05.06.2007 | 15:58
Antwort
von
Rechtsanwältin Katrin Lippmann
6 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass eine Tilgung der Schulden für Ihren Bruder in einem absehbaren Zeitraum nicht möglich ist, so dass zur Entschuldung ein
Insolvenzverfahren in Betracht kommt.
Auch wenn Ihr Bruder weiterhin seinen Handwerksbetrieb weiterführt, kann er ein privates Insolvenzverfahren durchführen.
Nach dem Gesetzeswortlaut (
§ 304 InsO) kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Für den Fall, dass er die selbständige Tätigkeit vor Antragstellung aufgibt, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Löhne, Sozialversicherungabgaben) gegen ihn bestehen.
Sowohl die Zahl der von Ihnen angegebenen Gläubiger, als auch die laufende selbständige Tätigkeit sprechen im Fall Ihres Bruders gegen ein Verbraucherinsolvenzverfahren.
Ihr Bruder kann jedoch auch ein privates Insolvenzverfahren im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens durchführen. Auch hier steht am Ende (6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.
Eingehendere Beratung sollte er sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens bei einem Kollegen oder einer Beratungstelle suchen.
Grundsätzlich kann eine selbständige Tätigkeit auch im Insolvenzverfahren ausgeübt werden.
Die Ausübung des selbständigen Handwerks ist auch neben Leistungen gem. SGB II (Hartz IV) möglich, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Hier werden erfahrungsgemäß monatliche Nachweise zu den Einkünften beim JobCenter einzureichen sein und der Bedarf wird ggf. ebenfalls monatlich neu ermittelt - ob Ihrem Bruder Leistungen gem. SGB II zustehen und wie die genauen Modalitäten des Bezuges parallel zur selbständigen Tätigkeit sind, sollte zuvor mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim JobCenter abgesprochen werden.
Ich empfehle Ihrem Bruder insofern, einen Kollegen oder eine Schuldnerberatungsstelle zur Vorbereitung seines Insolvenzverfahrens aufzusuchen, damit er ausführlich über das Verfahren sowie seine Rechte und Pflichten informiert und beraten werden kann.
Schuldnerberatungsstellen sind kostenlos - in der Regel müssen Sie aber mit längeren Wartezeiten rechnen. Hinsichtlich der Kosten eines Rechtsanwalts sollte zunächst geprüft werden, ob die Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts (bzw. das Ihres Bruders) hierfür einen Beratungshilfeschein erteilt (Kosten übernimmt dann die Justizkasse zzgl. 10,00 Beratungshilfegebühr für Ihren Bruder an den Rechtsanwalt zu zahlen).
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben. Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung einer Frage in diesem Forum nicht die ausführliche Beratung vor Ort bei einem Kollegen oder einer geeigneten Stelle ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Lippmann
Rechtsanwältin