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Frage geschrieben am 26.11.2010 10:16:09

Privater Verkauf Ebay bei Arbeitslosengeld 2 = Geldabzug?

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1833
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Anwälte,

am Montag gebe ich einen Weiterbewilligungsantrag bei der Arge ab, diesen muss man alle 6 Monate ausfüllen und einreichen.
Als Anlage werden die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt.

In den letzten 3 Monaten habe ich als privater Verkäufer insegsamt 1 Artikel verkauft im Wert von 240€, dieser ist auf den Kontoauszügen auch zu sehen.
(Es handelt sich dabei um ein Item in einem Rollenspiel, für das ich damals lange gespart habe)

Nun habe ich die Befürchtung, dass es damit Probleme geben könnte bei der Arge, im Internet finden sich einige Fälle von Leuten, denen dies vom Arbeitslosengeld 2 abgezogen wurde.
Leider findet man im Internet keine rechtliche Bestimmung, an manchen Stellen liest man, man kann dagegen nichts machen, an anderen heißt es, dass es nur eine Umwandlung des Vermögens eines im Haushalt befindlichen Gegenstand ist und somit nicht abgezogen werden kann.

Darum möchte ich die Frage gerne einem Rechtsanwalt stellen, um Gewissheit zu haben, wie die rechtliche Situation ist.

Darf ich als Arbeitslosengeld 2 Empfänger etwas verkaufen, was ich nicht mehr benötige? Oder wird mir dies wirklich vom Arbeitslosengeld 2 abgezogen?
Vielleicht gibt es vergleichbare Fälle, auf die man verweisen kann? Oder haben Sie einen Tip, wie ich Ärger bei der Arge damit vermeiden kann?

Schon einmal vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 26.11.2010 11:59:22
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Ob dieses „Item" aus dem Rollenspiel lediglich als Wertumwandlung eines bereits vorhandenen Vermögensgegenstandes betrachtet werden kann, hängt davon ab, ob es ursprünglich im Bereich der Vermögensangaben der ARGE als Vermögen mitgeteilt wurde. Dann wäre es lediglich eine Wertumwandlung, die im Vermögensfreibetrag bereits berücksichtigt ist. Welches Vermögen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 12 Abs. 3 SGB II. Wenn das „Item" besonders wertvoll war und auch einzeln verwertbar war, was offensichtlich der Fall war, hätte es als Vermögen aufgeführt werden können.
Ist dies nicht der Fall, wird der Verkaufserlös grundsätzlich als Einkommen angerechnet gem. § 11 SGB II, denn grundsätzlich gelten als Einkommen alle Einnahmen in Geld. Welche Formen von Einkommen grundsätzlich möglich sind, welche angerechnet und welche nicht angerechnet werden ergibt sich aus § 11 SGB II. Als Einnahmen werden u.a. nicht angerechnet Einnahmen in Höhe von 50,00 EUR pro Jahr. Dieser Betrag könnte also anrechnungsfrei zum ALG II etwa durch Privatverkäufe von Gegenständen, die nicht in der Vermögensaufstellung erfasst sind, problemlos erzielt werden. In Ihrem Fall sollten Sie die geforderten Kontoauszüge zur jährlichen Prüfung einreichen und einen ggf. erfolgenden Bescheid abwarten, um ggf. darauf rechtlich reagieren zu können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen bei Ihrer Frage weiterhelfen.

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ermöglicht. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2010 13:04:08

Sehr geehrter Herr RA Winkler,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Eine kurze Nachfrage habe ich aber noch.
Ist es nicht erlaubt, einen gewissen Betrag (ich glaube ich habe mal etwas von 120€ gehört) monatlich zu dem AlG2-Geld dazu zu verdienen, ohne dass das AlG2 gekürzt wird?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2010 15:22:29

Sehr geehrter Fragesteller,

sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Für Zuverdienst besteht im Falle von ALG II Leistung ein monatlicher Grundfreibetrag von 100,00 EUR, die verdient werden dürfen, ohne dass es zu Abzügen beim ALG II kommt. In diesem Grundfreibetrag sind 15,33 EUR Werbungskostenpauschale, Absetzbeträge für eine etwaige Riester-Rente und für private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR enthalten.
Liegt der Verdienst über 100,00 EUR im Monat erfolgt eine entsprechende Anrechnung auf die ALG II Leistung.

Ich hoffe, ich konnte auch Ihre Nachfrage für Sie zufriedenstellend beantworten und verbleibe mit

freundlichen Grüßen,


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Privater Verkauf Ebay bei Arbeitslosengeld 2 = Geldabzug? | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-12-08
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Vielen Dank für die schnelle und gute Beantwortung meiner Fragen. =)


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