Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Privatliquidation.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nehmen wir an ein Patient begibt sich zu einer stationären Behandlung in ein Krankenhaus (Dezember 2011). Die Kostenseite wurde vor der Behandlung abgesprochen. Es wurde angegeben, dass die Behandlung keine Leistung der GKV sei und daher privat gezahlt werden müsse.
Am Tag vor der geplanten Eingriff begibt sich der Patient in das Krankenhaus zur Voruntersuchung des am darauffolgenden Tag geplanten Eingriffs.
Dort werden zwei Indikationen gestellt. Die Behandlung erfolgt am darauffolgenden Tag.
Der Patient reicht die Behandlungsrechnungen nach der Behandlung bei der GKV ein, in der Hoffnung, vielleicht doch einen kleinen Teil erstattet zu bekommen. Dort erfährt der Patient, dass die Behandlung bei gegebener Indikation sehr wohl zum grlßten Teil über die GKV abgerechnet werden können.
Nun stellt sich dem Patienten die Frage, ob seitens des Krankenhauses eine Aufklärung hätte erfolgen müssen, dass die Behandlung wieder erwarten doch GKV Leistung ist. Seitens des Patientens wurden nun nämlich über 1800 Euro an Privatleistungen für die Chefarztbehandlung liquidiert, welche der Patient nicht gewählt hätte, wenn er darüber informiert worden wäre, dass es sich um eine GKV Leistung handelt.
Ich bitte nun um eine Information darüber, ob das Krankenhaus zur Information gegenüber dem Patient verpflichtet gewesen wäre und damit auch eine Möglichkeit besteht, einen Teil der geleisteten Privatliquidation zurückzufordern.
MfG
Antwort geschrieben am 05.02.2012 16:56:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
Medizinrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 41
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Behandlerseite hat den Patienten über alle entscheidungserheblichen die Behandlung betreffenden wirtschaftlichen Einzelheiten richtig aufzukläre (wirtschaftliche Aufklärung). Auch und gerade die Frage, ob die GKV die Kosten für die in Betracht gezogene Behandlung übernimmt ist eine für den Patienten mit Blick auf seine Willensbildung in Richtung des Abschlusses eine privaten Behandlungsvertrages von besonderer Wichtigkeit.
In Ihrem hat der Sie Behandelnde Arzt im Rahmen der zwingend zu erfolgenden wirtschaftlichen Aufklärung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der in Betracht gezogenen Behandlung unrichtige Angabe gemacht, die Sie letztlich kausal zu einer für Sie in wirtschaftlicher Hinsicht nachteiligen Entscheidung veranlasst haben, indem Sie mit dem Krankenhaus einen privat nach GOA abzurechnenden Behandlungsvertrag vereinbarten, obgleich sie gegen Ihre GKV einen Anspruch auf Übernahme der diesem Vertrag zugrundeliegenden Behandlung hatten.
Aufgrund der falschen Angaben des Arztes ist Ihnen ein Vermögensschaden in Höhe von ca. 1800,00 €, jedenfalls in Höhe der durch die GKV zu übernehmenden Behandlungskosten entstanden, den Sie gem. §§ 311, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 I, 241 II BGB als Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gegen das KH geltend machen können, sofern Sie nachweisen können, dass der Arzt tatsächlich die falschen Angaben gemacht hat.
Sofern Sie weitere Unterstützung bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche gegen das KH wünschen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
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