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Zwei Jahre vor einer Eheschließung wurde von beiden Partnern
ein gemeinsames Girokonto eröffnet.
Das Gemeinschaftskonto wird wie folgt vertraglich erläutert:
Einzelverfügungsberechtigung / Es sind somit zwei Personen
Kontoinhaber. Sie können über das Kontoguthaben verfügen und können Dritte bevollmächtigen.
Im Todesfall kann der überlebende Ehegatte als Kontoinhaber das
Konto auflösen oder auf seinen Namen umschreiben lassen.
Jeder Kontoinhaber kann im Einvernehmen mit der Bank und mit Wirkung für die Zukunft das Konto insoweit umwandeln, als die Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich Rechte aus dem
Gemeinschaftskonto geltend machen.
Die Bank wird dann den anderen Kontoinhaber über die Umwandlung unterrichten.
Jeder Kontoinhaber haftet insbesondere für solche Verbindlichkeiten, die durch Verfügungen eines anderen Mitinhabers
oder dessen Bevollmächtigten über das Konto entstanden sind. Dies gilt auch für Kontoüberziehungen in einem der Kontoverbindung angemessen Rahmen.
X Nur gemeinsame Verfügung ...
Zum Sachverhalt !
Nach zwei Jahren der Kontoeröffnung wurde die Ehe vollzogen
und nach weiteren 12 Jahren wird die Ehe geschieden!
Das besagte Konto wurde einzig und allein vom Ehemann bedient.
Er verfügt allein über eine Scheckkarte.
Der Ehepartner hat nachweislich das Konto überzogen
und die Gelder auf ein eigens für sich angelegtes Konto überführt.
Bereits vor einem 3/4 Jahr sprach ich bei der Bank vor, teilte den
Sachverhalt einer bevorstehen Scheidung mit und bat um Umwandlung der gemeinsamen Verfügungsberechtigung.
Die Bank teilte mir mit, daß ohne Einverständnis meines Nochehemannes eine Umwandlung nicht möglich sei.
Ein zweites gemeinsames Girokonto wurde von mir aufgelöst, jedoch
wenige Tage später durch meinen Nochehemann wieder ins
Minus gebracht!
Meine Frage:
Wie soll oder kann ich weiter vorgehen?
Kann die Bank eine Umwandlung ablehnen?
Muß ich dafür haften, dass nachweislich mein
Nochehemann für sich Gelder auf ein neues bei der gleichen Bank eingerichtetes Konto verschoben und sogar mtl. Gelder an seine Eltern verschenkt hat?
Muß ich meinen Nochehemann verklagen ?
Antwort geschrieben am 19.10.2010 01:33:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wie Sie bezüglich des Gemeinschaftskontos weiter vorgehen sollen und können, ergibt sich eigentlich schon aus den von Ihnen auszugsweise angegebenen Vertragsbedingungen Ihrer Bank, die den üblichen Vertragsbedingungen entsprechen. Danach wird ein Girokonto von mehreren Kontoinhabern mangels gegenteiliger Weisung als so genanntes "Oder-Konto" geführt. Das heißt in Ihrem Fall, dass sowohl Sie als auch Ihr Ehemann jeweils berechtigt sind, allein und unbeschränkt über das Kontoguthaben zu verfügen und Dritte zur Verfügung über das Konto zu bevollmächtigen. Allerdings können Sie ohne Zustimmung Ihres Ehemanns im Einvernehmen mit Ihrer Bank und mit Wirkung für die Zukunft das Gemeinschaftskonto insoweit ändern, als Sie und Ihr Ehemann nur noch gemeinschaftlich Rechte aus dem Gemeinschaftskonto geltend machen können. Das gleiche Recht steht selbstverständlich auch Ihrem Ehemann zu. Nach dieser Umwandlung des "Oder-Kontos" in ein so genanntes "Und-Konto" können Sie und Ihr Ehemann nur noch gemeinschaftlich über das Guthaben verfügen, das Konto auflösen oder umschreiben. Die Auskunft Ihrer Bank, dass diese Abänderung des Gemeinschaftskontos nicht ohne Einverständnis Ihres Ehemannes möglich sei, war unzutreffend und steht auch im Widerspruch zu den von Ihnen angegebenen Vertragsbedingungen. Das Einverständnis Ihres Ehemannes ist nur für die Auflösung oder Übertragung des Kontos erforderlich. Auch wenn nach den Vertragsbedingungen das Einvernehmen der Bank für die Umwandlung des Gemeinschaftskontos erforderlich ist, darf die Bank die von einem Kontoinhaber verlangte Umwandlung nicht verweigern, ohne selbst vertragswidrig zu handeln.
Unterhalten Eheleute ein gemeinschaftliches Girokonto, so haften grundsätzlich beide für die Rückzahlung. Etwas anderes gilt nur, wenn einer der Kontoinhaber das Konto überzogen hat und der andere hiervon keine Kenntnis hatte und auch nicht mit der Überziehung rechnen musste. Derartige Verfügungen sind von der mutmaßlichen Einwilligung des anderen Kontoinhabers nicht gedeckt. Diese Voraussetzungen liegen im Regelfall aber dann nicht vor, wenn z. B. die Abhebungen der Familie zugute gekommen sind. Dementsprechend verurteilte das Landgericht Coburg eine Frau, die von der kontoführenden Bank wegen Vermögenslosigkeit des mittlerweile von ihr getrennt lebenden Mannes in voller Höhe zur Rückführung der Kontoüberziehung von 8.400 Euro in Anspruch genommen wurde, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie von der finanziellen Situation keine Kenntnis hatte, zumal das Konto über Jahre hinweg immer wieder ins Minus geraten war (Urteil des LG Coburg vom 08.05.2007 - 22 O 463/06).
Die gemeinschaftliche Haftung für die Rückzahlung des durch die Überziehung entstandenen Saldos bedeutet nicht, dass die Bank beide Kontoinhaber in gleichem Maß in Anspruch nehmen muss. Die Bank kann sich vielmehr als Gläubiger der Rückzahlungsforderung den nach ihrer Auffassung zahlungskräftigeren Kontoinhaber aussuchen, da jeder Kontoinhaber als Gesamtschuldner für die gesamte Rückzahlungsforderung einzustehen hat. Eventuelle Ausgleichsansprüche zwischen den Kontoinhabern müssen diese unter sich - gegebenenfalls gerichtlich - klären. Falls die Bank Sie allein wegen der Rückzahlung in Anspruch nimmt, müssten Sie also notfalls auch einen Ausgleichsanspruch gegen Ihren Ehemann einklagen.
In Ihrem Fall wäre allerdings zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Bank durch ihre Weigerung, das gemeinschaftliche "Oder-Konto" umzuwandeln, erst die Überziehung des Kontos durch Ihren Ehemann ermöglicht hat. In diesem Fall könnten Sie einer Rückzahlungsforderung aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes insoweit widersprechen, als die Kontoüberziehung von der Bank durch eigenes vertragswidriges Verhalten erst ermöglicht worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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