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Frage geschrieben am 12.03.2011 20:05:10

Privatinsolvenz, erben

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1501
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz. Restschuldbefreiuung am 29.07.2011. Jetzt ist am 25.01. meine Mutter verstorben. Es existiert ein handschriftliches Testament meines Vaters der schon 1998 verstarb, welches meine Mutter und dann meinen Bruder zum erben macht. Mein Bruder soll mir den Ausgleich zahlen. Jetzt habe ich erfahren, das meine Mutter das Haus schon vor 15 Monaten an meinen Bruder überschrieben hat. Was steht mir noch zu? Wie ist der Ablauf?


Antwort geschrieben am 13.03.2011 13:48:11
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Allgemein ist zu beachten:
Bei einer Erbschaft im Privatinsolvenzverfahren kommt es in erster Linie darauf an, wann die Erbschaft anfällt. Fällt die Erbschaft noch im Insolvenzverfahren und damit vor der Wohlverhaltensphase an und wird angenommen, so fällt sie im vollen Umfang in die Insolvenzmasse.
Anders liegt es, wenn die Erbschaft in der Wohlverhaltensphase anfällt. Dann hat der Erbe nach § 295 Abs.1 Nr. 2 InsO die Hälfte des Wertes der Erbschaft an den Treuhänder herauszugeben.

In Ihrem Fall ist folgendes zu beachten:
Es liegt ein Testament vor, dass die Erbfolge bestimmt. Nach Ihren Angaben könnten Sie anscheinend als Erbe ausgeschlossen sein. Zur genauen Prüfung bedarf es des genauen gesamten Wortlauts im Testament. Unter vorbezeichneter Annahme war Ihre verstorbene Frau Mutter Vorerbin, Ihr Herr Bruder ist Nacherbe. Im Testament ist jedoch eine Ausgleichspflicht Ihres Bruders bestimmt.
Der entscheidende Anfall der Erbschaft ist m.E. in der Wohlverhaltensphase erfolgt, sofern Sie nicht zuvor den Pflichtteil für das väterliche Erbe verlangt haben.. So gilt für Sie zunächst die vorbezeichnete Bestimmung nach § 295a Abs.1 Nr.2 InsO. Sie hätten die Hälfte des Wertes Ihres Erbteils an den Treuhänder herauszugeben.

Frage zum Wert Ihres (väterlichen) Erbes. Im Mindesten beträgt Ihr Erbe bzw. der zum Ausgleich kommende Betrag die Höhe Ihres Pflichtteils. Ist der laut Testament auszugleichende Betrag niedriger als der Pflichtteil, so haben Sie Anspruch auf den Pflichtteil. Ist der Betrag aus dem Testament höher, so können Sie diesen einfordern.

Der Pflichtteil bestimmt sich anhand der gesetzlichen Erbfolge und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Zu betrachten ist daher zunächst das Erbe des Vaters.
Direkte Abkömmlinge erben nach den gesetzl. Bestimmungen zu gleichen Teilen, wenn die Ehegatten (Eltern) im gesetzl. Güterstand gelebt haben erhält der überlebende Ehegatte ¼ (Erbteil) + ¼ (Zugewinnausgleich im >Todesfall) neben den Kindern. Das bedeutet, dass in der Konstellation dann die Kinder sich gemeinsam ½ des väterlichen Erbes teilen müssten und hieraus jeder ohne Testament Anspruch auf ¼ hätte (bei zwei Geschwistern). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte und beträgt dann 1/8.

Sofern Sie also laut Testament des Vaters nicht mit einem über dem Pflichtteil liegenden Betrag bedacht wurden, können Sie in jedem Fall den Pflichtteil verlangen.

Sofern Ihre Mutter kein Testament hinterlassen hat und nur Sie und Ihr Bruder vorhanden sind, dann haben Sie den gesetzlichen Anspruch auf das Erbe der Mutter (also deren eigenes Vermögen, das nicht durch die väterliche Regelung im Testament berührt ist).

In jedem Fall wäre es von Vorteil und für eine umfassende Antwort erforderlich, wenn Sie den genauen Wortlaut des Testaments und auch die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse zu dem von Ihnen erwähnten Haus mitteilen würden.

Normalerweise sollte der Treuhänder Ihnen schon Auskunft geben, da er letztlich nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung zur Vereinnahmung des hälftigen Wertes der Erbschaft verpflichtet ist.

Sie sollten jetzt zunächst einen Erbschein beantragen (Erbe Mutter). Der Rest kanne rst mit Mitteilung des Wortlauts des väterlichen Testaments und der weiter angefragten Daten mitgeteilt werden.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2011 05:53:25

Hallo! Sie haben mir sehr gut und ausführlich geantwortet, obwohl ich einige Dinge schon wußte. Die entscheidende Frage für mich ist, ob es rechtens war, das meine Mutter meinem Bruder das Haus vor 15 Monaten überschrieben hat, obwohl im Testament meines Vaters anders verfügt. Ich schicke eine Kopie des Testaments an Ihre Emailadresse und bitte noch mals um eine kurze Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2011 17:41:22

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Inaugenscheinnahme des Testamentes (mit einer für mich schwierigen Schrift, die nicht ganz zu entziffern ist) stellt sich die Sache derart dar, dass ein gemeinsames gegenseitiges Testament mit einer Vor- und Nacherbenregelung erstellt wurde.
Anders als ursprünglich angenommen haben Sie also bezüglich beider Erbschaften nur den im Testament angegebenen Anspruch. Ist dieser jeweils niedriger als der Pflichtteil, so können Sie alternativ den Pflichtteil verlangen. Anhand Wertung des gemeinsamen Testamentes ist m.E. die vor dem Tode der Mutter noch erfolgte Übertragung für Sie schadlos. Es kommt gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht. In jedem Fall sollten Sie aufgrund des Streitwerts einen erbrechtlich versierten Kollegen/in vor Ort aufsuchen. Wenden SIe sich gegebenenfalls an die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer oder die diversen Suchmaschinen (unter anderem des deutschen Anwaltsvereins oder andere).

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt

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Privatinsolvenz, erben | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-03-18
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