Frage geschrieben am 30.07.2010 19:27:31
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Private Krankenversicherung und Kindesunterhalt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1097Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 30.07.2010 20:07:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Kinder leiten hierbei im Regelfall ihren angemessenen Lebensbedarf von den Eltern ab.
Zur Bestimmung der Höhe des Bedarfs kann im Allgemeinen auf die Sätze der Düsseldorfer Tabelle abgestellt werden, die Sie beispielsweise hier
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf
in Augenschein nehmen können.
Wie Sie der Anmerkung 9 zu dieser Tabelle entnehmen können, sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht in den Bedarfsbeträgen enthalten. Diese sind also zusätzlich zum Tabellenbetrag als Barunterhalt zu bezahlen, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach § 1606 Abs. 3 BGB in der Regel nur der nicht betreuende Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet ist.
Hierbei ist nach der Rechtsprechung allerdings zu berücksichtigen, dass die Kosten für eine private Krankenversicherung des Kindes nur dann anzusetzen sein werden, wenn das Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. (OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, 11 UF 620/09)
Wenn diese Voraussetzung auf Sie zutrifft, werden Sie die Beiträge zur PKV alleine tragen müssen. Ansonsten müsste geprüft werden, ob ein Wechsel des Kindes in die GKV verlangt werden kann.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.07.2010 20:54:38
Vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht sollte ich noch anmerken, dass meine Ex-Ehefrau genauso wie ich als Lehrer privatversichert ist: Meine geschiedene Frau bei der BBK und ich bei der Continentalen Krankenversicherung. Meine Tochter war seit ihrer Geburt bei meiner Ex-Frau privat, also bei der BBK, mitversichert.Ich selbst lebe seit der Scheidung in keinen guten wirtschaftlichen Verhältnissen, weil ich wegen chronischer Krankheit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden bin. Deshalb finde ich es unfair, dass ich allein die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss.
Die Beiträge für die Krankenversicherung meiner Tochter steigen in einem horrendem Maße, während die Pensionsgehälter praktisch seit sieben Jahren auf dem gleichen Niveau geblieben sind.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht sollte ich noch anmerken, dass meine Ex-Ehefrau genauso wie ich als Lehrer privatversichert ist: Meine geschiedene Frau bei der BBK und ich bei der Continentalen Krankenversicherung. Meine Tochter war seit ihrer Geburt bei meiner Ex-Frau privat, also bei der BBK, mitversichert.Ich selbst lebe seit der Scheidung in keinen guten wirtschaftlichen Verhältnissen, weil ich wegen chronischer Krankheit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden bin. Deshalb finde ich es unfair, dass ich allein die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss.
Die Beiträge für die Krankenversicherung meiner Tochter steigen in einem horrendem Maße, während die Pensionsgehälter praktisch seit sieben Jahren auf dem gleichen Niveau geblieben sind.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2010 10:55:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Beteiligung der betreuenden Mutter am Barunterhalt erfolgt grundsätzlich nur, wenn ihr Einkommen erheblich höher ist als das des barunterhaltspflichtigen Vaters.
Ferner kommt natürlich eine Reduzierung des Unterhalts auch dann in Betracht, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung darf ich davon ausgehen, dass Sie derzeit mindestens Unterhalt nach der Einkommensstufe 8 der Düsseldorfer Tabelle bezahlen, was einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen von mindestens € 3901,00 entspricht. Falls Ihr Einkommen darunter liegt, sollten Sie eine neue Berechnung vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Beteiligung der betreuenden Mutter am Barunterhalt erfolgt grundsätzlich nur, wenn ihr Einkommen erheblich höher ist als das des barunterhaltspflichtigen Vaters.
Ferner kommt natürlich eine Reduzierung des Unterhalts auch dann in Betracht, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung darf ich davon ausgehen, dass Sie derzeit mindestens Unterhalt nach der Einkommensstufe 8 der Düsseldorfer Tabelle bezahlen, was einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen von mindestens € 3901,00 entspricht. Falls Ihr Einkommen darunter liegt, sollten Sie eine neue Berechnung vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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