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Privater Gebrauchtbootkauf - Schadenersatz nach verstecktem Mangel


19.05.2012 20:40 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 1 Stunde

Wir haben ein Boot mit Aussenbordmotor privat von privat gekauft. Ausgehandelt war u.A. eine technische Durchsicht und diverse Wartungsarbeiten des Bootes vor Übergabe durch einen Fachbetrieb. Das Boot wurde ansonsten aus dem Winterlager heraus gekauft und durch uns in die aktuelle Saison 2012 übernommen. Der Kaufpreis wurde nicht weiter gedrückt, stattdessen war es auch der Wunsch des Vorbesitzers ein ausdrücklich für die Saison betriebsfertiges und topfittes Boot zu übergeben.
Besagter Vor- und Erstbesitzer hat sich dabei auf die Angaben und Arbeiten seiner Fachwerkstatt verlassen, wie in allen 15 Jahren zuvor, und uns alle Belege der gesamten Laufzeit mitgegeben, die Wartung und Pflege bescheinigen.
Innerhalb weniger Tage erlitten wir aber einen Motorschaden, der voraussichtlich durch aufwändige Vergaserreining reparabel ist aber mehrere 100 Euro kosten wird.
Grund ist ein nicht gewarteter Benzinabscheider und ein sich von innen auflösender überalteter Benzingummischlauch mit Pumpenball.
"Schwarze Suppe im Vergaser". Jeder Fachmann erkennt den Zustand des Pumpenballs - das weiss ich jetzt auch - weil er sich dünn und weich anfühlt. Also ganz offensichtlich bei der technischen Durchsicht vor Übergabe ein Mangel der übersehen wurde. Mit teuren Folgen.
Die genauere Überprüfung der alten Werkstattbelege hat zudem ergeben, daß der Fachbetrieb einen Motorölwechsel im Jahre 2005 gemacht hat, im Jahre 2010 diesen für noch nicht nötig beurkundet hat und in der aktuellen technischen Überprüfung und Wartung zum Saisonbeginn lediglich einen Getriebeölwechsel vorgenommen hat. Motorölwechsel sind jedoch üblicherweise jährlich durchzuführen. Die Zündkerzen waren ebenfalls überaltert.
Ich sehe hier ein inkompetentes und grob fahrlässiges Verhalten der Werkstatt, habe aber den Kauftrag natürlich mit dem Erstbesitzer abgeschlossen, der in gutem Glauben und Gewissen gehandelt hat und der - weil ihm kein Schaden entstanden ist - soweit keine Haftung übernimmt.
Eine Gewährleistung ist lt. Kaufvertrag natürlich ausgeschlossen.
Es handelt sich m.E. aber um versteckte Mängel, die nur durch meine eigene Sorfalt keine noch schlimmeren Schäden verusacht haben, jedoch insbesondere um einen durch Wartungsfehler erlittenen Schaden.
Kann ich mich auf Schadenersatz berufen?
Vielen Dank im Voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Privater Schadenersatz
19.05.2012 | 21:10

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
231 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit dem Verköufer die Haftung/Gewährleistung ausgeschlossen, so dass Sie hier nicht an einen Schadensersatz kommen.

Der versteckte Mangel setzt voraus, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war und sich später in einem Schaden manifestiert, was vorliegend der Fall ist.

Das Problem ist, dass durch einen Gewährleistungsauschluss unter Würdigung aller Umstände man solche Mängel als ausgeschlossen betrachten kann oder nicht, was eine Wertungsfrage darstellt.

Daher erscheint es sachgerechter, sich die Werkstatt vorzunehmen einerseits oder sich die Mangelrechte des Verkäufers gegen die Werkstatt abtreten zu lassen.

Hier scheint offensichtlich der Fehler zu liegen.

Der Schadensersatz würde sich dann nicht direkt aus Vertrag, sondern aus Delikt ergeben außer Sie ließen sich den vertraglichen Schadensersatz des Verkäufers abtreten.

Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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