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Frage geschrieben am 22.06.2009 14:11:11

Privater Autoverkauf, Schadenersatz wegen Vorschaden?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2318
Folgender Sachverhalt:
Ich habe Privat meinen Wagen verkauft 12.800Euro 230.000km, im Kaufvertrag geschrieben: Gekauft wie gesehen und Unfallschäden bekannt: Nein.
Mir waren auch wirklich keine Unfallschäden bekannt. Als ich den Wagen kaufte habe ich im Kaufvertrag , vermutlich um ansprüche Ausszuschliessen vermerkt bekommen, Rahmen Unfallfrei, Nachlackierungen möglich. Den Kaufvertag finde ich jetzt allerdinmgs nicht mehr und ich weiß auch nicht mehr den Händler weil ichs über Autoscout oder mobile gekauft habe.
Der Käufer war jetzt mit dem wagen in der fachwerkstatt und es wurde über die historie im centralcomputer herausgefunden das er einen Unfall hatte mit 14.000km der Kotflügel ausbeulen und schlossträger ersetzen sowie andere kleine abschraubbare Teile ersetzen beinhaltete und auch fachgerecht in der Markenfachwerkstatt repariert wurden ist. Als mich der Käufer kontaktierte fragte er mich nach meinem Kaufvertrag, ich sagte das ich ihn nicht mehr finde mich aber an den seltsamen Wortlaut genau erinnere, Rahmen Unfallfrei, Nachlackierungen möglich.
Jetzt ist der Käufer zum Anwalt gegangen und ich soll 3000Euro Schadenersatz wegen arglistiger Täuschung bezahlen + Anwaltskosten. Ich würde den Vertrag ja mit absicht nicht mehr finden, das wäre ja ein indiz dafür das ich ihn getäuscht hätte.

Wie sieht da die Rechtslage aus? Muss ich etwas zahlen und wenn dann doch bei einem wagen mit 230.000km keine 3000 Euro?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.06.2009 14:25:49
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung macht der Käufer offensichtlich Schadensersatz im Rahmen des Gewährleistungsrechts geltend. Hierzu ist vorauszuschicken, daß Sie als Privatverkäufer grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Gewährleistungsansprüche auszuschließen. Ich gehe davon aus, daß ein derartiger Ausschluß in Ihrem Kaufvertrag vereinbart wurde. Der Gewährleistungsausschluß ist jedoch nicht allumfassend. Vielmehr haften Sie trotz des Ausschlusses dann, wenn man Ihnen arglistige Täuschung vorwerfen kann (§ 444 BGB). Der Käufer scheint sich genau auf diese arglistige Täuschung zu berufen.

Sie haben im Kaufvertrag angegeben, daß Ihnen keine Unfallschäden bekannt sind, obwohl der Wagen einen Unfallschaden hatte. Damit liegt zunächst objektiv eine Täuschung vor. Subjektiv geben Sie an, daß Sie tatsächlich keine Kenntnis hatten, da Ihnen dies ebenfalls bei Ihrem Kauf so zugesichert wurde. Jedoch ist Ihre Äußerung, wenn Sie nicht sicher sein können, daß kein Unfallschaden vorliegt, als Behauptungen "ins Blaue hinein" zu würdigen. Derartige Behauptungen ins Blaue hinein begründen nach ständiger Rechtsprechung den Vorwurf der arglistigen Täuschung (vgl. BGHZ 63, 382).

Allerdings ist dieser Vorwurf dann nicht gerechtfertigt, wenn Sie gutgläubig unrichtige Angaben machen, selbst wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruht (BGH WM 86, 360). So verhält es sich hier. Sie vertrauten auf die Angaben in dem Kaufvertrag, den Sie seinerzeit abgeschlossen haben. Über diesen Ausweg können Sie einer Haftung und damit der Forderung des Käufers entgehen. Allerdings haben Sie dabei das Problem, daß Sie Ihre Gutgläubigkeit mangels Kaufvertrag nicht beweisen können. Dennoch sollten Sie gegenüber dem Anwalt auf Ihre Gutgläubigkeit hinweisen.

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes teile ich Ihre Bedenken. 3.000,- € erscheinen bei einer derartigen Laufleistung sehr hoch. Hier besteht sicherlich noch Verhandlungsspielraum.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
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