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Sachlage:
Die Dame hat einen Bruttogehalt von 820,00 Euro im Monat.
Die Dame hat eine private Krankenversicherung in Höhe von 432,00 Euro.
Grund: Sie musste scheidungsbedingt mit 56 Jahren wieder arbeiten und war zuvor bei Ihrem Mann mitversichert (70% Beamter beim BSG) und 30%
privat versichert.
Der Gesetzgeber schreibt aber vor, dass man sich nach 55 nicht mehr gesetzlich, sondern privat versichern muss.
Nach meinen Recherchen muss der Arbeitgeber 50% des Beitrages (216 Euro) zur Privatversicherung bezahlen ( §257 Abs.2 ).
Bei gesetzlich Versicherten einen Zuschuss in Höhe von Bruttolohn mal 7,3%.
Maximaler Zuschuss in beiden Fällen wäre nach der
Beitragsbemessungsgrenze 3712,5 Euro mal 7,3% = 271,01 Euro.
Die Dame bekommt aber von Ihrem Arbeitgeber nur einen Zuschuss in Höhe von 820 Euro mal 7,3% = 59,86 Euro.
Aus meiner Sicht handelt hier der Arbeitgeber nicht rechtskonform.
Wie beurteilen Sie diesen Fall und wenn ich richtig liege mit meiner
Ansicht, wie kann die Dame zu Ihrem Recht kommen?
Besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
Bühler Ludwig
Antwort geschrieben am 06.05.2011 14:13:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:
Gemäß § 257 Abs. 2 SGB V hat die Dame einen Anspruch auf Beitragszuschuss.
Der Beitragszuschuss ist allerdings begrenzt. Dies geht aus folgender Passage des Absatzes 2 hervor:
Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Der Beitragszuschuss richtet sich zunächst nach der Hälfte des Betrages, der vom Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nach dem Beitragsatz auf die beitrpflichtigen Einnahmen zu entrichten wäre. Im Falle der Dame, das Bruttoeinkommen mit monatlich 820 €. Dabei ist nach der Änderung zum 1. 1. 2009 nicht mehr der durchschnittliche allgemeine Beitragsatz der Krankenkasse, sondern der um 0,9 vH verminderte allgemeine Beitragssatz der GKV anzuwenden An beitragspflichtigen Einnahmen sind die in § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 und in § 232a Abs 2 genannten Einnahmen zugrunde zu legen, die bei Versicherungspflicht anzusetzen wären.
Demnach ist die Abrechnung des Arbeitgebers leider nicht zu monieren.
Ich bedauere sehr, Ihnen keine für Sie günstigere Antwort geben zu können, hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orieniterung verschafft zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
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