Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.12.2011 12:56:51

Privater Kindergarten Beitragszahlung während Schließzeiten

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1122
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema privater.
Sehr geehrte damen und Herren,

mein sohn besucht eine private Kindertageseinrichtung.

Im Vertrag wurde wörtlich vereinbart: "Wir buchen ab dem 25.10.2011 folgende Betreuungsmodule a 5,00€/Stunde.

Montag - Freitag von 8 uhr bis 17 uhr jeweils 9 Stunden.
Pro Woche 45 stunden."

Eine monatlicher Pauschalbetrag wurde nicht vereinbart.

Von Schließzeiten ist im ganzen Vertrag nirgendwo die Rede und erst recht nicht davon, dass während der Schließzeiten gezahlt werden müsste, ohne dass die Einrichtung eine Betreuungsleistung oder einen Ersatz zur Verfügung stellt.

Für Dezember wurde nun ein Pauschalbetrag von 900€ in Rechnung gestellt. Da aber nur 144 Stunden tatsächlich anfallen, weil die Kita vm 23.12 -06.01. geschlossen bleibt, habe ich nur 720€ (144 Stunden a 5€) für Dezember gezahlt und mich schriftlich geäußert, warum ich das so mache.

Heute erreichte mich nun ein Schreiben des Anwalts der Kita, wobei mir bereits durch die Inanspruchnahme des Anwalts durch die Kita höhere Kosten entstehen, und ein teures Gerichtsverfahren angedroht wird.

Oder verbirgt sich die Zahlungspflicht für stunden, die von der Kita gar nicht geleistet werden vielleicht in folgenden Satz des vertrags: "Beitragsregelung nach §17 GTK und Förderung aus EU-Mitteln, Elternzeitler, Arge 2, bedürfen einer gesonderten Abrechnung"?

Bitte sagen Sie mir, wer im Recht ist, damit ich entweder auf meinem Standpunkt geharre oder aber rechtzeitig die vermeintlich fehlenden Gebühren nachzahle.


Antwort geschrieben am 22.12.2011 15:39:45
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld, Tel: 0521/9 67 47 40, Fax: 0521/9 67 47 42
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 83
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Zunächst finde ich es etwas befremdlich, dass Sie hier direkt anwaltliche Post erhalten, ohne dass sich offenbar jemand versucht hat, Ihnen eine Erklärung für die Höhe des geltend gemachten Beitrages zu liefern.

Ich gebe Ihnen recht, dass nach den von Ihnen zitierten vertraglichen Regelungen zunächst viel dafür spricht, dass für Schließzeiten, die nicht einmal vertraglich vereinbart sind, auch keine Beitragspflicht besteht. Ich weise in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass ohne Kenntnis des gesamten Vertrages natürlich nur zu den von Ihnen zitierten Passagen Stellung genommen werden kann.

Der Verweis auf § 17 GTK ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. Hinter der Abkürzung dürfte
sich das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder aus NRW verbergen, das allerdings bereits im Jahr 2008 dort vom Kinderbildungsgesetz NW abgelöst wurde. Da es sich bei Ihnen offenbar um eine bayerische Kindertagesstätte handelt, dürfte es sehr fraglich sein, ob ein Verweis auf eine nicht mehr geltende Norm eines Gesetzes aus einem anderen Bundesland Wirkung entfaltet. In § 17 KTG findet sich tatsächlich der Satz: „Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt" (http://www.akafoe.de/downloads/Gesetz%20ueber%20Tageseinrichtungen%20fuer%20Kinder.pdf).

