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Frage geschrieben am 13.04.2011 22:39:37

Privatkredit ohne Vertrag

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1182
Hallo,

Ich habe einer Freundin über mehrere Jahre immer wieder Geld geliehen, zu 90% liefen Zahlungen über die Bank. Sie hat in der Zeit Promoviert und hatte Probleme sich zu finanzieren als das Stipendium auslief. Im Laufe der Zeit ist aus der lockeren Freundschaft eine Beziehung geworden, sie ist zu mir gezogen. 1,5 Jahre später haben wir uns getrennt.

Die "Buchführung" über Ihre Verbindlichkeiten mir gegenüber wurde in einer Excelliste geführt. Meist erfoltge das durch Sie selber. Es gibt ein haufen Mails in denen Sie mir den aktuellen Stand des Kredites mit der Excelliste zugeschickt hat. Ebenso gibt es zu größeren Zahlungen auf Ihr Konto Mails in denen Sie mich um eine weitere Aufstockung des Darlehens bittet und beteuert das Sie mir das Geld dann später zurück zahlt.
Eine erste Version dieser Liste die wir so geführt hatten konnte Sie durch Zahlungen begleichen, bis wir danach eine zweite (die aktuelle) Liste angefangen haben.

Es gibt wie gesagt keine richtigen Kreditvereinbarung über das Ganze, nur das oben geschilderte.

Nun, was für ein Wunder 1,5 Jahre nach unserer Trennung ist Sie der Meinung sie schuldet mir nichts. Ich wäre ja gestört nach der Trennung auch noch Geld von Ihr zu verlangen.

1. Wie ist die richtige Vorgehensweise?
- Kündigung des Darlehens mit Forderung der vollen Rückzahlung innerhalb von 1-2 Wochen
- da sie nicht zahlen wird, Mahnung mit Frist
- nach Fristablauf, Mahnverfahren eröffnen
- Klage

2. Wie sind meine Chancen bei der geschilderten Beweislage?

3. Wie sieht die Sache aus wenn Sie sich ein Kind machen lässt und 3 Jahre desshalb nicht arbeitet und sich von Ihrem neuen durchfüttern lässt? Verjährt das ganze? Werden Ihre Verbindlichkeiten auch vom Ihm getragen?


Antwort geschrieben am 13.04.2011 23:29:32
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Ein Darlehen kann sicherlich auf mündlich oder konkludent geschlossen werden. Eine Schriftform ist hier nicht erforderlich.

2. Da für das Darlehen kein Rückzahlungstermin festgelegt wurde, ist das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten gem. § 488 Abs. 3 BGB zu kündigen.

3. Wird zum Fälligkeitstermin nicht gezahlt bedarf es keiner weiteren Mahnung. Sie können Ihren Anspruch dann durch einen Mahnbescheid oder mittels Klage gerichtlich durchsetzen.

4. Für einen Darlehensvertrag müssen Sie beweisen, dass Sie der Freundin das Geld übergeben haben und dies auch zurückgezahlt werden sollte, in Abgrenzung zur Schenkung. Für die Übertragung des Geldes können Sie die Kontoauszüge heranziehen, wenn diese den Empfänger, Ihre Freundin, enthalten.

5. Weiterhin müssen Sie nachweisen, dass das Geld zurückgezahlt werden sollte. Hier sind die Emails und insbesondere die Exceltabelle hilfreich. Hieraus sollte hervorgehen, dass Ihre Freundin auch von einer Rückzahlung der geschuldeten Summe ausging. Hierzu sollten Sie alle Emails sichern bzw. ausdrucken.

6. Als Vorgehensweise bietet sich an, den Darlehensvertrag durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Verstreicht der Fälligkeitstermin ergebnislos, können Sie entweder einen Anwalt mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Beitreibung beauftragen oder selbst einen Mahnbescheid beantragen.

7. Soweit Ihre Freundin Nachwuchs erwartet und keine Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze erwirtschaftet, werden Sie bei Vorliegen eines Titels nicht erfolgreich vollstrecken können, wenn nicht noch andere Vermögenswerte vorhanden sind. Eine Verjährung droht ab Fälligstellung des Darlehens in diesem Jahr ab dem 31.12.2014, wenn Sie Ihren Anspruch nicht gerichtlich durchgesetzt haben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei einer Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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