Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Private.
Ich besitze seit vielen Jahren eine private Krankenversicherung, bei welcher der Gesamtbeitrag aus Hauptversicherung, 10%igem Zuschlag, Krankentagegeld und gesetzlicher Pflegepflichtversicherung besteht.
Zur Verdeutlichung verwende ich einfache Zahlen, und auch Monatsbeiträge.
Zum 01.01.2010 erhöhte sich der Zahlbeitrag des einzelnen Bestandteils „Hauptversicherung" um 50,- €. Daraus resultierend der gesetzliche Zuschlag um 5,- €.
So lag der Gesamtbeitrag nicht mehr bei 300,- €, sondern bei 355,- €.
Die Erhöhung blieb von mir unbeachtet, oder ging mir nicht zu.
Also überwies ich im Januar wiederum die 300,- €.
Der Versicherungskonzern buchte intern die 300,- € auf die Hauptversicherung, sowie den 10%igen Zuschlag und die gesetzlicher Pflegepflichtversicherung. Er sah also die Krankentagegeldversicherung, die 48,- € kostete, als nicht bezahlt an.
Mit Schreiben vom 01.02.2010 mahnte der Versicherungskonzern den Beitrag für die Krankentagegeldversicherung an, bei gleichzeitiger Kündigung bei Nichteinhalten.
Dieses Schreiben ging mir nicht zu. Laut späterer Aussage des Versicherungskonzerns erging es nicht als Einschreiben, sondern als normaler Brief.
Im Laufe der Monate –da ich immer noch die 300,- € überwies, teilweise aber auch im Beitragsrückstand war- fehlte irgendwann der Überblick. Ich rief beim Versicherungskonzern an, und erfuhr nebenbei, dass der einzelne Bestandteil Krankentagegeld gekündigt wäre.
Ich schrieb ein Fax, und der Konzern schickte mir eine Kopie der angeblich an mich gegangenen Kündigung vom Februar.
Zu dem Zeitpunkt hätte ich argumentieren können, dass mir die Kündigung jetzt erst zuging und ich hätte gleich alle Rückstände begleichen können. Aber der Versicherungskonzern schrieb im Anschreiben an die Zusendung der Kündigung: „Die Krankentagegeldversicherung ist und bleibt gekündigt".
Man musste also davon ausgehen, dass der Versicherungskonzern meine Nachzahlungen zu diesem Zeitpunkt zurück überwiesen hätte, oder auf die nächsten Monate gebucht hätte.
Bis heute überwies ich die Beiträge ohne Krankentagegeldversicherung.
Ausschlaggebend ist das Schreiben vom Februar, oder ? Und die eigenständige Buchung auf die Hauptversicherung ??
Habe ich nun eine Chance, die Kündigung nichtig werden zu lassen, sodass der ursprüngliche Versicherungsschutz besteht ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort geschrieben am 23.11.2010 14:56:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass die Teilkündigung möglich ist. Denn eine Teilkündigung ist zwar – vorbehaltlich anderweitiger Regelung oder abweichender Vereinbarung – grds. unzulässig. Sie ist jedoch möglich, wenn sich mehrere Verträge auf denselben Gegenstand beziehen oder wenn mehrere selbständige Verträge mit eigenständigen Versicherungsbedingungen in einem Versicherungsschein gebündelt sind. Hier liegt ein solcher Fall vor.
Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wird die Kündigung nach § 130 BGB erst mit Zugang beim richtigen Erklärungsempfänger wirksam (Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 1. Auflage 2008, §11 VVG, Rn. 23)
Den Zugang einer Willenserklärung und seinen genauen Zeitpunkt hat grds. derjenige darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, der sich hierauf beruft (Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar
Hrsg: Bamberger/Roth, § 130 BGB, Rn. 35)
Bezüglich der Buchung der Beträge, bestimmt § 366 BGB folgendes:
"(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt."
Daher halte ich die Kündigung für unwirksam mangels Zugang alternativ mangels berechtigter Mahnung, denn die Versicherung ist dazu verpflichtet, neben einer ordnungsgemäßen Fristsetzung, dass die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert werden (38 VVG). Fehlt es an dieser Erfordernis, so ist die Zahlungsbestimmung unwirksam, so dass der Versicherungsfirma nicht das Kündigungsrecht nach Abs. 3 zusteht.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.12.2010 17:29:42
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnte die Mitte des Jahres erfolgte Zusendung der Kopie der angeblichen Mahnung und Kündigung vom Februar dann Mitte des Jahres als ordentlich und fristgerecht zugegangen gelten ?
Bis wann muss Klage erhoben werden ?
Mit freundlichen Grüßen
(War zur Schulung und anschließend im Urlaub. Deswegen die etwas verspätete Nachfrage + Bewertung).
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnte die Mitte des Jahres erfolgte Zusendung der Kopie der angeblichen Mahnung und Kündigung vom Februar dann Mitte des Jahres als ordentlich und fristgerecht zugegangen gelten ?
Bis wann muss Klage erhoben werden ?
Mit freundlichen Grüßen
(War zur Schulung und anschließend im Urlaub. Deswegen die etwas verspätete Nachfrage + Bewertung).
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.12.2010 20:36:57
Könnte die Mitte des Jahres erfolgte Zusendung der Kopie der angeblichen Mahnung und Kündigung vom Februar dann Mitte des Jahres als ordentlich und fristgerecht zugegangen gelten ?
Dies lässt sich ohne Durchsicht des Faxes nicht beurteilen. Die Mitteilung, dass schon abgemahnt wurde, lässt sich grundsätzlich jedoch nicht ohne Weiteres als neue Abmahnung auslegen.
Bis wann muss Klage erhoben werden ?
Ich weiß nicht, von welcher Klage Sie sprechen. Des Weiteren ist diese Frage keine Verständigungsnachfrage, sondern schon eine zusätzliche. Insoweit bitte ich um Verständnis, dass diese laut AGB der Plattform nicht in Rahmen der kostenlosen Funktion beantwortet werden darf.
Ich empfehle Ihnen, falls Sie konkret gegen die Kündigung vorgehen möchten, dass Sie einen Anwalt zur Durchsicht all die relevanten Unterlagen vorlegen zwecks konkreter Handelsempfehlung. Hierzu bin ich gerne in Rahmen einer Mandatierung bereit.
Mit freundlichen Grüßen.
Könnte die Mitte des Jahres erfolgte Zusendung der Kopie der angeblichen Mahnung und Kündigung vom Februar dann Mitte des Jahres als ordentlich und fristgerecht zugegangen gelten ?
Dies lässt sich ohne Durchsicht des Faxes nicht beurteilen. Die Mitteilung, dass schon abgemahnt wurde, lässt sich grundsätzlich jedoch nicht ohne Weiteres als neue Abmahnung auslegen.
Bis wann muss Klage erhoben werden ?
Ich weiß nicht, von welcher Klage Sie sprechen. Des Weiteren ist diese Frage keine Verständigungsnachfrage, sondern schon eine zusätzliche. Insoweit bitte ich um Verständnis, dass diese laut AGB der Plattform nicht in Rahmen der kostenlosen Funktion beantwortet werden darf.
Ich empfehle Ihnen, falls Sie konkret gegen die Kündigung vorgehen möchten, dass Sie einen Anwalt zur Durchsicht all die relevanten Unterlagen vorlegen zwecks konkreter Handelsempfehlung. Hierzu bin ich gerne in Rahmen einer Mandatierung bereit.
Mit freundlichen Grüßen.
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

