364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1308 Besucher | 15 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Private Krankenkasse fordert Beitragserstattung zurück


| 03.02.2010 11:49 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes Muhr




Guten Tag,

ich habe ein Problem mit meiner ehemaligen Privaten Krankenkasse. Diese erhöhte zum 01.01.2010 die Beiträge, daraufhin machte ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigte im November 2009. Die Kündigung ist soweit durch.

Nun aber fordert die PKV Geld von mir zurück. Es geht um die Beitragsrückerstattungen der Jahre 2007 und 2008. Laut der PKV habe ich mit meiner Kündigung die Anforderungen nicht zur Gänze erfüllt. Eine der Anforderungen lautet, daß der Vertrag noch am 01.01.2010 bestehen muss.

Ich habe daraufhin meinen Vertrag durchgesehen, konnte aber keinen derartigen Passus entdecken. Auch in den Beschreibungen der einzelnen versicherten Tarife konnte ich, trotz mehrmaligen genauen durchsehens, keine Hinweise zur Beitragsrückerstattung finden.

Auf meine Anfrage schickte mir die PKV eine Kopie eines Informationsblattes, welches jeweils 2007 und 2008 an die Versicherten verschickt wurde, welches ich aber zumindest nicht erhalten habe. In diesem Informationsblatt ist folgender Passus vermerkt :

"Keine Kündigung bis 2010"

"Mindestens ein anspruchberechtigter Tarif ist bis zum 01.01.2010 oder bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Versicherungspflicht oder Tod versichert".

Mir wurde dieses Blatt nicht vorgelegt und ich habe auch nichts derartiges unterschrieben. Das einzigste, was ich regelmäßig bekam, war ein Informationsschreiben zur Höhe der zu erwartenden Beitragsrückerstattung.

Darf die PKV trotzdem das Geld zurückverlangen?

Vielen Dank!

Michael M.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 80 weitere Antworten zum Thema:
Private Krankenkasse zurück
03.02.2010 | 13:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Johannes Muhr
38 Bewertungen


Nein. Diese Handhabung verstößt gegen das Transparenzgebot. Diese Vertragsgestaltung würde die Kündigung wegen Prämienerhöhung im nachhinein vereiteln.

Falls ich noch ein Urteil hierzu finde ergänze ich die Antwort.


Ergänzung vom Anwalt 03.02.2010 | 16:50

Sehr geehrter User,
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ich möchte die Antwort noch wie folgt ergänzen:

Das LG Wiesbaden hat mit Urteil 09.03.2007 - AZ. S 47/06- die Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen. Der Umstand, dass die beklagte Versicherung die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung für das Jahr 2003 nur solchen Versicherungsnehmern habe zuteil werden lassen, deren Versicherungsverhältnis auch noch am 30.06.2004 bestanden habe, sei sachdienlich und stelle keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Ein Verstoß nach § 315 BGB lag nicht vor. In diesem Fall war die Frist nur ein halbes Jahr und in den Versicherungsbedingungen enthalten.

Die Beitragsrückerstattung ist in der privaten Krankenversicherung Teil der Bemessung des Versicherungsbeitrages. Beitragsanpassungsklauseln unterliegen ebenso wie Zinsklauseln, Preisvorbehalts- und Preisanpassungsklauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Mit der Klausel sind nach § 307 Abs 2 BGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die Kündigung wegen Prämienerhöhung würde verhindert bzw. erheblich erschwert.

Weiter ist eine Klausel, mit der sich der Krankenversicherer die Anpassung der Prämien vorbehält, grundsätzlich nach § 315 BGB zulässig. Das Krankenversicherungsverhältnis besteht in der Regel für eine lange Dauer. Es ist deshalb ein Bedürfnis des Versicherers anzuerkennen, die Prämien den im allgemeinen nicht vorhersehbaren Entwicklungen der Kosten im Gesundheitswesen und der generellen Entwicklung der Preise wie des Geldwertes anzupassen. Die dadurch notwendigen Änderungen der Prämien können beim Massengeschäft der Krankenversicherung nicht mit jedem einzelnen Versicherungsnehmer individuell vereinbart werden. Die Änderung in den Voraussetzungen zur Beitragsrückerstattung wird erst wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wurde (§ 315 Abs. 2 BGB).
Nach § 203 Abs 3 VVG ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
Nach § 203 Abs 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Da ihnen die Mitteilung nicht zugegangen ist, fehlt es schon an der ersten Bedingung.

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ohne die genaue Kenntnis der umfangreichen Unterlagen/ Verträge nur allgemeine Ratschläge erteilt werden können. Die Plattform 123 Recht kann eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Falls Sie eine genaue Überprüfung an Hand des Vertrages und der sonstigen Unterlagen durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.

Bitte beachten Sie, dass auf der Plattform 123 Recht das Portal „Frag-einen-anwalt.de" keine Upload-Funktion anbietet. Nur bei dem Portal „Anwalt Direktanfrage" können Sie Dateien und Dokumente anhängen.
Bewertung des Fragestellers 2010-02-05 | 09:04


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Schnelle Hilfe, weitreichende Zusatzinformationen. Uneingeschränkt sehr empfehlenswert!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Johannes Muhr »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-02-05
5/5.0

Schnelle Hilfe, weitreichende Zusatzinformationen. Uneingeschränkt sehr empfehlenswert!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Köln

38 Bewertungen
FACHGEBIETE
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht