Frage geschrieben am 18.03.2010 10:47:38
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Privathaftpflicht während Arbeitszeit
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1891Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein Angestellter (400 € Basis) arbeitet nebenberuflich im Einzelhandel. Dort hat er während der Arbeitszeit eine Lagerraumtüre versehentlich ins Schloss fallen lassen. Dabei wurde aber übersehen das der Schlüssel von innen steckte. Somit ließ sich die Türe nicht mehr öffnen und musste von einem Schlüsseldienst geöffnet werden. Der dadurch entstandene Schaden (Kosten Schlüsseldienst und neuer Zylinder) soll nun von dem Angestellten übernommen werden.
FRAGE:
1.) hat der Arbeitgeber das Recht die Kosten vom Angestellten einzufordern
2.) wenn ja, zahlt die private Haftplicht den entstandenen Schaden (ca. 300 Euro)
(Privat Haftpflicht Basis bei der Aachen Münchener Versicherung) auch wenn keine sogenannte Schlüsselpolice vorhanden ist (welche meines Erachtens lediglich den Verlust eines Schlüssels versichert)
Viele Dank vorab!
Antwort geschrieben am 18.03.2010 12:30:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten werde:
1.
Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer - auch bei einem 400-Euro-Job - wegen einer Pflichtverletzung oder wegen einer unerlaubten Handlung gegenüber dem Arbeitgeber. Gegenüber dem Arbeitgeber ist jedoch die Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich beschränkt und hängt vor allem vom Grad des jeweiligen Verschuldens ab. Ein Verschulden ist bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln gegeben.
In dem von Ihnen geschilderten Fall kann wohl von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. Grundsätzlich kommt also eine Haftung des Arbeitnehmers in Betracht. Ob er allerding auf die volle Summe haftet, ist in Anbetracht des leichten Verschuldens sowie der im Vergleich zum Einkommen hohen Schadenssumme fraglich. M. E. wäre - vorbehaltlich der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der Prüfung evtl. Arbeitsvorschriften - auch eine anteilige Haftung des Arbeitnehmer.
Grundsätzlich jedoch haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden, so dass der Arbeitgeber ihn mindestens an den Kosten beteiligen kann oder diese sogar ganz erstattet verlangen kann.
Bevor jedoch der Arbeitnehmer zur Haftung herangezogen wird, wäre vorrangig zu klären, ob der Arbeitgeber gegen solche Schäden versichert ist. Dann müsste zunächst der Schaden der Versicherung gemeldet werden, damit ggf. von dort die Regulierung erfolgen kann.
2.
Die Frage, welche Schäden von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den dazu gehörigen Versicherungsbedingungen. Eine Schlüsselversicherung würde tatsächlich nur den Verlust des Schlüssels und die daraus entstehenden Schadensersatzforderungen umfassen.
Bei der privaten Haftpflichtversicherung kann jedoch ein Ausschluss vorliegen, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht wurde. Hier sollten Sie die genauen Versicherungsbedingungen unbedingt prüfen, da hier ein solcher Schaden vorliegen könnte.
Sie sollten also ggf. mit der Haftpflichtversicherung klären, ob genau dieses Risiko versichert war. Bitte beachten Sie, dass Sie den Schaden rechtzeitig bei der Privathaftpflichtversicherung melden müssen, falls von dort eine Regulierung geprüft und ggf. vorgenommen werden soll.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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