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Frage geschrieben am 24.02.2010 14:25:10

Private Unfallversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1831
Durch einen Unfall habe ich aufgrund Bewegungseinschränkung des
Schultergelenks lt. chirurgischem Gutachten 3/10 Invalidität nach der Gliedertaxe bekommen. Unfallbedingt erlitt ich eine Schädigung
des Nervus Radialis sowie einen M. Sudek. Der Neurologe gab 3/10
Arm als Invaliditätan. Da ich Schädigungen in der Schulter, sowie im Handgelenk habe möchte ich wissen, ob die beiden Gutachten bei der Bewertung zusammengezählt werden müssen, also 6/10 Arm?

Vielen Dank im voraus


Antwort geschrieben am 24.02.2010 15:16:33
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221 8011881, Fax: 0221 8011882
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:

Wenn es in der Privaten Unfallversicherungen darum geht, von Versicherten erlittene Unfälle korrekt zu regulieren, steckt der „Teufel häufig im Detail“. Es geht hier um Auslegungen der Gliedertaxe ihrer Bedingungen der Unfallversicherungen. Diese ist mir nicht bekannt.

Allgemein gilt:

Versicherungsbedingungen (also auch die Gliedertaxe) sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben. Es kommt also auf die bei ihnen dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen an.

So hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 07.11.2001 geurteilt, dass bei der Bemessung einer Handverletzung im Handgelenk nach der den Unfallversicherungsbedingungen zugrunde liegenden sog. Gliedertaxe nicht von einem Prozentsatz des Armwertes auszugehen ist (so die Versicherung und das erstinstanzliche Gericht), sondern vielmehr von dem in der Gliedertaxe festgelegten Wert für die Hand im Handgelenk. Durch die Entscheidung des BGH, Urteil vom 9.7.2003 (IV ZR 74/02), wurde das Urteil bestätigt und hat dazu geführt, dass die Mehrheit der Unfallversicherungen ihre Bedingungen geändert haben.

Ein weiteres Beispiel: Die Gliedertaxe bestimmt in § 7 I (2) a AUB 94 nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00). Demgemäß beschreibt § 7 I (2) a AUB 94 abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab. Dieses Bewertungssystem ist auch für die Entscheidung über den Invaliditätsgrad bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit maßgebend. Sachlich übereinstimmend damit wird nach § 7 I (2) b AUB 94 und AUB 88 bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Buchst. a angenommen.

Danach kommt in ihrem Fall eine Addition Arm oder eine einzelne Bewertung Arm und Hand in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass die Gutachter im Regelfall keine versicherungsmedizinisch geschulten Fachleute sind und die juristischen Fragen bei Auslegungen der Gliedertaxe unbekannt sind.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ohne die genaue Kenntnis der umfangreichen Unterlagen/ Verträge nur allgemeine Ratschläge erteilt werden können. Die Plattform 123 Recht kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Falls Sie eine genaue Überprüfung an Hand des Vertrages und der sonstigen Unterlagen durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

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