MFG
D.Plümecke
Antwort geschrieben am 21.03.2011 15:07:46
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich sind Sie auch bei dem Bezug von Arbeitslosengeld I und II nicht automatisch verpflichtet, die Zugehörigkeit zur Privaten Krankenversicherung aufzugeben.
Zunächst wäre hier eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V möglich. Der Betroffene muss hier in den letzten fünf Jahren vor dem ALG-Bezug in der Privatversicherung Mitglied gewesen sein und den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Einsetzen der Versicherungspflicht stellen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann im Bereich des Arbeitslosengeld I einen Beitragszuschuss.
Bei Ihnen kommt hinzu, dass für Mitglieder in der privaten Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr eine Sonderregelung gilt. Diese Personen bleiben weiterhin Mitglied der privaten Krankenversicherung. Die Versicherungsfreiheit gilt, wenn der Betroffene nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfreies Mitglied war oder als Selbständiger keine Versicherungspflicht bestand.
Beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (ALG II), der nach Ihren Angaben wohl vorliegen wird, besteht generell keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn Sie also bisher privat krankenversichert waren, sind Sie trotz des Bezugs von ALG II- Leistungen weiter Mitglied in Ihren privaten Versicherung.
Sie müssten daher auch grundsätzlich die vollen Beiträge entrichten. Hier besteht die Möglichkeit, in einen so genannten Basistarif zu wechseln. Die Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, die vollen Beträge des Basistarifs zu übernehmen.
Sie sollten sich daher sowohl an Ihre Krankenkasse bezüglich des Basistarifs wenden als auch an die Behörde wegen der Übernahme der Kosten hierzu. Wenn Sie bereits Leistungen beziehen, sollten Sie Ihren Bescheid dahingehend ansehen, welche Krankenkasse hier angegeben ist und dementsprechend bei Ihrer Krankenkasse anfragen, ob die Beiträge vollumfänglich von der Behörde übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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