Sind Privatentnahmen aus eigenem Betrieb Einnahmen im Sinne des Steuerrechts?
Sind Privatentnahmen Gewinne im Sinne des Steuerrechts?
Stellen Sie ein verfügbares Einkommen zur Ermittlung eines Zugewinnausgleichs oder Unterhalts bei Noch-Ehepaaren und den gemeinsamen Kindern dar?
Was ist, wenn die Privatentnahmen in einem Geschäftsjahr den Gewinn des Unternehmens überschreiten/überschritten haben um die Lebensführung aufrecht zu erhalten oder Kredite und ähnliches zu bedienen und diese über längeren Zeitraum nicht wieder ausgeglichen wurden? Werden damit die Kosten für allgemeine Lebensführung bei einer Trennung als hoch angesehen und damit dem Noch-Ehegatten als bisher gewohnter Lebensstandard "angerechnet", dieser also bei Trennung weiterhin als "angemessen" bewertet?
Antwort geschrieben am 20.08.2010 11:15:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
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Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. Privatentnahme als Einnahme/Gewinn im Sinne des Steuerrechts?
Der Einkommensteuer unterliegen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG.
Die Privatentnahme als solche stellt keine Einnahme bzw. den Gewinn im Sinne des EStG dar. Diese stellt lediglich eine Größe dar, die der Ermittlung des Gewinns dient. Der hier relevanten § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG lauten:
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.
2. Privateinnahme als verfügbares Einkommen?
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sollen bei der Scheidung der Ehe unterschiedlich hohe Zuwächse des Vermögens der Ehegatten ausgeglichen werden. Daher sind hierfür weder das Einkommen (Gewinn) noch die Privatentnahmen relevant. Die Privatentnahmen spielen allenfalls insofern eine Rolle, als diese den Wert des Unternehmens beeinflussen können.
Auch bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen kommt es nicht auf die Höhe der Privatentnahmen, sondern auf den erzielten Gewinn an.
3. Privatentnahmen als prägend auf die ehelichen Lebensverhältnisse?
Grundsätzlich ist es so, daß wirtschaftliche Verhältnisse, die keine Grundlage in den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten während der Ehe hatten, sich nicht auf die ehelichen Lebensverhältnisse auswirken, Palandt, § 1578 BGB, Rn. 4. Hieraus folgt, daß über dem erzielten Gewinn hinaus erfolgte Entnahmen bei der Ermittlung der Höhe des Trennungs- oder des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigt werden. Ich gebe allerdings zu bedenken, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nicht allein durch das Einkommen eines einzelnen Jahres bestimmt werden.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
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