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Frage geschrieben am 09.06.2010 21:24:57

Privatinsolvenzverfahren

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1167
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo!
Ich möchte gerne meine Schwester aus der Privatinsolvenz rausboxen.
Grund: Sie hat während des Insolvenzverfahrens bei mir 1250,00Euro Mietschulden gemacht, Einkommen nicht angegeben( Firma auf ihren 18 jährigen Sohn angemeldet), dort dann auch Schulden gemacht so dass es sogar zu einem Haftbefehl kam ( für meinen Neffen). Bei meinem Vater 8000,00 Euro Schulden gemacht ( Sie mußte "plötzlich" 16000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen), zahlte dann die hälfte zurück und das war es dann. Mein Vater hat einen Schuldschein.
Ich habe einen Vertrag mit ihr : Kurz: Abzahlung 50 Euro im Monat ohne das ich zinsen berechnen wollte und sie hatte 1 Jahr zeit bevor sie zahlen sollte.
Jetzt zahlt sie nicht und ich will sie aus dem verfahren kicken. Was muss ich tun? ( billigste variante)
Habe schon deswegen mal vor Vertragsunterzeichnung 600,00 Euro für einen Anwalt bezahlt, die ich ihr in meiner unendlichen Güte nicht
aufgebrummt habe ( sie versprach mir zu zahlen, Aussergerichtliche Einigung).
Danke für die schnelle Antwort!
Gruß Spynugman


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Wenn ich Sie richtig verstehe, möchten Sie die Versagung der Restschuldbefreiung für Ihre Schwester erreichen. Das Insolvenzverfahren oder die Wohlverhaltensperiode werden Sie nicht vorher beenden können.

Gem. § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers (Sie), wenn Ihre Schwestern während der Laufzeit der Abtretungserklärung ihre Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

Nach § 295 InsO hat Ihrer Schwester folgende Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode zu erfüllen:

- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

- Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

- jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

- Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Durch die Vereinbarung mit Ihnen die Verbindlichkeit aus dem Mietvertrag gesondert zurückzuführen, stellt dies einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar. Insoweit könnte augrund dieser Verfehlung ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.

Allerdings ist Voraussetzung, dass Sie Insolvenzgläubiger sind und Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben.#

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Privatinsolvenzverfahren | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2010-06-11
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