Den von Ihnen zitierte Satz ist in dieser Form halte ich letztlich nicht für geeignet, eine entsprechende Beitragspflicht zu begründen. Offenbar hat leider auch der beauftragte Anwalt hier keine nachvollziehbaren Ausführungen gemacht. Letztlich würde ich den Weg wählen, der Gegenseite nochmals mitzuteilen, dass man selbstverständlich („gerne") die offenen Beiträge nachzahlen würde, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, woraus sich eine entsprechende Verpflichtung ergibt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen. Wenn die Gegenseite auf ihrem Standpunkt beharrt und hierzu ggf. noch weitere Ausführungen macht, würde ich dann empfehlen, daraufhin evtl. den gesamten Vertrag in dieser Hinsicht noch einmal prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
August-Bebel-Str. 13, 33602 Bielefeld
Tel.: (0521) 9 67 47 40 - Fax: (0521) 9 67 47 42
http://www.kanzlei-alpers.de - info@kanzlei-alpers.de


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.12.2011 19:33:39

Sehr geehrter Herr Alpers,

danke für Ihre Antwort.

Bei der Einrichtung handelt sich um eine Erzieherinneninitiative in NRW, in Bochum (wir sind gerade umgezogen).

Der Vertrag ist insgesamt 4seitig. Ich habe ihn nun mehrmals durchgesehen. Es findet sich kein weiterer Hinweis auf Schließzeiten oder Beitragspflichten o.ä.

Da der Anwalt mich auffordert sowohl die vermeintlich offenen Beträge sowie seine Rechnung über 46,41€ bis zum 30.12. zu begleichen, stehe ich unter Zugzwang, fahre aber morgen bis Anfang Januar in Urlaub.

Kann ich die Frist eigenmächtig nach schriftlicher Mitteilung verlängern z.B. bis 31.01.12 und mir im Januar beim Amtsgericht einen Beratungskostenhilfegutschein holen oder gibts das für diese Art von Rechtsproblem nicht?

Ich ärgere mich auch sehr über den ganzen Aufwand und überlege gerade, ob ich meinerseits nun meine Kosten geltend machen kann sowie auch eine Entschädigung für die ausgefallene Betreuung und die Kosten der Ersatzbetreuung.

mit freundlichen Grüßen
YD
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.12.2011 21:42:32

Dass Sie aus NRW kommen, war für mich leider nicht ersichtlich.

Hier kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine rein private Kita handelt oder ob diese auch öffentlich finanziert wird. In letzterem Fall dürfte die Beitragssatzung der Stadt Bochum gelten, die Sie hier auf der Seite der Stadt Bochum einsehen können: http://bochum.de/C12571A3001D56CE/CurrentBaseLink/W283SAXZ833BOLDDE/$file/elternbeitragssatzung.pdf

Wenn nirgendwo Schließzeiten geregelt sind und auch keine Ersatzbetreuung angeboten wird, kann durchaus ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Dies bedarf aber einer genauen Prüfung und kann im Rahmen dieser Anfrage nicht erfolgen.

Der Anwalt bzw. die Gegenseite sind nicht verpflichtet, einer Fristverlängerung zuzustimmen. Tatsächlich gehe ich allerdings nicht davon aus, dass wegen dieses Betrages nun direkt gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Ich würde daher dem Anwalt schriftlich oder telefonisch mitteilen, dass Sie im Urlaub sind und daher um eine Fristverlängerung bis Ende Januar bitten. Im Übrigen können Sie ja schon einmal anfragen, aufgrund welcher rechtlicher Grundlage die Kosten als berechtigt angesehen werden und wo Regelungen über die Schließzeiten der KiTa zu finden sind. Einen Beratungshilfeschein sollten Sie hier ohne weitere Probleme erhalten. Aufgrund Ihrer Schilderung sehe ich hier wie gesagt durchaus Ansprüche Ihrerseits - verbindlich lässt sich das aber erst nach Prüfung des Vertrages und Prüfung der Struktur der KiTa pp. beantworten. Vorschnell zahlen würde ich hier allerdings ebenfalls nicht. Die schnelle Einschaltung eines Anwalts verwundert mich in diesem Zusammenhang ebenfalls.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Alpers direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Vertragsrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Privater   Kindergarten   Beitragszahlung   Schließzeiten