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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe beim Rasenmähen das Auto meiner Nachbarin beschädigt und der Versicherung geschrieben, dass ich den Rasen grundsätzlich auf Steine untersuche und keinen gesehen habe.
Nun hat die Geschädigte folgenden Brief von meiner Versicherung erhalten.
Schadennummer: S 5224-10-xxxx
Privathaftpflicht xxxx/yyyy, 22.05.2010
Sehr geehrte Frau XXXXXX,
in vorgenannter Angelegenheit können wir uns als Haftpflichtversicherer mit Ihnen in Verbindung
setzen.
Grundsätzlich haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch nach § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) dann, wenn Ihnen der Schädiger fahrlässig und widerrechtlich einen Schaden
zufügt.
Nach den uns vorliegen Informationen ist von keiner fahrlässigen und zugleich widerrechtlichen
Handlung unseren versicherten Person auszugehen. Der Rasen wurde vor dem Mähen auf
herumliegende Steine geprüft. Gegenstände waren für den Versicherungsnehmer dabei nicht
erkennbar. Es wurde alles getan, um den Schaden abzuwenden. Bedauerlicher Weise wurde Ihr
Fahzeug trotzdem beschädigt. Das bloße Eintreten eines Schadenfalles führt jedoch zu keiner
Schadenersatzpflicht.
Eine zivilrechtlich begründete Forderung besteht demnach nicht, weswegen wir jeglichen
Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten als rechtlich unbegründet zurückweisen
müssen.
Mit freundlichen Grüßen
WGV-Versicherung AG
i.A.
Was kann ich in diesem Fall machen, damit die Versicherung den Schaden bezahlt, er kostet meine Nachbarin ca. 1000 Euro und ich habe den Schaden ja offensichtlich verursacht.
MfG
A.
Antwort geschrieben am 09.06.2010 00:24:00
gerne beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Angaben sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider hat Ihre Versicherung zu Recht eine Regulierung abgelehnt. Denn wegen der von Ihnen verursachten Sachbeschädigung müsste Ihre Nachbarin gegen Sie nach § 823 Abs. 1 BGB vorgehen, weil das Auto - d. h. Eigentum - Ihrer Nachbarin beschädigt wurde. Ein Ersatzanspruch (und damit eine Verpflichtung Ihrer Versicherung, den Schaden zu übernehmen) bestünde jedoch nur dann, wenn - so der Wortlaut von§ 823 Abs. 1 BGB - der Schaden von Ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden wäre.
Vorsatz - wenn Sie also absichtlich den Schaden herbeiführen wollten - liegt nach Ihrer Schilderung nicht vor.
Fahrlässiges Verhalten ist ebenfalls nicht zu erkennen. Ein solches wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben, wenn Sie den letztlich eingetretenen Schaden vermeiden konnten und auch mussten. Sie hatten allerdings angegeben, Sie hätten vorher das Gelände nach Steinen abgesucht und keine gefunden; Sie haben also im Vorfeld alles getan, um die von Ihnen erkannte Gefahr des "Steineschleuderns" zu vermeiden. Mehr hätten Sie also nicht tun können.
Leider wird somit Ihre Nachbarin von Ihnen (und damit auch Ihrer Versicherung) keine Erstattung des eingetretenen Schadens erhalten können. Ich bedauere, Ihnen leider keine andere Auskunft geben zu können.
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