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Frage geschrieben am 30.08.2011 17:06:18

Private Verkäufe über Amazon

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 925
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gerne wissen, ob ich als privater Verkäufer bei Amazon:

- irgendwo ein Impressum oder Ähnliches angeben muss und wenn ja wo ?

- irgendein Schriftstück / Rechnung / Quittung bei Versand des Produktes beilegen muss ?

- irgendwo der folgende oder ein ähnlicher Satz auftauchen muss:

" Es handelt sich um einen Privatverkauf, deswegen besteht kein Recht auf Rückgabe oder auf Gewährleistungsansprüche / Garantie. Ebenso besteht kein Widerrufsrecht."

Bei anderen privaten Verkäufern finde ich immer nur den Hinweis: "XYZ hat keine Erstattungsregelung angegeben. Bitte kontaktieren Sie XYZ, um nähere Informationen zu Erstattungen und Rücksendungen zu erhalten."

Muss als privater Verkäufer bei Amazon sonst noch irgendetwas sehr notwendig angegeben werden ??

Danke für eine Information.

Toll wäre, wenn jemand antwortet, der sich gut mit Amazon auskennt.





Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die Impressumspflicht bei Telemedien ist in § 5 TMG geregelt. Danach sind Diensteanbieter zu einem Impressum verpflichtet.

Als privater Verkäufer sind nicht Sie, sondern Amazon Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes. Daher besteht für Sie keine Impressumspflicht.

Sie sind weiterhin auch nicht verpflichtet Rechnungen auszustellen, da Sie ja auch keine Umsatzsteuer berechnen/abführen müssen.

Wie Sie selbst ausführen hat ein großer Teil der Verkäufer keine Rücksendungs- bzw. Erstattungsregeln. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, daß bei privaten Verkäufern eine solche Regelung angegeben werden muß.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2011 17:11:52

Hallo Herr Mack, herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort.

Ich war ein paar Tage unterwegs und kann deswegen erst jetzt nachfragen:

Bezogen auf das, was Sie schreiben ist es dann so, dass ich bei Amazon, wenn ich mich Verkäufer anmelde keinerlei rechtrelevanten anderen Informationen ins Portal eingeben muss, die für Käufer dann ersichtlich sind ?

Der Ware muss dann überhaupt nichts außer vielleicht der "Amazon Packzettel", den man sich als Verkäufer ausdrucken kann beigefügt werden ? Es ist also ausreichend, wenn man die Ware als privater Verkäufer in einen Umschlag steckt, eine Briefmarke aufklebt und Absender und Empfänger auf den Umschlag schreibt ? Sonst nichts ?

Danke nochmals für die Beantwortung. Werde Sie weiter empfehlen ....


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.09.2011 08:47:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Sie haben mich richtig verstanden: Es ist bei einem privaten Verkäufer nicht erforderlich, daß er weitere Informationen bei Amazon im Portal eingibt. Es gelten im Falle des Verkaufs die ganz normalen gesetztlichen Regelungen.


Es muß auch kein Packzettel o.ä. enthalten sein. Teilweise gibt es Auseinandersetzungen, ob die Ware überhaupt versendet wurde, wenn der Empfänger dies bestreitet. Hier kann entweder Nachweis durch Einschreiben helfen (wenn dies nicht zu hohe Kosten verursacht), oder Zeugenbeweis (wenn ein Dritter Versendung bezeugen kann).

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Private Verkäufe über Amazon | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-09-26
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