Privatparkpkatz
09.09.2011 22:42 |
Preis: ***,00 € |
Verkehrsrecht
Beantwortet von
Müssen Privatparkplätze durch Angabe des Nummernschildes oder der Whg. gekennzeichnet sein? Oder genügt es, wenn ein Anwohner einfach ein Schild mit der Aufschrift "Privatparkplatz" anbringt? Die Parkplätze sind an eine öffentliche Straße angeschlossen.
Antwort vom
09.09.2011 | 23:12
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Schilderung wie folgt:
Sie haben keine Angaben darüber gemacht, zu welchem Zweck die Schilder aufgestellt werden sollen bzw. von wem Sie sich abwehren wollen. Jedenfalls von einem, der sein Fahrzeug unbefugt auf Ihrem Parkplatz abstellt. Dabei kommen in Frage auch andere Parkberechtigte auf derselben Parkfläche aber mit der Berechtigung auf einem anderen Parkplatz, z.B auf einem gegenüberliegenden Parkplatz zu parken.
Nach dem Urteil des BGH vom 05.06.2009 Az.:
V ZR 144/08 gilt Folgendes:
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als
Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
In diesem Falle wurde Schild mit folgendem Aufschrift aufgestellt:
Parken nur innerhalb
der gekennzeichneten
Flächen!
Widerrechtlich abgestellte
Fahrzeuge werden
kostenpflichtig abgeschleppt.
Sie müssen daher erstmal überlegen, von wem Sie sich abwehren wollen. Sie das nur Dritte, dann reicht auch das Schild mit der Beschriftung: Privatparktplatz, Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!
Wenn Sie sich aber gegen einen Nachbar wehren wollen, dann sollen Sie auch dazu Ihre Fahrzeugnummer oder Wohnungsnummer anbringen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
10.09.2011 | 09:38
Sehr geehrter Herr Koca,
auf Grund meiner undeutlichen Formulierung, konnte die Frage nicht ausreichend beantwortet werden.
Ich bin Hauseigentümer, gegenüber ist ein Mehrfamilienhaus und dort angrenzend eine öffentnliche Straße und der Parkplatz.
Ich als Hauseigentümer verfüge bedauerlicherweise über keinen seperaten Parkplatz, die Parteien des MFH über eine Tiefgarage.
Von den Anwohnern wurde lediglich folgendes Schild angebracht " Privatparkplatz" . Mehr ist dem Schild nicht zu entnehmen.
Mir wurde untersagt auf besagten Parkplatz mein PKW abzustellen, so dass ich auf der öffentlichen Straße stehen muss.
Meine Frage hierzu war, ob dies soweit berechtigt ist.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.09.2011 | 10:06
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist berechtigt.
Gem. § 903 BGB kann der Eigentümer andere von Einwirkung auf die Sache ausschließen. Wenn sich die Eigentumsverhältnisse nicht ohne Weiteres aus den Umständen vor Ort ergeben, wie das wegen dieses Anschlusses an die öffentliche Straße bei Ihnen der Fall ist , ist auch ausreichend, dass ein Schild mit der Aufschrift Privatpartplatz angebracht wird. Wenn Sie diesem Verbot zuwiderhandeln, begehen Sie "verbotene Eigenmacht" gem. § 858 BGB, der sich der Eigentümer oder Besitzer mit Gewalt erwehren darf.
Mit freundlichen Grüssen