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Privathaftpflichtschaden abgelehnt


08.06.2012 14:54 |
Preis: 25,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ein von mir eingereichter Privathaftpflichtschaden wird nicht von meiner Versicherung erstattet. Ich denke, dass die Ablehnung der Schadenmeldung auf der Formulierung des Unfallhergangs basiert.
Auf diesem Weg möchte ich mich erkundigen, ob es möglich ist Widerspruch einzulegen, den Sachverhalt richtig zu stellen und erneut um Regulierung des Schadens zu bitten. Wenn ja, auf welche Formulierungen ich achten muss.

Zum Vorgang:
Schilderung des Unfallhergangs:
Ohne Absprache habe ich am xx die Digitalkamera von xx benutzt um private Aufzeichnungen vorzunehmen. Bei diesem privaten Gebrauch ist bei Makroaufnahmen einer Kerzenflamme, durch mangelnden Abstand zu dieser, das Filtergewinde angeschmort und somit beschädigt worden.
Das Linsengewinde muss erneuert, montiert sowie abgeglichen werden.
Ich bitte um Regulierung des Schadens.

Versicherung:
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn fremde Sachen beschädigt wurden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch verbotene Eigenmacht erlangt haben (§ 4 Ziff. I 6 a AHB).

Die "verbotene Eigenmacht" resultiert auf "ohne Absprache". Ich habe mir die Kamera in dem Moment zwar ohne Absprache genommen, da die Eigentümerin nicht vor Ort war. Generell habe ich ihre Einwilligung und Erlaubnis ihre Kamera zu benutzen. Muss die Schilderung des Unfallhergangs detaillierter werden?

Vielen Dank für Ihre Beratung.
Mit freundlichen Gruß.

08.06.2012 | 15:51

Antwort

von

Rechtsanwältin Silke Jacobi
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

In der Tat ist die Formulierung "ohne Absprache" ziemlich missverständlich und unglücklich gewählt worden, da dadurch der Anschein erweckt werde kann, dass Sie die Kamera unbefugt verwendet haben. Sie können diesen falschen Eindruck jedoch ausräumen, indem Sie die Sache gegenüber der Versicherung erklären und richtig stellen.

Dazu sollten Sie ausdrücklich erklären, dass die Eigentümerin Ihnen die Benutzung der Kamera generell gestattet hat. Es wäre sinnvoll und m. E. notwendig, dass die Eigentümerin dies auch selbst schriftlich gegenüber der Versicherung bestätigt. Ferner sollte klargestellt werden, dass auch die Kameranutzung am xx von dieser Erlaubnis umfasst war.

Die Schadensmeldung muss hinsichtlich des Schadenshergangs ferner in der Hinsicht ergänzt werden, dass Sie die Kamera im Vertrauen auf die generelle Nutzungserlaubnis verwendet haben. Sie sollten klarstellen, dass die Formulierung "ohne Absprache" falsch gewählt wurde und es heißen muss "in Abwesenheit der Eigentümerin". Betonen Sie ruhig noch einmal, dass Sie gerade nicht "ohne Absprache" sondern aufgrund der erteilten Erlaubnis die fremde Kamera benutzt haben. Vielleicht können Sie auch noch darlegen, seit wann Sie die Kamera mit benutzen dürfen, um deutlich zu machen, dass Sie den Umgang an sich beherrschten und sich die um eine einmalige Nutzung gehandelt hat.

Teilen Sie diese Korrektur bzw. Klarstellung bei der Versicherung mit, fügen Sie die Erklärung der Eigentümerin Ihrem Schreiben bei und bitten Sie um erneute Prüfung der Schadensregulierung.

Achten Sie darauf, dass Sie die korrigierte Schadensmeldung möglichst zeitnah und unbedingt schriftlich einreichen.

Sofern Sie das Argument der verbotenen Eigenmacht nachvollziehbar und glaubwürdig widerlegen können, sollte dann die Schadensregulierung von der Versicherung erfolgen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen geben und wünsche Ihnen ein - hoffentlich - sonniges Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


Sollte Ihnen etwas in der Antwort unverständlich sein, nutzen Sie bitte die einmalige (kostenlose) Nachfragefunktion.
_______________________________________
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55
33604 Bielefeld
Telefon: 05 21 / 9 61 58 04
E-Mail: kanzlei.jacobi@email.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Bielefeld

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