kann der Eigentümer wegen Fahrens eines Autos ohne Nummernschild auf diesem Weg belangt werden?"
Ja, es handelt sich um öffentlichen Verkehrsgrund, damit ist das StVG (§ 1 Abs.1 Satz 1) und die StVO, die StVZO, die FZV, das Pflichversicherungsgesetz und weitere Rechtsvorschriften anwendbar.
Fehlt das Kennzeichen handelt es sich nach § 48 FZV i.V.m.
§ 24 StVG um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße bis zu 2000€ geahndet werden kann.
Fehlt die Versicherung ist
§ 6 PflVG anzuwenden, dieser stellt einen Straftatbestand außerhalb des StGB dar. Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
"Kann durch geeignete Beschilderung erreicht werden, dass die Strassenverkehrsordnung nicht gilt und die beiden Fragen mit klarem Nein zu beantworten wären?"
Nein, es kommt, wie gesagt, auf die tatsächliche Möglichkeit des Befahrens durch andere Fahrzeuge der Allgemeinheit an. Soweit Sie einzelne Fahrzeuge zulassen, ist darin keine Allgemeinheit zu sehen. Dabei ist der Übergang aber fließend. Das bedeutet, wenn Sie zu viele "Ausnahmen"/Zugangsberechtigungen erteilen, ist die Qualifikation als privatrechtlicher Verkehrsgrund gefährdet.
"Falls nicht, mit welcher Maßnahme dann?"
Sie können mittels Einfriedung, also Schranke (mit und ohne Automatik) und Tor einen solchen Ausschluss der Öffentlichkeit wirksam herstellen. Sie sollten sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und Ihre Maßnahme "abnehmen" lassen bzw. sich eine Zusage geben lassen, dass mittels Ihrer Einrichtung kein öffentlicher Verkehrsraum mehr besteht.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2012 | 15:23
Ihrer Definition nach dürfte ich vor meinem Haus auch kein Auto ohne Kennzeichen abstellen, oder damit vor dem Haus auf meiner Einfahrt rumfahren, denn eine Hoffeinffahrt ohne Tor ist ja öffentlich zugänglich und unterliegt damit der Stvo?
Sie schreiben, ich dürfte nicht zuvielen...erlauben... und beziehn sich damit auf die Beschilderung. Was gilt denn nun?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2012 | 16:32
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe bewusst nicht die nähere Bestimmung der öffentlichen Straße nach zu § 1 Nr. II der VwV-StVO aufgeführt:
"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden."
Mit Verlaub, wird das Wort Duldung unjuristisch ausgelegt, sodass im Ergebnis im Fall der Fälle "das böse Erwachen" erfolgt.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung, soweit sie nicht einen Einzelfall anders entscheidet, davon aus, dass "Duldung" bedeutet: wirksame Begrenzung des Zuganges und deren Kontrolle.
Ihr Beispiel:
"Ihrer Definition nach dürfte ich vor meinem Haus auch kein Auto ohne Kennzeichen abstellen, oder damit vor dem Haus auf meiner Einfahrt rumfahren, denn eine Hoffeinffahrt ohne Tor ist ja öffentlich zugänglich und unterliegt damit der Stvo?"
Nutzen Lieferanten Ihre Hofeinfahrt? Fahren jugendliche (Ihnen unbekannte) Freunde Ihrer Kinder gelegentlich über Ihren Hof, soweit Sie Kinder dieses Alters haben?
Sie sehen selbst, Ihre Hofeinfahrt, wäre im Falle eines Unfalls problematisch. Die Polizeibehörde wird sich mit diesen Einzelfallerwägungen nicht beschäftigen.
"Sie schreiben, ich dürfte nicht zuvielen...erlauben... und beziehn sich damit auf die Beschilderung. Was gilt denn nun?"
Sie haben Recht, die Antwort erfolgte unter Ihrer Frage zur Beschilderung. Insoweit war sie nicht konsequent. Der Bezug ist natürlich auf die Beschränkung eines privaten Verkehrsraumes bezogen, der nicht durch Beschilderung (allein) sicher begründet werden kann.
Hinweis:
Wenn Sie eine wirksame nicht öffentliche Straße "betreiben", gelten auch nicht die Haftungsregelungen und -beschränkungen des StVG!
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt