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Bei einer unvorschriftsmäßig durchgeführten Durchsuchung wurden Geschäftspapiere meiner GmbH(Lieferscheine, Rechnungen, etc.), möglicherweise auch private Unterlagen von einem Polizeibeamten durchgeblättert bzw. durchsucht und sich, ohne meine Genehmigung, die nach Vorschrift § 110, Abs. 2 StPO, zuvor vom Inhaber dieser Papiere eingeholt werden muss, dieser bemächtigt.Die Papiere wurden auch nicht gemäß der genannten Vorschrift versiegelt, sodass diese nur der dazu befugten Person (StA, Richter) zur Verfügung gestellt hätte werden können. Die Papiere wurden kopiert und die Originale zurückgegeben.
Nun die Frage: Kann ich Privatklage gegen den StA (möglicherweise auch den Polizeibeamten) wegen Verstoss gegen die §§ 17 UWG(GmbH), 203 StGB(privat) erheben?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.06.2009 16:26:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Frage anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des gebotenen Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass ein Durchsuchungsbeschluss vorlag. Dies vorab ergeben sich folgende Ergebnisse:
1. Ein Verstoß gegen 17 UWG liegt schon nicht vor, da die Polizisten bzw Staatsanwälte nicht bei Ihnen beschäftigt sind.
2. Ein Verstoß gegen § 203 StGB liegt auch nicht vor, da schon keine "Offenbarung" stattgefunden hat. Im Übrigen wäre dies Verhalten auch durch den Durchsuchungsbeschluss und den zu erwartenden Ermittlungserfolg gerechtfertigt.
3. Der von Ihnen zitierte § 110 Abs. II StPO ist subsidiär zu Abs I, so dass grundsätzlich nicht Ihre Genehmigung einzuholen ist, sofern es sich bei den Personen um Staatsanwälte oder deren Ermittlungspersonen, welche Polizeibeamte sind, handelt.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt einem normalen Vorgehen bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses, entspricht.
Dies beinhaltet nicht die Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses und möglicher Beschlagnahmen. Hierbei müsste auch der Verdacht der Straftat an sich geprüft werden.
Hierzu sollten Sie aber einen Kollegen oder mich gesondert beauftragen um nach Akteneinsicht das weitere Vorgehen zu eruieren.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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