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Frage geschrieben am 30.03.2011 10:37:12

Privatinsolvenz und Hausrettung

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1222
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 119 weitere Antworten zum Thema Privatinsolvenz.
Guten Tag.
Meine Frau und ich sind in der Privatinsolvenz. Diese geht noch bis Dezember 2012.
Unser Haus ist mangels Wert aus der Insolvenzmasse freigegeben worden.
Im August ist die Zwangsversteigerung.

Gibt es irgendeine Möglichkeit das wir das Haus behalten könnten??


Antwort geschrieben am 30.03.2011 11:42:38
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zunächst gehe ich davon aus, dass der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger aufgrund eines Grundpfandrechts die Zwangsversteigerung betreibt.
Insolvenzgläubiger, die kein Absonderungsrecht am Grundstück haben (z.B. durch eine Grundschuld)könnten jedenfalls nicht in das Grundstück vollstrecken, denn es unterliegt nach der Freigabe aus der Insolvenzmasse als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO (BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06).

Aufgrund der Freigabe aus der Insolvenzmasse spielen lediglich die Vorschriften für die Zwangsversteigerung eine Rolle.

1. Es kann versucht werden, eine Einigung mit dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger zu suchen, so dass der Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen oder einstweilen eingestellt wird, §§ 29, 30 ZVG. Dies wird jedoch in der Regel nur gelingen, wenn dem Gläubiger angeboten werden kann, dass er zumindest in gleicher Höhe wie bei Fortsetzung der Zwangsversteigerung befriedigt werden könnten.
Da Sie und Ihre Frau das Privatinsolvenzverfahren durchlaufen, gehe ich davon aus, dass Ihre Möglichkeiten diesbezüglich begrenzt sind, insbesondere kein ausreichendes insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist.

2. Eine weitere Möglichkeit ist natürlich, das Grundstück selbst oder durch Ihnen vertraute Dritte ersteigern zu lassen.
Der Gläubiger kann bei Ihnen aber die Versagung des Zuschlags wegen amtsbekannter Fruchtlosigkeit erwirken, so dass lediglich die Ersteigerung durch Dritte sinnvoll ist.
Eine anschließende Umschreibung des Eigentums auf Sie sollte auch erst nach erteilter Restschuldbefreiung erfolgen, um den Zugriff der Gläubiger sicher auszuschließen.

3. Die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung durch einen Antrag nach § 30a ZVG zu erreichen, dürfte schon allein wegen Fristablaufs (§ 30b ZVG) nicht mehr gegeben sein.

Weitere Möglichkeiten sehe ich nicht.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung gleichwohl weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


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