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Privates Tagegeld für AN auch nach einer Kündigung


12.01.2011 12:23 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Ich bin seit 8 Jahren als AN PKV vollversichert, incl. Tagegeld (Top Schutz). War in 2010 vom März bis einschl. September krank geschrieben.

Die PKV zahlte in diesem Zeitraum das Tagegeld auch. Setzte mich aber schon direkt nach einem stationären Aufenthalt latent mit einem "Leistungsüberprüfer" unter Druck und schickte mich mehrfach zu einem "Gesellschaftsarzt", der ebenfalls starken Druck ausübte und meinen Heilungsprozeß damals schadete.

Nun wechselte ich nach einer ordentl.Kündigung meinen Arbeitgeber in 10.2010,
Erkrankte leider wieder an ähnlichen Diagnosen in 12.2010. Bin daher seit 2.12.2010 krank geschrieben.
Am 15.12 kündigte mich mein neuer AG fristgerecht zum 15.01.2011.

Meine Fragen:

1. In der Police steht: bei gekündigtem Arbeitsverhältnis leistet die PKV aus Kulanz maximal bis zu 3 Monate. Ist das rechtlich haltbar?
Ich hörte, dass es hier bereits Urteile gibt.

2. Muß ich mir einen Gesellschaftsarzt bzw. den Aussendienst gefallen lassen? In einer detailierten Mail kann ich meine Diagnosen darstellen.

3. Was passiert, wenn der Gesellschaftsarzt mich als "gesund" einstuft, mein Hausarzt aber erklären kann, das dies noch nicht der Fall ist. Wer bekommt hier in der Regel vor Gericht recht?



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung
12.01.2011 | 13:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber wegen der Erkrankung bleibt die Versicherungsfähigkeit bestehen.

Der BGH hat mit Urteil vom 15. 5. 2002, Az.:IV ZR 100/ 01 entschieden:
"Sind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstätige Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in abhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd-)Kündigung seines Arbeitsverhältnisses."

Zur Begründung:
"Ebenso wie die Versicherungsfähigkeit eines Selbständigen nicht allein durch die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit erlischt, endet bei einem Arbeitnehmer die Versicherungsfähigkeit nicht schon durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vom Versicherungsnehmer ausgesprochen worden, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von einer neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gescheitert wären."

Wenn also die Aussicht einer Gesundung und Aufnahme einer weiteren Arbeitstätigkeit besteht, können Sie auch weiterhin Krankentagegeld verlangen. Der Versicherer trägt die Beweislast für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit und müsste nunmehr nachweisen, dass Sie auch bei Gesundung nicht weiter gearbeitet hätten.

2.
Der Versicherungsnehmer hat eine Untersuchungsobliegenheit. Es soll damit sichergestellt werden, dass der Versicherer eine zuverlässige Möglichkeit hat, selbst die Arbeitsunfähigkeit überprüfen und feststellen zu lassen. Dazu kann der Versicherer einen Arzt seines Vertrauens auswählen.

3.
Das Gericht wird ohne eigene medizinische Sachkunde die widersprechenden Einschätzungen nicht bewerten können und ein weiteres medizinisches Fachgutachten einholen, wenn die Frage entscheidungserheblich ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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58256 Ennepetal

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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