ich kaufte mir im Beisein einer Bekannten einen Plasma- TV in einem Elektronikmarkt. Damit der Fernseher ordnungsgemäß aufgestellt werden konnte, mussten wir das Wohnzimmer etwas umräumen. Da der Verkäufer uns ohnehin geraten hatte, den Fernseher zunächst einige Stunden ausgeschaltet ruhen zu lassen, stellten wir das Gerät samt Verpackungsfolie im Nebenzimmer ab.
Am nächsten Tag wollten wir den Fernseher in die umgebaute Schrankwand stellen und transportierten ihn vom Nebenzimmer ins Wohnzimmer. Während des Transportes rutschte meiner Bekannten das Gerät aus den Händen. Beim Versuch des Abfangens stieß sie heftig mit dem Fernseher gegen den Wohnzimmertürrahmen. Nach dem Aufstellen des Fernsehers und Entfernung der Schutzfolie sahen wir, dass die Plasmaschicht in mehrere Stücke gebrochen war. Das Gerät wurde nicht einmal eingeschaltet.
Wir haben den Schaden ordnungs- und fristgemäß ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet, da sie der Schadensverursacher ist. Die Versicherung hat nun die Regulierung ihrerseits mit folgender Begründung abgelehnt: „Nach §823 BGB ist die Haftung für die Beschädigung von Sachen in der Regel bei schuldhaften Verhalten gegeben. Die Rechtssprechung hat bei uneigennützigen Hilfeleistungen die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, daher entfällt sie bei einfacher Fahrlässigkeit. Daher zahlen wir keine Entschädigung.“
Meine Frage ist nun, wie ich dagegen Widerspruch einlegen sollte, damit ich doch noch entschädigt werde, da meine Bekannte den Schaden tatsächlich verursacht hat. Es kann doch nicht sein, dass die Versicherung nur zahlt, wenn sie den Fernseher mutwillig beschädigt hätte!? Welche Möglichkeiten habe ich noch dagegen vorzugehen, wenn ich keinen Privatrechtschutz habe?
Ich hoffe, mir kann hier ein hilfreiche Antwort gegeben werden, da ich lange auf diesen Fernseher gespart habe, doch der Traum recht schnell kaputt war.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.10.2008 10:59:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
Fachanwalt Medizinrecht, Insolvenzrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 238
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
In der Privathaftpflichtversicherung Ihrer Freundin scheint die sog. Gefälligkeitsklausel nicht vereinbart zu sein. Diese bedeutet, dass auch für Gefälligkeitsverhältnisse gehaftet wird. Denn wer jemandem aus reiner Gefälligkeit hilft, haftet für einen dabei fahrlässig entstandenen Schaden normalerweise nicht. Dieses Risiko hat vielmehr derjenige zu tragen, der um die Gefälligkeit gebeten hat.
Ob sich ein Vorgehen gegen die Entscheidung der Versicherung lohnt, sollte von der Prüfung des Versicherungsvertrages abhängig gemacht werden. Ist für Gefälligkeit keine Haftung gegeben, sehe ich nach Ihrer Schilderung keine überwiegenden Erfolgsaussichten.
Gegen die Entscheidung der Haftpflichtversicherung Ihrer Bekannten können Sie zunächst einmal nicht vorgehen. Dies kann Ihre Bekannte mittels Deckungsklage. Sie können von Ihrer Bekannten den verursachten Schaden ersetzt verlangen. Sollte sich Ihre Bekannte auf die reine Gefälligkeit berufen, hätten Sie diesen Anspruch notfalls ebenfalls gerichtlich einzuklagen. Hinsichtlich der jeweiligen Erfolgsaussichten verweise ich auf oben.
Hätte Ihre Bekannte den Fernseher dagegen mutwillig beschädigt, wäre ebenfalls keine Deckung zu erwarten, da bei vorsätzlichem Handeln ebenfalls ein Ausschluss besteht. In diesem Fall hätten Sie allerdings einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Bekannte, da auch bei einem Gefälligkeitsverhältnis gehaftet wird, wenn ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. D.h. dieser Anspruch könnte nur nicht über die Haftpflichtversicherung Ihrer Bekannten reguliert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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